BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 100/08 vom 22. M344rz 2010 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsan-w344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 22. M344rz 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 14. Februar 2008 die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsge-richtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dage-gen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. 2 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 3 Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verf374gung erf374llt und bestehen fort. 1. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO) eingetra-gen ist. 4 Der gesetzliche Vermutungstatbestand ist erf374llt. Das Amtsgericht A. - Insolvenzgericht - hat auf Antrag des Finanzamts D. mit Beschluss vom 1. Dezember 2007 das Insolvenzverfahren 374ber das Ver-m366gen des Antragstellers er366ffnet. Seitdem ist der Antragsteller in das vom In-solvenzgericht gef374hrte Verzeichnis eingetragen. Die dadurch begr374ndete Ver-mutung f374r den Verm366gensverfall des Antragstellers hat dieser nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverf374gung in Verm366gensverfall geraten war. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwer-deverfahren nichts mehr vor. Er beruft sich lediglich auf eine bevorstehende Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse. 5 - 4 - 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Ei-ne nachtr344gliche Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers ist nicht festzustellen. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen, so dass der gesetzliche Vermutungstatbestand f374r den Verm366gensverfall des An-tragstellers fortbesteht. Nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten, unwi-dersprochen gebliebenen Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 16. M344rz 2010 bel344uft sich die Gesamth366he der offenen Verbindlichkeiten des Antragstellers auf 357.611,86 200. Es l344sst sich nicht absehen, ob und wann das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss gef374hrt wird, durch den die Verm366-gensverh344ltnisse des Antragstellers wieder geordnet w344ren. Der Antragsteller hat zwar wiederholt angek374ndigt, dass das Insolvenzverfahren alsbald durch einen von der Gl344ubigerversammlung genehmigten Insolvenzplan abgeschlos-sen werde. Dazu ist es jedoch bislang nicht gekommen. 6 3. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, f374hrt der Verm366gensverfall regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht gef344hrdet w344ren (vgl. Se-nat, Beschl. vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter 7 - 5 - II 2 c; Beschl. vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 unter II 2; Beschl. vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 f. unter II 3; Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925), liegt nicht vor. Ganter Roggenbuck Lohmann Kappelhoff Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 AGH 32/08 -
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