BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 3/13 vom 20. August 2014 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof hier: Befangenheit - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Basdorf, den Richter Seiters, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Recht s- anwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 20. August 2014 beschlossen: Die Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs L . wird f ür begründet erklärt. Gründe: I. Die Kläger gehören zu den Bewerbern um die Zulassung zur Rechtsa n- waltschaft bei dem Bundesgerichtshof, die der Wahlauss ch uss für Rechtsa n- wälte bei dem Bundesgerichtshof nach der am 29. Juli 2013 durchgeführten Wahl der Bundesministerin der Justiz gemäß §§ 164, 169 BRAO benannt hat. Diese ließ nach der Wahl acht neue Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof zu und teil t e den Klägern mit gleichlautenden Schreiben vom 19. September 2013 mit, deren Zulassungsanträgen werde ni cht entsprochen. Mit ihren vom Senat zu gemeinsamer Verhandlu n g und Entscheidung verbundenen, gegen das Bundesministerium der Justiz und für Verbrauche r- schutz gerichteten Klagen erstreben die Kläger jeweils die Aufhebung des B e- scheids vom 19. September 2 013 einschließlich der zugrundeliegenden Au s- wahlentscheidung und die Verpflichtung des Beklagten, sie jewei l s als Recht s- 1 2 - 3 - anwalt bei dem Bundesgerichtshof zuzulassen. Sie machen geltend, die Au f- fassung der Bundesministerin der Justiz und des zuvor befassten Wahlau s- schusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof, es bestünde ein B e- darf von nur acht neu zuzulassenden Rechtsanwälten, sei fehlerhaft. Bei or d- nungsgemäßer Bedarfsbemessung hätte die Bundesministerin der Justiz den jeweiligen Kläger als Rechtsan walt bei dem Bundesgerichtshof zulassen mü s- sen. Ferner beanstanden die Kläger die Auswahl der zugelassenen Bewerber. Der Kläger zu 1 ist der Auffassung, mit der vom Wahlausschuss aufgestellten Rangfolge habe dieser den Beurteilungsspielraum zu seinem Nacht eil übe r- schritten. Der Kläger zu 2 rügt, der Beklagte habe sich ohne eigene Prüfung der vom Wahlausschuss - seiner Ansicht nach ohne Rechtsgrundlage - aufgestel l- ten Rangfolge angeschlossen und somit den ihm eingeräumten Beurteilu n g s- spielraum nicht ordnungs gemäß ausgeübt. Der Kläger zu 1 meint zudem, die angefochtene Entscheidung le i de an Verfahrensfehlern, die dem Wahlau s- schuss unterlaufen seien. Mit dienstlicher Äußerung vom 10. Juli 2014 hat die mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ernannte Präsidentin des Bund esgerichtshofs darauf hingewiesen, dass ihre Funktion als Vorsitzende des Wa h lausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof geeignet sein könnte, im vorliegenden Rechtsstreit ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die Parte ien e r- hielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon haben sie keinen Gebrauch gemacht. II. Auf die dienstliche Äußerung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs, mit der diese auf einen Umstand hingewiesen hat, der ihre Ablehnung rechtfe r- tigen könnte, hat der Senat entsprechend der nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 3 4 - 4 - § 54 Abs. 1 VwGO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 ZPO darüber zu entscheiden, ob - wie von ihr angezeigt - ein Grund besteht, der die Beso rgnis der Befangenheit begrü n- det. Dies ist zu bejahen. 1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfert igen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände A n- lass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellu n g des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW - RR 2013, 1211 Rn. 6 und vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, jeweils m.w.N.). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die au f- gezeigten Umstände geeigne t sind, der Partei Anlass zu begründ e ten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezw e- cken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreing e- nommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012, aaO; BVerfGE 108, 122, 126). 2 . Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein Ablehnungsgrund vor. Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs ist kraft Gesetzes Vorsitzende des Anwaltssenats beim Bundesgerichtshof (§ 106 Abs. 2 BRAO) und fü hrt nach der geltenden Geschäftsverteilung in dem vorliegenden Verfahren den Vorsitz. Zugleich ist sie Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§ 165 Abs. 2 BRAO). In dieser Eigenschaft ist sie vom Ausgang des Rechtsstre its potentiell betroffen. 5 6 7 - 5 - Die Möglichkeit eines Interessenskonflikts wäre insbesondere dann g e- geben, wenn die Kläger zwar eine Aufhebung der Entscheidung der Bundesm i- nisterin der Justiz, nicht aber einen Ausspruch zur Verpflichtung des Beklagten zu ihre r Zulassung als Revisionsanwälte (§ 170 Abs. 1 BRAO) erreichen wü r- den. Denn der Beklagte könnte in diesem Falle vo r einer neuen Zulassungsen t- scheidung eine Wiederholung des Wahlverfahrens - unter Beteiligung der Pr ä- sidentin des Bundesgerichtshofs - für erf orderlich halten. Dies käme insbeso n- dere in Bet r acht, sofern die Kläger mit den gegen die Rechtmäßigkeit der En t- scheidung des Wahlausschusses vorgebrachten Einwänden durchdringen sol l- ten. Die sich daraus möglicherwei s e ergebenden Interessenkollisionen kö n- nen aus Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit der Präsidentin des B undesgerichtshofs geben und rech t- fertigen daher deren Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Ohne die Selbstablehnung wäre die Präsi dentin des Bundesgerichtshofs dazu berufen, den Vorsitz über den vorliegenden Rechtsstreit zu führen (§ 106 Abs. 2 BRAO) und darüber - gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern des Spruchkörpers - zu entscheiden. Von dem derzeit offenen Ausgang des vorliegend en Rechtsstreits hängt aber auch ab, ob eine erneute Befassung des Wahlausschusses mit den Zulassungsbegehren der Kläger veranlasst sein wird. Im Falle ihrer Mitwirkung im hiesigen Verfahren hätte die Präsidentin des Bundesgerichtshofs daher als Vorsitzend e des Anwaltssenats bei dem Bundesgerichtshof darüber zu befi n- den, ob der Wahlausschuss, dessen Vorsitzende sie ebenfalls ist, erneut tätig zu werden hat. In Anbetracht dieser Umstände ist zur Vermeidung des bösen Scheins einer möglicherweise fehlenden Unv oreingenommenheit und Neutral i- tät die Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs für begründet zu erklären. 8 9 - 6 - Dies entspricht auch der Wertung des § 54 Abs. 3 VwGO, wonach die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO stets dann begründet ist, wenn der beteiligte Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. Z war ist § 54 Abs. 3 VwGO vorliegend in Anbetracht der mangelnden Rechtsfähigkeit des Wahlausschusses nicht unmi t- telbar anwendbar. Der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Rechtsg e- danke lässt sich aber ohne weiteres auf die vorliegende Fallgestaltung übertr a- gen. Denn dem Wahlausschuss, in dem die Präsidentin des Bundesgericht s- hofs den Vorsitz führt, kommt nach den berufsrechtlic hen Bestimmungen eine eigenständige Rolle zu. Ihm wird vom Gesetz eine eigene, teilweise für den B e- kl a gten bindende (vgl. § 164 BRAO) Entscheidungszuständigkeit bei der Vorb e- reitung der streitgegenständlichen Zulassungsentscheidungen zugewiesen. Basdorf S eiters Fetzer Stüer Martini 10
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