BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 2/13 vom 1 1 . Oktober 2013 in dem einstweiligen Anordnungsverfahren wegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch den V orsitzenden Richter Basdorf, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Seiters , den Rechtsanw a lt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 1 1 . O ktober 2013 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurüc k- gewiesen. De r Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 12.500 Gründe: I. Der Antragsteller gehört zu den 34 Kandidaten, d ie dem Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof von der Bundesr echtsanwalt s- kammer und der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof vorgeschl a- gen w orden sind . Am 29. Juli 2013 f and die Wahl statt . Der Vorsitzende des Ausschusses teilte anschließend dem Antragsgegner, der über die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bunde sgerichtshof entscheidet, das Wahlergebnis mit. Der Antragsteller befand sich nicht unter den gewählten Personen . Hierüber 1 - 3 - unterrichtete ihn der Vorsitzende des Wahlausschusses. Daraufhin beantragte der Antragstel ler beim A usschuss , ihm umfassende Aktenei n sicht zu gewähren. D em wurde nur teilweise entsprochen . Am 29. August 2013 hat der Antragste l- ler beim Verwaltungsgericht K . (3 K ) Klage gegen den Wah l- ausschuss erhoben. Er begehrt dort die Verpflichtung des A usschusses, ihm umfasse nde Akteneinsicht zu gewähren und ihn in die Wahll iste des A usschu s- ses aufzunehmen. Mit Schriftsatz vom 10. September 2013 hat der Antragste l- ler beim Verwaltungsgericht K . (3 K ) beantragt, de m Antrag s- gegner i m Wege der einstweilige n Anordnung aufzuerlegen , bis zur Entsche i- dung über seine Klage gegen den Ausschuss, längstens für die Dauer von sechs Monaten, aus der Wahll iste des A usschusses keinen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zuzulassen. Der Antragsgegner hat zwischenzeitlich den auf der L iste des Ausschusses an Platz 9 bis 16 stehenden Rechtsanwälten mitg e- teilt, dass er beabsichtige, die vom Ausschuss auf die Plätze 1 bis 8 gewählten Personen als Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuzulassen. Mit recht s- kräftigem Beschluss vo m 13. September 2013 hat das Verwaltungsgericht K . im einstweiligen Anordn ungsverfahren den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das einstweilige Anordn ungsverfahren an den Senat verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg; e s bes teht kein Anordnungsgrund. 1. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann auf Antrag das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitg e- genstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Verä nderung des bestehend en Zustand s die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers ve r- 2 3 - 4 - eitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. An dieser Voraussetzung fehlt es. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ihm ein Abwarten auf das Ergebnis der Hauptsache zumutbar. De r Antragsteller kann auch nach der vo m Antragsgegner beabsichtigten Zulassung der auf den Plätzen 1 bis 8 der L iste des Wahlausschusses stehenden Rechtsanwälte sein Ziel der Zulassung zum Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof weiterve r folgen. Insoweit verwei st der Antragsteller zu Unrecht auf die Situation bei der Besetzung von Notarstellen, bei de r durch die Ernennung des Mitbewerbers auf eine ausgeschriebene Stelle vollendete Tatsachen geschaffen werden - die Bewerbung auf eine ausg e- schriebene Notarstelle b ezieht sich ausschließlich auf diese Stelle; wird diese besetzt, ist das durch Aus s chreibung eingeleitete Verfahren beendet; eine z u- sätzliche Stelle wäre wiederum nach §§ 6, 6b B N otO förmlich auszuschreiben und nach für alle Bewerber gleichen Eignungsmaßst äben zu besetzen - und deshalb etwaige Rechte des zu Unrecht übergangenen Bewerbers ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes leerlaufen (vgl. zum Notarbeste l- lungsverfahren BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 18/05, BGHZ 165, 139 , 142 f. ; BVe rfG , NJW 2006, 2395, 2396) ; eine vergleichbare Rechtsl a- ge liegt hier nicht vor . 2. Das Verfahren auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgericht s- hof ist ein gestuftes Verwaltungsverfahren (vgl. Senat, Beschlüs se vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 204 und vom 11. September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 8). Die Entscheidung darüber, welche Bewerber dem Wahlausschuss vorgeschlagen werden, obliegt der Bunde s- rechtsanwaltskammer sowie der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgericht s- hof (§ 166 BRAO). Aus deren Vorschlagslisten benennt der Wahlausschuss dem Bundesministerium der Justiz die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung beim Bundesgerichtshof für angemessen hält (§ 168 Abs. 2 4 - 5 - BRAO). Hierbei steht dem Wahlausschuss ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum sowohl bezüglich der Angemessenheit der Zulassungen als auch der Eignung der Bewerber im Rahmen der Bestenausl e- se zu (vgl. Senat, Besc hluss vom 1 8. Februa r 2005, aaO S. 207 f . ; Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 27, 39 m . w . N . ). Über die Zulassungen entscheidet dann das Bundesministerium der Justiz ( § 170 Abs. 1 BRAO ) . Dieses ist an die Wahl des A usschusses im Rahmen von § 164 BRAO gebunden . D anach kann als Rechtsanw alt beim Bundesgerichtshof z u- gelassen werden, wer durch den Wahlausschuss benannt wird ; dementspr e- chend sind auch nur die Anträge dieser Personen der Mitteilung des Au s- schussvorsitzenden an das Bundesministerium der Justiz beizufügen (§ 169 Abs. 2 BRAO). D er Wahlausschuss hat insoweit die Zulassung von 8 Recht s- anwälten als angemessen angesehen und de m Antragsgegner deshalb insg e- samt 16 Personen benannt. Der Antragsgegner ist aber bei seiner Entsche i- dung über die Zulassung nicht an die se vom Wahlausschuss al s angemessen angesehene Zahl von neuen Rechtsanwälten gebunden; insoweit können aus der Wahlliste weniger oder bis zu doppelt so viele Rechtsanwälte zugelassen werden, wie der Ausschuss für angemessen gehalten hat (vgl. Senat, B e- schluss vom 11. September 2 006, aaO Rn. 16 ff . ; siehe auch BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 38). Genauso wenig besteht eine Bindung an die vom Wah l- ausschuss für richtig gehaltene Reihenfolge unter den Kandidaten (vgl. Senat, Beschlü ss e vom 11. September 2006 , aaO Rn. 1 4 f . und vom 5. Deze mber 2006, aaO Rn. 55 ) . Hierbei sind d ie Entscheidung en des Antragsgegners w e- gen des auch insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums ebenfalls gerich t- lich nur eingeschränkt überprüfbar ( vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 200 und vom 11. S eptember 2006, aaO Rn. 15, 23 ). - 6 - 3. D er Antragsgegner darf allerdings die Zahl der Neuzulassungen im Rahmen der Bewerberliste des Wahlausschusses nicht nach Belieben festl e- gen. Nicht anders als der Wahlausschuss in seiner Entscheidung nach § 168 Abs. 2 BRAO hat sich der Antragsgegner bei der abschließenden Festlegung der Zahl der zuzulassenden Rechtsanwälte an den Bedürfnissen einer geordn e- ten Rechtspflege zu orientieren. Er muss insoweit darauf achten, dass eine r- seits eine ausreichende Versorgung der Re chtsuchenden an revisionsanwaltl i- cher Beratung und Vertretung garantiert ist , andererseits die bei dem Bunde s- gerichtshof singular zugelassenen Rechtsanwälte im Hinblick auf ihre Beruf s- ausübungsfreiheit, vor allem aber auch im Hinblick auf die mit der Singu larz u- lassung verfolgten Inte ressen des Gemeinwohl s ausreichende Möglichkeiten revisionsanwaltlicher Betätigung haben . Dies ändert aber nichts daran, dass der Antragsgegner einen Beurteilungsspielraum hat, innerhalb dessen er die hera n- zuziehenden Gesichtspu nkte in gewissem Umfang anders gewichten kann als der Wahlausschuss. Dabei kann er im Interesse der Rechtspflege etwa auch darauf hinwirken, durch eine begrenzte Ausweitung der vom Wahlausschuss für erforderlich gehaltenen Neuzulassungen weitere besonders qualifizierte Rechtsanwälte für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof zu g e- winnen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 22 f . ). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Sinne zur Begrenzung der Zahl post u- lationsfähiger Prozes svertreter beim Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass das im Allgemeininteresse liegende gesetzgeberische Ziel, den Recht s- anwälten beim Bundesgerichtshof mit dem Ziel der Vermeidung von Rechtsmi t- teln ohne hinreichende Erfolgsaussichten eine Filterfunk tion zuzuweisen, g e- fährdet wäre, wenn so viele Rechtsanwälte zugelassen würden, dass hierdurch ein ruinöser Wettbewerb unter den Revisionsanwälten einsetzen würde. Auße r- dem erforder t das Verhältnismäßigkeitsgebot mit Blick auf die verfassung s- rech t lich unbe denkliche beschränkte Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte 5 - 7 - beim Bundesgerichtshof, dass den dadurch in ihrer beruflichen Betätigung e r- heblich eingeschränkten Rechtsanwälten trotz der gebotenen Konzentration auf das Revisionsrecht ein Geschäftsanfall ver bleib t , der ausreichend ist , damit ihre Berufsausübung ihnen eine ihrer Stellung auskömmliche Lebensgrundlage e r- möglich t (vgl. BVerfG , NJW 2008, 1293 Rn. 36) , ungeachtet dessen, dass mit der Zulassungsbeschränkung kein Schutz vor Konkurrenz zur Sicherung e iner besseren Einkommenssituation beabsichtigt ist (BVerfG , aaO Rn. 42) . 4. Vor diesem Hintergrund fehlt es im vorliegenden Fall an einem Anor d- nungsgrund. Unterstellt man den Vortrag des Antragstellers als zutreffend, w o- nach der Bedarf erheblich höher - nach Ansicht des Antragstellers sogar mi n- destens in Höhe der von den A nwaltskammern vorgeschlagenen 34 Personen - liegt , der Ausschuss s einen Beurteilungsspielraum überschritten hat und die K lage gegen den Ausschuss Erfolg haben wird, wäre der Antragsgeg ner nicht gehindert, zusätzlich zu den bisher vorgesehenen und dann bereits zugelass e- nen 8 Rechtsanwälten auch den Antragsteller noch zu berücksichtigen. Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn sich der angenommene Bedarf von acht Personen zwar im Rahme n des Beurteilungsspielraums des Ausschusses und des Antragsgegners halten würde , aber diese ihren Spielraum bei der Auswahl der Kandidaten zum Nachteil des Antragstellers überschritten hätten. Für die mit seiner zusätzlichen Berücksichtigung durch den Ant ragsgegner verbundene Abweichung vom angenommenen Bedarf bestünde dann ein sachlicher Grund; hiermit würde - neben der Beseitigung des dem Antragsteller wider fahren en Unrechts - dem Anliegen Rechnung getragen, einen noch besser und damit besonders geeignet en Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zuzulassen, ein Aspekt, der im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners B e- rücksichtigung finden darf (vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 2 3 ). Dem Antragsgegner stünde nur dann k ein S pielraum für sachlich 6 - 8 - gerechtfertigte zusätzliche Zulassungen zu, wenn dies den Erfordernissen der Rechtspflege zuwiderlaufen würde, insbesondere da mit die Gefahr eines ruin ö- sen Wettbewerbs unter den Revisionsanwälten ent stehen könnte oder die au s- kömmliche Lebensgrundlage der bereits beim Bundesgerichtshof tätigen Rechtsanwälte bedroht wäre . Dafür spricht nach Auffassung des Senats bislang nichts . Basdorf Fetzer Seiters Wüllrich Hauger
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