BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 100/05 vom 15. Mai 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini am 15. Mai 2006 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Gr374nde: I. Mit Verf374gung vom 10. Januar 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender Berufs-haftpflichtversicherung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO; zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverf374gung an. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten die Hauptsache 374bereinstim-mend im Hinblick darauf f374r erledigt erkl344rt, dass die Antragsgegnerin mit Be-scheid vom 1. Juli 2005 die Widerrufsverf374gung und die Anordnung ihrer sofor-tigen Vollziehung widerrufen hat, nachdem der Antragsteller nachgewiesen hat-te, dass das Versicherungsverh344ltnis wieder in Kraft getreten war. 1 - 3 - II. 2 Aufgrund der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen war im Be-schwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des 247 91 a ZPO nur noch 374ber die Kosten zu entscheiden. Diese waren dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel - ohne das erledigende Ereignis - keinen Erfolg gehabt h344tte. Da der Antragsteller bereits in der sofortigen Beschwerde seine Verpflich-tung, die Kosten des Verfahrens zu tragen, ausdr374cklich anerkannt hat, ist der Senat auch auf Seiten des Antragstellers von einem Verzicht auf m374ndliche Verhandlung ausgegangen. Deppert Basdorf Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 20/05 -
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