BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 2/06 vom 28. Februar 2007 in dem Verfahren wegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am 28. Februar 2007 beschlossen: Die Geh366rsr374ge gegen den Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen. Unter Zur374ckweisung des Berichtigungsantrags des Antragstellers im 334brigen werden in Textziffer 34 Satz 2 des Senatsbeschlusses im Wege der Berichtigung die W366rter "den bislang h366chsten Be-darf an Neuzulassungen" durch die W366rter "den bislang h366chsten Bedarf an Zulassungen" ersetzt. F374r die Berichtigung werden Kosten nicht erhoben. Die Kosten der Geh366rsr374ge tr344gt der Antragsteller. Gr374nde: In dem Senatsbeschluss war eine offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen. Im 334brigen sind die Antr344ge jedenfalls unbegr374ndet. 1 1. Die nach 247 163 Satz 2, 247 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. 247 29a FGG statthafte und auch sonst zul344ssige Geh366rsr374ge ist unbegr374ndet, weil der Senat den An- 2 - 3 - spruch des Antragstellers auf rechtliches Geh366r nicht in entscheidungserhebli-cher Weise verletzt hat (247 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG). a) Der Senat hat sich mit dem Vortrag des Antragstellers und der 374brigen Verfahrensbeteiligten in der m374ndlichen Verhandlung und in dem Senatsbe-schluss eingehend befasst. Dass er dabei einzelne Sachverhaltsver344stelungen im Interesse einer 374bersichtlichen Darstellung nicht angesprochen hat, verletzt den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Geh366r nicht. Das gleiche gilt f374r den Umstand, dass der Senat die Ausf374hrungen des Beigeladenen zu 8 zur Rolle der wissenschaftlichen Mitarbeiter in den B374ros der Rechtsanw344lte beim Bundesgerichtshof im Gegensatz zum Antragsteller f374r unerheblich gehalten hat. 3 b) Bei seinen tats344chlichen Feststellungen war der Senat nicht an den Inhalt der Niederschrift der Sitzung des Wahlausschusses am 21. Juni 2006 gebunden, sondern verpflichtet, den Sachverhalt unter Ber374cksichtigung insbe-sondere der Stellungnahme des Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs als Vor-sitzenden des Wahlausschusses vom 11. August 2006 und seines Vortrags in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat von Amts wegen aufzukl344ren. In der Ber374cksichtigung der Ergebnisse dieser Sachaufkl344rung liegt keine Geh366rs-verletzung. Das gilt auch f374r die Ber374cksichtigung des Schreibens des Pr344si-denten der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof an das Bundesmi-nisterium der Justiz vom 7. Mai 2003, das mit seinem Verfasser in der m374ndli-chen Verhandlung vor dem Senat am 11. September 2006 er366rtert worden ist. 4 2. In Satz 2 der Textziffer 34 des Beschlusses ist mit der Formulierung "den bislang h366chsten Bedarf an Neu zulassungen" eine offenbare Unrichtigkeit 5 - 4 - enthalten, die, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu berichtigen ist. Andere offen-bare Unrichtigkeiten zeigt der Antragsteller nicht auf. 3. Der in entsprechender Anwendung von 247 320 ZPO im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BayObLGZ 1965, 137, 138 f.; 1989, 51, 52; OLG Hamm NJW 1967, 1619; OLG Schleswig SchlHA 1968, 123; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., 247 18 Rdn. 4; Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., 247 18 Rdn. 65; von Schuckmann/Sonnenfeld/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., 247 18 Rdn. 50) und damit nach 247 40 Abs. 4 BRAO auch im anwaltsgerichtlichen Ver-fahren grunds344tzlich statthafte Hilfsantrag auf Tatbestandsberichtigung ist im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof unzul344ssig (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006, AnwZ (B) 91/05, dokumentiert in Juris; vgl. auch BGH, Be-schluss vom 27. April 1999, KZR 11/97, WRP 1999, 864). Die Entscheidung des Senats ist n344mlich nicht anfechtbar und kann deshalb von dem Senat, von dem hier nicht gegebenen Fall des 247 29a FGG abgesehen, nicht abge344ndert werden (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006, aaO, Rdn. 3; BayObLG Bay-ObLGZ 1989, 51, 52; Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, aaO). Im 334brigen 6 - 5 - macht der Antragsteller auch keine Tatbestandsunrichtigkeiten geltend. Dass Feststellungen des Senats nicht aus der Niederschrift 374ber die Sitzung des Wahlausschusses am 21. Juni 2006 ersichtlich sind oder von dem Antragsteller anders bewertet werden, macht sie nicht unrichtig. Basdorf Otten Frellesen Schmidt-R344ntsch Frey Wosgien Quaas
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