BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 100/06 vom 26. November 2007 in dem Rechtsstreit wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 26. November 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 14. September 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller war von 1977 bis 1987 zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen. Ein im Jahr 1994 gestellter Antrag auf Wiederzulassung hatte keinen Erfolg. Am 17. August 2004 beantragte der Antragsteller erneut seine Wieder-zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Be-scheid vom 11. Januar 2006 unter Berufung auf den Versagungsgrund des 247 7 Nr. 9 BRAO ab. 1 - 3 - Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwalts-gerichtshof hat den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und diese verpflichtet, den Antragsteller erneut zu bescheiden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 2 und 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Bescheid der Antragsgeg-nerin vom 11. Januar 2006 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Vorausset-zungen des 247 7 Nr. 9 BRAO f374r eine Versagung der Wiederzulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind nicht erf374llt. 1. Nach 247 7 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu ver-sagen, wenn sich der Bewerber in Verm366gensverfall befindet; ein Verm366gens-verfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Be-werbers er366ffnet oder der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Voll-streckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) ein-getragen ist. Die gesetzliche Vermutung f374r das Vorliegen eines Verm366gensver-falls greift nicht ein. Zwar war der Antragsteller kurz nach Eingang seines An-trags auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund von Haftbefehlen des Amtsgerichts Spandau vom 12. Oktober 2004 (32 M 1037/04) und vom 24. Januar 2005 (33 M 102/05) in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Spandau eingetragen worden. Diese Eintragungen wurden jedoch bereits vor dem Erlass des Versagungsbescheids der Antragsgegnerin wieder gel366scht. Damit entfiel die gesetzliche Vermutung des Verm366gensverfalls als Grundlage f374r eine Versagung der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft. Davon ist auch die Antragsgegnerin ausgegangen; sie hat den Versa- 4 - 4 - gungsbescheid mit Recht nicht auf einen der gesetzlichen Vermutungstatbe-st344nde des 247 7 Nr. 9 BRAO gest374tzt. 5 2. Unabh344ngig von den gesetzlichen Vermutungstatbest344nden liegt ein Verm366gensverfall vor, wenn der Bewerber in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au-337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nah-men gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Auch diese Voraussetzungen waren bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht gegeben. Mit den beiden titulierten Forderungen, auf die der Versagungsbescheid der Antragsgegnerin gest374tzt ist, hat es folgende Bewandtnis: a) Die Forderung der B. V. e.V. war im Zeitpunkt des Wi-derrufs nicht mehr, wie die Antragsgegnerin angenommen hat, in ihrer ur-spr374nglichen H366he von rund 100.000 200 offen, sondern ausweislich des Schrei-bens des Deutschen Inkasso-Dienstes vom 29. Dezember 2005 aufgrund eines mit dem Antragsteller geschlossenen Vergleichs nur noch in H366he von 2.656,70 200. Diese Forderung hat der Antragsteller getilgt. Damit hat der An-tragsteller seine Verm366gensverh344ltnisse hinsichtlich der Restforderung der B. V. e.V. in Ordnung gebracht. 6 b) Die verbleibende Forderung des Gl344ubigers S. , die bereits Mitte der 80-er Jahre tituliert worden ist, besteht zwar nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers noch in ihrer urspr374nglichen H366he von 200.000 DM (= 102.256,81 200). Von einer Verj344hrung oder Verwirkung dieser Forderung kann, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgef374hrt hat, nicht ausgegangen 7 - 5 - werden. Auch ist der Antragsteller derzeit nicht imstande, die Forderung zu til-gen. Der Annahme, dass sich der Antragsteller aufgrund dieser Forderung in Verm366gensverfall befindet, steht jedoch entgegen, dass der Gl344ubiger S. in den vergangenen 20 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternommen hat. Dieses jahrzehntelange Stillhalten des Gl344ubigers kommt in seiner Wirkung einem konkludenten Vollstreckungsverzicht gleich und rechtfertigt, wie der An-waltsgerichtshof zutreffend ausgef374hrt hat, jedenfalls gegenw344rtig die Annah-me, dass eine Vollstreckung von diesem Gl344ubiger auch in Zukunft nicht zu er-warten ist. Dagegen bringt die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nichts vor. Unter diesen besonderen Umst344nden kann das Vorliegen eines Verm366-gensverfalls beim Antragsteller - allein auf Grund der Forderung des Gl344ubigers S. - derzeit nicht mit der Sicherheit bejaht werden, die erforderlich ist, um eine Versagung der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft zu rechtfertigen. Dies gilt jedoch nur solange, wie der Gl344ubiger S. weiterhin unt344tig bleibt. Sollte daher der Gl344ubiger S. seine Forderung in der Zukunft geltend machen und der Antragsteller dann nicht imstande sein, diese zu tilgen, so k366nnte die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen sein (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). 3. Zu Recht weist die Antragsgegnerin allerdings darauf hin, dass der Begr374ndung der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs insoweit nicht gefolgt werden kann, als der Anwaltsgerichtshof davon ausgeht, dass 247 7 Nr. 9 BRAO einen 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO entsprechenden Ausnahmetatbe-stand enthalte, wonach die Zulassung trotz bestehenden Verm366gensverfalls nicht versagt werden d374rfe, wenn durch den Verm366gensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet seien. Einen solchen Ausnahmetatbestand enth344lt 247 7 Nr. 9 BRAO nicht. Die Bestimmung des 247 7 Nr. 9 BRAO 374ber die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls kn374pft an eine abstrakte Gef344hrdung der Rechtspflege an (BVerfGE 108, 150, 8 - 6 - 164) und stellt anders als der Widerrufsgrund des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht darauf ab, ob eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall aufgrund besonderer Umst344nde des Einzelfalles ausge-schlossen ist (Senatsbeschluss vom 7. M344rz 2005 - AnwZ(B) 7/04, BRAK-Mitt. 2005, 190). 9 Auf diesen Begr374ndungsmangel der angefochtenen Entscheidung kommt es jedoch nicht an, weil bereits das Vorliegen des Verm366gensverfalls zu vernei-nen ist und nicht lediglich, wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat, eine konkrete Gef344hrdung der Rechtsuchenden aufgrund besonderer Umst344nde des Einzelfalles trotz eingetretenen Verm366gensverfalls ausgeschlossen erscheint. Das jahrzehntelange Stillhalten des Gl344ubigers S. kommt in seiner Wir-kung, wie ausgef374hrt, einem konkludenten Vollstreckungsverzicht gleich; es beseitigt, solange es fortdauert, bereits den Verm366gensverfall im Sinne von 247 7 Nr. 9 und 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und ist kein besonderer Umstand, der nur im Rahmen des nur f374r 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geltenden Ausnahmetatbestandes zu ber374cksichtigen w344re. Terno Ernemann Frellesen Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 14.09.2006 - I AGH 2/06 -
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