BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 4 /13 vom 1 1 . Oktober 2013 in dem einstweiligen Anordnungsverfahren wegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch d en V orsitzenden Richter Basdorf, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Seiters , den Rechtsanw a lt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 1 1 . Oktober 2013 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurüc k- gewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 12.500 . Gründe: I. Der Antragsteller gehört zu den 34 Kandidaten, d ie dem Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof von der Bund esrechtsanwalt s- kammer und der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof vorgeschl a- gen w orden sind . Am 29. Juli 2013 f and die Wahl statt . Der Ausschuss en t- schied, dem Antragsgegner, der über die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof entscheidet , insgesamt 16 Personen zu benennen; der A n- trag steller wurde hierbei auf Platz 9 gewählt. Mit Schreiben vom 19. September 1 - 3 - 2013 teilt e der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er beabsichtige, die vom Ausschuss auf die Plätze 1 bis 8 gewählten Personen als Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuzulassen ; er werde deshalb dem Zulassungsantrag des Antragstellers nicht entsprechen . Der Antragsteller hat daraufhin Klage g e- gen die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners erhoben (AnwZ 3/13) und beantragt, im Wege der einstweiligen Anordn ung diesem zu untersagen, vor Abschluss des Klageverfahrens die auf den Plätzen 1 bis 8 der Wahlliste stehenden Personen als Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuzulassen . II. Der Antrag hat keinen Erfolg; es besteh t kein Anordnungsgrund. 1. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann auf Antrag das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitg e- genstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Verä nderung des bestehenden Zustand s die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers ve r- eitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. An dieser Voraussetzung fehlt es. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ihm ein Abwarten auf das Ergebnis der Hauptsache zumutbar. Der Antragsteller kann auch nach der vo m Antragsgegner beabsichtigten Zulassung der auf den Plätzen 1 bis 8 der L iste des Wahlausschusses stehenden Rechtsanwälte sein Ziel der Zulassung zum Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof weiterve r folgen. Insoweit ist die S ituation anders als die bei der Besetzung von Notarstellen, bei de r durch die Ernennung des Mitbewerbers auf eine ausgeschriebene Stelle vollendete Tatsachen g e- schaffen werden - die Bewerbung auf eine ausgeschriebene Notarstelle bezieht sich ausschließlic h auf diese Stelle; wird diese besetzt, ist das durch Au s- s chreibung eingeleitete Verfahren beendet; eine zusätzliche Stelle wäre wied e- 2 3 - 4 - rum nach §§ 6, 6b B N otO förmlich auszuschreiben und nach für alle Bewerber gleichen Eignungsmaßstäben zu besetzen - und de shalb etwaige Rechte des zu Unrecht übergangenen Bewerbers ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes leerlaufen (vgl. zum Notarbestellungsverfahren BGH, B e- schluss vom 28. November 2005 - NotZ 18/05, BGHZ 165, 139, 142 f. ; BVerfG , NJW 2006, 2395, 2396 ) ; eine vergleichbare Rechtslage liegt hier nicht vor . 2. Das Verfahren auf Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgericht s- hof ist ein gestuftes Verwaltungsverfahren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 204 und vom 11 . September 2006 - AnwZ 1/06, BGHZ 169, 77 Rn. 8). Die Entscheidung darüber, welche Bewerber dem Wahlausschuss vorgeschlagen werden, obliegt der Bunde s- rechtsanwaltskammer sowie der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgericht s- hof (§ 166 BRAO). Aus deren Vorschla gslisten benennt der Wahlausschuss dem Bundesministerium der Justiz die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung beim Bundesgerichtshof für angemessen hält (§ 168 Abs. 2 BRAO). Hierbei steht dem Wahlausschuss ein gerichtlich nur eingeschr änkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum sowohl bezüglich der Angemessenheit der Zulassungen als auch der Eignung der Bewerber im Rahmen der Bestenausl e- se zu (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2005, aaO S. 207 f . ; Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 27, 39 m . w . N . ). Über die Zulassungen entscheidet dann das Bundesministerium der Justiz ( § 170 Abs. 1 BRAO ) . Dieses ist an die Wahl des A usschusses im Rahmen von § 164 BRAO gebunden . D anach kann als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtsho f z u- gelassen werden, wer durch den Wahlausschuss benannt wird ; dementspr e- chend sind auch nur die Anträge dieser Personen der Mitteilung des Au s- schussvorsitzenden an das Bundesministerium der Justiz beizufügen (§ 169 Abs. 2 BRAO). Der Wahlausschuss hat inso weit die Zulassung von 8 Recht s- 4 - 5 - anwälten als angemessen angesehen und de m Antragsgegner deshalb insg e- samt 16 Personen benannt. Der Antragsgegner ist aber bei seiner Entsche i- dung über die Zulassung nicht an die se vom Wahlausschuss als angemessen angesehene Z ahl von neuen Rechtsanwälten gebunden; insoweit können aus der Wahlliste weniger oder bis zu doppelt so viele Rechtsanwälte zugelassen werden, wie der Ausschuss für angemessen gehalten hat (vgl. Senat, B e- schluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 16 ff . ; sieh e auch BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 38). Genauso wenig besteht eine Bindung an die vom Wah l- ausschuss für richtig gehaltene Reihenfolge unter den Kandidaten (vgl. Senat, Beschlü ss e vom 11. Sep tember 2006 , aaO Rn. 1 4 f . und vom 5. Dezember 2006, aaO Rn. 55 ) . Hierbei sind d ie Entscheidung en des Antragsgegners w e- gen des auch insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums ebenfalls gerich t- lich nur eingeschränkt überprüfbar ( vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Februar 2005, aaO S. 200 und vom 11. September 2006, aaO Rn. 1 5, 23 ). 3. D er Antragsgegner darf allerdings die Zahl der Neuzulassungen im Rahmen der Bewerberliste des Wahlausschusses nicht nach Belieben festl e- gen. Nicht anders als der Wahlausschuss in seiner Entscheidung nach § 168 Abs. 2 BRAO hat sich der Antrag sgegner bei der abschließenden Festlegung der Zahl der zuzulassenden Rechtsanwälte an den Bedürfnissen einer geordn e- ten Rechtspflege zu orientieren. Er muss insoweit darauf achten, dass eine r- seits eine ausreichende Versorgung der Rechtsuchenden an revision sanwaltl i- cher Beratung und Vertretung garantiert ist , andererseits die bei dem Bunde s- gerichtshof singular zugelassenen Rechtsanwälte im Hinblick auf ihre Beruf s- ausübungsfreiheit, vor allem aber auch im Hinblick auf die mit der Singularz u- lassung verfolgten Inte ressen des Gemeinwohl s ausreichende Möglichkeiten revisionsanwaltlicher Betätigung haben . Dies ändert aber nichts daran, dass der Antragsgegner einen Beurteilungsspielraum hat, innerhalb dessen er die hera n- 5 - 6 - zuziehenden Gesichtspunkte in gewissem Umfang anders gewichten kann als der Wahlausschuss. Dabei kann er im Interesse der Rechtspflege etwa auch darauf hinwirken, durch eine begrenzte Ausweitung der vom Wahlausschuss für erforderlich gehaltenen Neuzulassungen weitere besonders qualifizierte Rechtsanw älte für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof zu g e- winnen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 22 f . ). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Sinne zur Begrenzung der Zahl post u- lationsfähiger Prozessvertreter beim Bundesge richtshof darauf hingewiesen, dass das im Allgemeininteresse liegende gesetzgeberische Ziel, den Recht s- anwälten beim Bundesgerichtshof mit dem Ziel der Vermeidung von Rechtsmi t- teln ohne hinreichende Erfolgsaussichten eine Filterfunktion zuzuweisen, g e- fährd et wäre, wenn so viele Rechtsanwälte zugelassen würden, dass hierdurch ein ruinöser Wettbewerb unter den Revisionsanwälten einsetzen würde. Auße r- dem erforder t das Verhältnismäßigkeitsgebot mit Blick auf die verfassung s- rech t lich unbedenkliche beschränkte Po stulationsfähigkeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof, dass den dadurch in ihrer beruflichen Betätigung e r- heblich eingeschränkten Rechtsanwälten trotz der gebotenen Konzentration auf das Revisionsrecht ein Geschäftsanfall verbleib t , der ausreichend ist , damit ihre Berufsausübung ihnen eine ihrer Stellung auskömmliche Lebensgrundlage e r- möglich t (vgl. BVerfG , NJW 2008, 1293 Rn. 36) , ungeachtet dessen, dass mit der Zulassungsbeschränkung kein Schutz vor Konkurrenz zur Sicherung einer besseren Einkommens situation beabsichtigt ist (BVerfG , aaO Rn. 42) . 4. Vor diesem Hintergrund fehlt es im vorliegenden Fall an einem Anor d- nungsgrund. Unterstellt man den Vortrag des Antragstellers als zutreffend, w o- nach der Bedarf erheblich höher liegt , der Antragsgegner s einen Beurteilung s- spielraum überschritten hat und die anhängige Klage Erfolg haben wird, wäre es dem Antragsgegner nicht unmöglich, zusätzlich zu den bisher vorgesehenen 6 - 7 - und dann bereits zugelassenen 8 Rechtsanwälten auch den Antragsteller zu berücksicht igen. Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn sich der ang e- nommene Bedarf von 8 Personen zwar im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners halten würde , aber diese r seinen Spielraum bei der Au s- wahl der Kandidaten zum Nachteil des Antragstelle rs überschritten hätte. Für die mit der Berücksichtigung des Antrags tellers verbundene Abweichung vom angenommenen Bedarf bestünde ein sachlicher Grund; hiermit würde - neben der Beseitigung des dem Antragsteller wider f ahrenen Unrechts - dem Anliegen Rechn ung getragen, einen noch besser und damit besonders geeigneten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zuzulassen, ein Aspekt, der im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners Berücksichtigung finden darf (vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. September 2006, aaO Rn. 2 3 ). Dem A n- tragsgegner stünde nur dann k ein Spielraum für sachlich gerechtfertigte zusät z- liche Zulassungen zu, wenn dies den Erfordernissen der Rechtspflege zuwide r- laufen würde, insbesondere da mit die Gefahr eines ruinösen Wettbewerbs unter - 8 - den Revisionsanwälten ent stehen könnte oder die auskömmliche Lebensgrun d- lage der bereits beim Bundesgerichtshof tätigen Rechtsanwälte bedroht wäre . Dafür spricht nach Auffassung des Senats bislang nichts . Basdorf Fetzer Seiters Wüllrich Hauger
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