BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 3 /13 vom 28. Juli 2014 hier: Antrag auf Beiladung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Richterin Dr. Fetzer als Berichterstatterin am 2 8 . Juli 2014 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers vom 24. Juni 2014 auf Beiladung zu de n beim Bundesgerichtshof anhängigen , inzwischen verbund e- nen Verfahren AnwZ 3 /13 und AnwZ 6/13 (nunmehr geführt unter dem Aktenzeichen AnwZ 3/13) wird abgelehnt. Gründe: 1. Ein Fall der notwendigen Beiladung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor und wird auch vom Antragsteller, der sein Bege h- ren allein auf § 65 Abs. 1 VwGO stützt, nicht geltend gemacht. Die Beiladung eines Dritten ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 A bs. 2 VwGO dann notwendig, wenn dieser an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung aus Rechtsgr ünden einheitlich ergehen muss ( Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - AnwZ 3/13, juris Rn. 2; BVerwG, NJW 1977, 1603). Hieran fehlt es im Streitfall. Weder erstreckt sich die Rechtskraft d er gegenüber den Klägern zu treffenden Entscheidungen auf den Antra gsteller noch greifen sie unmittelbar und zwangsläufig in dessen Rechte ein (vgl. hierzu Senatsb e- schluss vom 16. Januar 201 4 - AnwZ 3/13, aaO; BVerwG, aaO). 1 2 - 3 - 2. Der Antragsteller ist auch nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 1 VwGO im Wege de r einfachen Beiladung an den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 zu beteiligen. Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO können Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zu einem Gerichtsverfahren beigel a- den werden. Ein rechtliches Interess e, das eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann, ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit b e- steht, dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Dritten einwirken kann, das heißt wenn sich seine Rechtsposition d urch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder verbessern könnte ( Senatsbeschluss vom 16. Januar 201 4 - AnwZ 3/13, aaO Rn. 4; BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ - RR 1999, 276; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2 005 - 4 VR 1001/04, juris Rn. 2; jeweils m . w . N . ). Ob gemessen dar an die rechtlichen Interessen des Antragstellers durch die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 (zwischenzeitlich verbunden zum Ve r- fahren AnwZ 3/13) berührt werden, ist - worauf der Beklagte z u Recht hinweist - zweifelhaft , kann aber l etztlich dahinstehen . Denn auch in diesem Falle wäre bei Ausübung des dem Gericht nach § 65 Abs. 1 VwGO eröffneten Ermessens von einer Beiladung abzusehen. Dies folgt daraus, dass durch eine Einbezi e- hung des Antra gstellers in die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 (nun g e- führt unter dem Aktenzeichen AnwZ 3/13) die Zwecke, denen eine Beiladung dienen soll, nicht - jedenfalls nicht spürbar - gefördert werden. a) Der Zweck der Beiladung liegt darin, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtl i- che Entscheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteil i- 3 4 5 6 - 4 - gen, damit sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu versch affen. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der En t- scheidung im Falle der Beiladung auch ihnen gegenüber eintreten (§ 121 VwGO), aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreiti g- keiten vorgebeugt werden (BVerwG, Beschluss vom 9 . März 2005 - 4 VR 1001/04, aaO; ähnlich BVerwG, NVwZ 2003, 216). Gemessen daran sieht das Gericht von einer Beteiligung des Antragstellers im vorliegenden Verfahren ab. b) Die Beiladung ist - worauf der Kläger zu 1 in seiner Stellungnahme z u- treffend hi ngewiesen ha t - vorliegend kein geeignetes Mittel, um dem Antra g- steller die Verfolgung eigener Rechte zu ermöglichen. Der Antragsteller könnte im Falle seiner Beiladung keine Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesg e- richtshof geltend machen. Denn Streitgege nstand d es vorliegenden (verbund e- nen) Verfahren s ist allein die Frage, ob d ie Bundesministeri n der Justiz d ie vom Wahlausschuss auf die Plätze 9 und 13 gewählte n Kläger bei ihrer Zulassung s- entscheidung zu Unrecht nicht berücksichtigt und der Beklagte sie d aher z u- sätz lich zu den bereits zugelassenen acht Rechtsanwälten zu ernennen hat. Dagegen ist nicht Verfahrensgegenstand, o b auch der auf Platz 15 gewählte Antragsteller durch die Entscheidung de r Bundesministeri n der Justiz , ihn nicht zur Rechtsanwaltschaf t bei dem Bundesgerichtshof zuzulassen, in seinen Rechten verletzt ist . An dieser Beschränkung des Streitgegenstands würde eine Beiladung nichts ändern (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - AnwZ 3/13, aaO Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 24. November 2010 - 4 A 4000/09, juris Rn. 5; BVerwGE 40, 101, 104). Vielmehr wäre i m Falle der Beiladung des Antragste l- lers mit Rechtskraftwirkung auch gegen ihn (§ 121 VwGO) lediglich festgestellt, dass der jeweilige Kläger zu Recht oder zu Unrecht nicht zum Rechtsan walt beim Bundesgerichtshof ernannt worden ist. Denn die Bindungswirkung nach 7 8 - 5 - § 121 VwGO erstreckt sich nur auf die in der Urteilsformel ausgesprochenen Rechtsfolgen, nicht dagegen auf die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Begründungselemente, die l ediglich zur Auslegung der Urteilsformel heranz u- ziehen sind (vgl. etwa Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2006, § 65 Rn. 12; § 66 Rn. 8). Der Antragsteller könnte m it einer - bislang zurückgestellten - Darlegung seines Rechtsstandpunkts al lenfalls die Kläger in ihrer Argumentation partiell unterstützen oder umgekehrt erreichen, dass diese in de m hiesigen Verfahren unterliegen. Hierdurch würde seine Rechtsposition aber nur faktisch verbessert . c) Ein e Beiladung des Antragstellers ist aus den unter 2 b angeführten Gründen auch nicht mit Blick auf die Prozessökonomie geb oten, zumal eine Beschleunigung de s anhängigen Verfahren s hierdurch nicht erreicht würde . Vielmehr würde sich im Gegenteil dessen Erledigung aller Voraussicht nach durch die Notwendigkeit verzögern, allen Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3. Die Entscheidung über die Beiladung ist gemäß § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin z u treffen. Fetzer 9 10 11
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