BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 3/13 AnwZ 6/13 vom 26. Juni 2014 in den verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen wegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Basdorf, den Richter Seiters, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Recht s- anwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau am 26. Juni 2014 beschlossen: Die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 werden zur gemeins a- men Verhandlung und Entscheidung ve rbunden. Das Verfahren AnwZ 3/13 führt. Gründe: Die Verbindung der beim Senat anhängigen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 93 Satz 1 VwGO nach Ermessen des Gerichts zulässig, weil sie den gleic hen G e- genstand betreffen. Beide Streitigkeiten betreffen jeweils den Anspruch eines vom Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bu n- desministerium der Justiz nach §§ 164, 169 BRAO benannt e n Bewerbers auf Zulassung als Rechtsanw a lt bei dem Bundesgerichtshof und sind daher gleic h- artig (vgl. BVerwGE 48, 1, 2). Im Übrigen beruhen die Klagebegehren im W e- sentlichen auf - jedenfalls weitgehend - identischen oder zumindest gleichart i- gen tatsächlichen und rechtlichen Gründen (vgl. Rudisile in Sc hock/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Nov. 2009, § 93 Rn. 9 m . w . N . ). Der Senat hält die Verbi n- dung der gegen denselben Bek l agten gerichteten Klagen aus verfahrenswir t- 1 - 3 - schaftlichen Gründen, insbesondere zur Ermöglichung einer übersichtlichen Darstellung der Grün de f ü r die Entscheidung über beide Klagen, für sinnvoll. Basdorf Seiters Fetzer Stüer Kau
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