BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 7/01 vom 24. April 2002 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien beschlossen: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird unter Zurückwe i - sung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außerg e - richtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 25.564,59 (= 50.000 DM) festg e - setzt. - 3 - Grnde: I. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt seit dem Jahre 1995 bei Gerichten des ersten Rechtszuges und seit dem Jahre 2000 beim Oberlandesgericht Dresden zugelassen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2001 stellte er beim Bunde s - ministerium der Justiz den Antrag, ihn, ohne daß er seine bestehenden Zula s - sungen aufgeben msse, als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Zivils a - chen zuzulassen. Das Bundesministerium der Justiz lehnte den Antrag mit B e - scheid vom 26. Juni 2001 ab. Dem Antragsteller wurde dieser Bescheid am 29. Juni 2001 zugestellt. Am 1. August 2001 ist beim Bundesgerichtshof ein Antrag auf gerichtl i - che Entscheidung eingegangen, mit dem der Antragsteller sein Begehren we i - terverfolgt. Mit Schriftsatz vom 2. August 2001, beim Bundesgerichtshof eing e - gangen am 7. August 2001, hat der Antragsteller wegen der Versumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. II. Der Antragst eller trgt vor, er habe zugleich mit dem Diktat der Antrag s - schrift auf Band die mit der Fertigung betraute - bis dahin stets zuverlssige - Kanzleimitarbeiterin angehalten, die Adresse und Faxnummer des Bundesg e - richtshofs, Senats fr Anwaltssachen, herauszusuchen, in das Adreßfeld des - 4 - Schriftsatzes einzutragen sowie die Antragsschrift sodann noch am 30. Juli 2001 per Fax an den BGH abzusenden. Die Mitarbeiterin habe versehentlich die Telefaxnummer des Bundesverfassungsgerichts statt derjenigen des Bu n - desgerichtshofs herausgesucht und in der Antragsschrift eingetragen. Bevor er diese endgltig zur Übermittlung per Telefax freigegeben habe, habe er - Antragsteller - die Benennung des Gerichts und die Adresse berprft. Die Telefaxnummer habe er anhand der ihm gelufigen Vorwahl als eine Karlsr u - her Nummer erkannt; aufgrund dieser Plausibilittskontrolle habe er sich darauf verlassen, daû auch die Teilnehmernummer stimme. Nach Absendung, die am 30. Juli 2001 nach 20.00 Uhr erfolgt sei, habe er den Sendebericht d araufhin berprft, ob das Telefax an die in dem Schriftsatz angegebene Nummer a b - gegangen sei. Aus dem Sendebericht sei der Empfnger namentlich nicht e r - sichtlich gewesen. Daû das Telefax nicht an den Bundesgerichtshof, sondern an das Bundesverfassungsgericht gelangt sei, habe er erst durch einen Anruf seitens des Bundesverfassungsgerichts am 1. August 2001 erfahren. III. Der Antragsteller hat die Antragsfrist von einem Monat (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BRAO) versumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihm nicht gewhrt werden, weil er nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). 1. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, daû ein Rechtsanwalt, der fristgebundene Schriftstze zulssigerweise per Telefax ei n - reicht, gehalten ist, durch organisatorische Anweisungen sicherzustellen, daû - 5 - die fr das angeschriebene Gericht zutreffende Telefaxnummer verwendet wird (BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96, NJW 199 7, 948; v. 20. D e - zember 1999 - II ZB 7/99, NJW 2000, 1043; v. 10. Januar 2000 - II ZB 14/99, NJW 2000, 1043, 1044; v. 28. Mrz 2001 - XII ZB 32/01, NJW-RR 2001, 1071; v. 7. Mai 2001 - II ZB 16/00, BGH-Report 2001, 809; v. 12. Mrz 2002 - IX ZR 220/01, z.V.b.; ebenso BAGE 79, 379; BAG NJW 2001, 1594, 1595; OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2000, 332). Bei der erforderlichen Ausgangskontrolle muû ein Sendebericht ausgedruckt und auf die korrekte Angabe des Adress a - ten geachtet werden; dazu gehört auch die richtige Empfngernummer. 2. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, daû er sein Bropersonal al l - gemein angewiesen habe, den Sendebericht auf die Eingabe der richtigen Empfngernummer zu kontrollieren. Dies wrde nichts schaden, wenn er selbst im konkreten Fall die erfo r - derliche Kontrolle vorgenommen htte. Daran hat es der Antragsteller jedoch fehlen lassen. Da er lediglich kontrolliert hat, ob die im Sendebericht wiederg e - gebene Empfngernummer mit derjenigen bereinstimmte, die von der Br o - kraft im Adreûfeld des Schriftsatzes vermerkt worden war, war nicht gewhrle i - stet, daû ein etwaiger Fehler bei der Ermittlung der Empfngernummer aufg e - deckt wurde. Das ist jedoch erforderlich, weil das Risiko eines Versehens bei der Ermittlung der Empfngernummer hoch ist. Es ist besonders hoch, wenn die Empfngernummer von Fall zu Fall aus gedruckten Listen oder elektron i - schen Dateien herausgesucht werden muû und an einem und demselben Ort mehrere Empfnger in Betracht kommen. In einem derartigen Fall versagt eine "Plausibilittskontrolle", die sich auf die Vorwahlnummer beschrnkt. - 6 - IV. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb als unzulssig zu verwerfen. Diese Entscheidung kann ohne mndliche Verhandlung ergehen, wie vom Antragsteller beantragt. Deppert Ganter Otten Frellesen Schott Frey Wosgien
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