BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 1/15 vom 27. April 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof hier: Befangenheit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den V orsitzenden Richter Becker, die Richter Seiters und Dr. Remmert, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 27. April 2015 beschlossen: Es besteht im Hinblick auf die Mitwirkung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs L . am Verfahren keine Besorgnis der Befangenheit . Gründe: I. D er Kläger gehör t zu den 16 Bewerbern um die Zulassung zur Recht s- anwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof, die der Wahlausschuss für Recht s- anwälte bei dem Bundesgerichtshof nach der am 29. Jul i 2013 durchgeführten Wahl der damaligen Bundesministerin der Justiz gemäß §§ 164, 169 BRAO benannt hat. In der vom Wahlausschuss aufgestellten Rangfolge der Bewerber nahm der Kläger den Platz 12 ein. Die Bundesministerin der Justiz ließ nach der Wahl zunä chst acht Rechtsanwälte , die in der Rangfolge des Wahlau s- schusses die Plätze 1 - 8 belegt hatten, bei dem Bundesgerichtshof zu und teilte de m Kläger - wie den übrigen sieben nicht berücksichtigten Rechtsanwälten - mit gleichlautenden Schreiben vom 19. Septem ber 2013 mit, d ass d eren Zula s- sungsanträgen nicht entsprochen werde . 1 - 3 - Gegen die ablehnenden Bescheide haben die in der Rangfolge des Wahlausschusses auf die Plätze 9, 10 und 13 gesetzten Bewerber Klage gegen das Bundesministerium der Justiz und für Verb raucherschutz erhoben. Die übrigen nicht berücksichtigten Rechtsanwälte haben die Ablehnung bestand s- kräftig werden lassen. Während des Gerichtsv erfahrens hat d e r Beklagte im Herbst 2014 die drei o.a. Kläger unter Aufhebung der ihnen gegenüber erga n- genen B escheide zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof zugela s- sen. Der hiesige Kläger hat daraufhin gegenüber de m Beklagten beantragt, auch d ie ihm gegenüber ergangene Entscheidung zurückzunehmen und ihn zuzulassen. Mit Bescheid vom 12. Januar 2015 hat d e r Beklagte dies abg e- lehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger , der im Wesentlichen unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG die Vorgehensweise de s Beklagte n als rechtswidrig rügt . M it dienstlicher Äu ßerung vom 27 . J anuar 201 5 hat die mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ernannte Präsidentin des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen, dass ihre Funktion als Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof geeignet sein könnte, im vorl iegenden Rechtsstreit ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die Parteien e r- hielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat mitgeteilt, er habe " selbstverständlich " keine Bedenken gegen die Mitwirkung der Präsidentin. Se i- ne Kla ge richte sich nicht gegen den Wahlausschuss, sondern gegen die inko n- sistente Vorgehensweise de s Beklagten im Hinblick auf die Zulassung der vom Wahlausschuss auf die Plätze 9, 10 und insbesondere 13 gesetzten Bewerber und der ihm gegenüber erfolgten wiede rholten Ablehnung, obwohl er vom Wahlausschuss auf Platz 12 gesetzt worden sei. De r Beklagte hat keine Ste l- lungnahme abgegeben. 2 3 - 4 - II. Auf die dienstliche Äußerung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs, mit der diese auf einen Umstand hingewiesen hat, de r ihre Ablehnung rechtfe r- tigen könnte, hat der Senat entsprechend der nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 ZPO darüber zu entscheiden, ob ein Grund beste ht, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Dies ist zu verneinen . 1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteil ichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände A n- lass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl uss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10 ; Senat, Beschluss vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW - RR 2013, 1211 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Nicht erforde r- lich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu b e- gründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektiv ität zu vermeiden (vgl. nur BGH, B e- schluss vom 15. März 2012, aaO; BVerfGE 108, 122, 126). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt k ein Ablehnungsgrund vor. Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs ist kraft Gesetzes Vorsitzende des Anwaltssenats b eim Bundesgerichtshof (§ 106 Abs. 2 BRAO) und führt 4 5 6 7 - 5 - nach der geltenden Geschäftsverteilung in dem vorliegenden Verfahren den Vorsitz. Zugleich ist sie Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§ 165 Abs. 2 BRAO). In diese r Eigenschaft ist sie vom Ausgang d e s vorliegenden Rechtsstreits jedoch nicht in einer Weise b e- tro f fen , die die Besorgnis der Befangenheit begründet . Die Präsidentin war an der den Bescheiden de s Beklagten vom 19. Sep - tember 2013 vorausgegangenen Entsc heidung des Wahlausschusses vom 29. Juli 2013 nicht beteiligt. Zwar kann sich - wie der Senat in seinem B e- schluss vom 20. August 2014 (AnwZ 3/13 ; NJW - RR 2014, 1469 Rn. 7 ff . ) , der die verbundenen Klageverfahren der in der Rangfolge des Wahlausschusses auf die Plätze 9 und 13 gesetzten Bewerber betraf, ausgeführt hat - ungeachtet dessen eine potentielle Betroffenheit der Präsidentin vom Ausgang des Recht s- streits ergeben. Die Möglichkeit eines Interessenskonflikts nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einze lfalls hat der Senat insoweit insbesondere für den Fall als gegeben angesehen, dass die dortigen Kläger zwar eine Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung , nicht aber einen Ausspruch zur Ve r- pflichtung des Beklagten zu ihrer Zulassung als Revisionsanwälte ( § 170 Abs. 1 BRAO) erreichen würden. Denn d e r Beklagte könnte in diesem Falle vor einer neuen Zulassungsentscheidung eine Wiederholung des Wahlverfahrens - unter Beteiligung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs - für erforderlich halten. Dies käme insbes ondere in Betracht, sofern die Kläger mit den gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses vorgebrachten Ei n- wänden - insoweit waren unter anderem auch Verfahrensfehler des Wahlvo r- gangs beim Bundesgerichtshof gerügt worden - durchdringen so llten. 8 - 6 - Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass im Zusammenhang mit der Frage, ob die En t- scheidung des Beklagten, den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid nicht zugunsten des Klägers im Verfahr en nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückz u- nehmen, rechtmäßig war, eine ern eute Befassung des Wahlausschusses mit de m Zulassungsbegehren de s Kläger s veranlasst sein könnte . Becker Seiters Remmert Quaas Schäfer 9
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