BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ 3/01 vom30. September 2002in dem Verfahrenwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaftbei dem Bundesgerichtshof - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und dieRichterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wüllrich unddie Rechtsanwältin Kappelhoff am 30. September 2002beschlossen:Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen unddem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird auf 25.564,59 DM) festgesetzt.Gründe: I.Der Antragsteller, der seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist,erhielt im Jahre 1980 die Zulassung beim Oberlandesgericht H. . MitSchreiben vom 21. März 2001 stellte er beim Bundesministerium der Justiz denAntrag, ihn, ohne daß er seine bestehenden Zulassungen aufgeben müsse, alsRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen zuzulassen. Das Bun-desministerium der Justiz lehnte das Gesuch mit Bescheid vom 3. Mai 2001 ab. - 3 -Der Rechtanwalt verfolgt sein Begehren mit dem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung weiter.II.Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 162, 163, 170, 21Abs. 2, 37, 39 Abs. 1 BRAO zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.1.Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen, von denen nach§§ 164 ff BRAO die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ab-hängig ist. Das ist schon deshalb der Fall, weil nach § 171 BRAO ein Rechts-anwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht zugleich bei einem anderen Gerichtder Zivilgerichtsbarkeit zugelassen sein darf. Der Antragsteller möchte demge-genüber der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof angehören, ohneseine Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht H. aufgeben zumüssen.Der Antragsteller meint, ihm sei außerhalb des in §§ 164 ff BRAO vorge-sehenen Verfahrens die Zulassung beim Bundesgerichtshof zu erteilen, weildas in § 171 BRAO normierte Verbot der Simultanzulassung mit Art. 12 Abs. 1GG, 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei; deshalb sei die Sache gemäß Art. 100Abs. 1 GG dem Verfassungsgericht vorzulegen.Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist, wie der Senat bereitsmit Beschluß vom 4. März 2002 (AnwZ 1/01 - NJW 2002, 1725, zur Veröffentli-chung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, die nach § 171 BRAO vorge-schriebene Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof mitdem Grundgesetz vereinbar. Auf die Gründe dieses Beschlusses nimmt derSenat Bezug. Zu ergänzenden Ausführungen besteht keine Veranlassung. Die - 4 -Erwägungen, die in der im Verfahren AnwZ 1/01 eingelegten Verfassungsbe-schwerde zur Frage der Vereinbarkeit der §§ 164 ff BRAO mit dem Grundge-setz angestellt werden und die sich der Antragsteller in dem vorliegenden Ver-fahren voll inhaltlich zu eigen gemacht hat, waren im Kern bereits Gegenstanddes damaligen anwaltsgerichtlichen Verfahrens.2.Der Senat konnte über den Antrag ohne mündliche Verhandlung ent-scheiden, da die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 40 Abs. 2Satz 2 BRAO).HirschBasdorfSchlick OttenSalditt Wüllrich Kappelhoff
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