BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 100/09 vom 3. August 2010 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR : ja BRAO 247 16 Abs. 6 Satz 2 a.F. BRAO 247 215 Abs. 2 Ist gegen die Widerrufsverf374gung der Rechtsanwaltskammer nach 247 215 Abs. 2 BRAO der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben, richtet sich die sofortige Vollziehung der Verf374gung auch dann nach 247 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., wenn diese erst nachtr344glich nach dem 31. August 2009 angeordnet wird. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann in diesem Fall nach 247247 16 Abs. 6 Satz 4, 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO a.F. bean-tragt werden. BGH, Beschl. vom 3. August 2010 - AnwZ (B) 100/09 - AGH Stuttgart - - 2 - wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - 3 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggen-buck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 3. August 2010 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ge-gen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. M344rz 2009 und seiner sofortigen Beschwerde gegen dessen Zur374ckwei-sung wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens 374ber diesen Antrag wird auf 10.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 18. September 1992 im Bezirk der An-tragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 13. M344rz 2009 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichte-ten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen hat der An-tragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Verf374gung vom 21. Oktober 2009 erkl344rte die Antragsgegnerin den Widerruf f374r sofort vollziehbar. Dagegen 1 - 4 - wendet sich der Antragsteller mit dem Antrag auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach 247 215 Abs. 2 und 3 BRAO i. V. mit 247 16 Abs. 6 und 247 42 Abs. 4 Satz 2 BRAO a.F. zul344ssig. Nach 247 215 Abs. 2 BRAO bestimmt sich die Zul344ssigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergan-gen sind, und das weitere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht. In F344llen, in denen - wie hier - nach dieser 334berleitungsvorschrift in der Hauptsache ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegeben ist, der nach 247 16 Abs. 6 Satz 1 BRAO a.F. aufschiebende Wirkung entfaltet, richtet sich folg-lich das weitere Verfahren und damit auch die Anordnung der sofortigen Voll-ziehung durch die Rechtsanwaltskammer nach bisherigem Recht. Ob die sofor-tige Vollziehung zugleich mit der Widerrufsverf374gung oder erst nachtr344glich nach dem 31. August 2009 angeordnet wird, ist nicht ma337geblich. In beiden F344llen ergeht die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf der Grundlage des 247 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F.; vorl344ufiger Rechtsschutz gegen eine solche Ma337nahme der Rechtsanwaltskammer ist nach Ma337gabe der 247247 16 Abs. 6 Satz 4, 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO a.F. gegeben. Die Anwendung der 247247 14 Abs. 4 Satz 1, 112c Abs. 1 BRAO i. V. mit 247 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kommt hingegen nicht in Betracht, weil eine Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigt werden k366nnte, nicht gegeben ist. 2 In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. 3 - 5 - 1. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids durfte nach 247 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. nur angeordnet werden, wenn zu erwarten war, dass der Widerruf bestandskr344ftig wird und sein sofortiger Vollzug im 374berwiegenden 366ffentlichen Interesse zur schon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheids notwendigen Abwehr konkreter Gefahren f374r wichtige Gemeinschaftsg374ter ge-boten war (Senat, Beschl. v. 19. Juni 1998, AnwZ (B) 38/98, BRAK-Mitt. 1998, 235, 236; Beschl. v. 26. November 2009, AnwZ (B) 27/09). Diese Vorausset-zungen lagen bei Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Daran hat sich auch im Beschwerdeverfahren nichts ge344ndert. Es besteht eine hohe Wahr-scheinlichkeit daf374r, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers zur374ck-gewiesen und der Widerrufsbescheid Bestandskraft erlangen wird, weil die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls zu widerrufen war und der Widerrufsgrund auch nicht im Laufe des Verfahrens entfallen ist. Der sofortige Vollzug ist auch weiterhin geboten. 4 2. Bei Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids lagen die Voraus-setzungen f374r einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft wegen Verm366gensverfalls nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. 5 a) Verm366gensverfall nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflich-tungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwir-kung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). 6 - 6 - b) Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbe-scheids in Verm366gensverfall. Zu diesem Zeitpunkt war die Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung des Antragstellers wegen einer Hauptforderung der Deutschen Bank in H366he von 178.952,16 200 angeordnet worden. Der Verkehrs-wert der Wohnung war mit lediglich 123.000 200 ermittelt worden. Au337erdem hatte der Gl344ubiger A. gegen den Antragsteller ein Urteil des Amtsgerichts W. 374ber eine Hauptforderung in H366he von 162,40 200 erwirkt. In seiner Stellungnahme zu dem Anh366rungsschreiben der Antragsgegnerin vom 3. April 2008 hatte der Antragsteller zwar angegeben, dass seine Verm366gensverh344lt-nisse geordnet seien, erhebliche eigene offene Forderungen best374nden und Verm366genswerte vorhanden seien. Er hatte jedoch keinerlei Belege hierf374r vor-gelegt. 7 c) Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-f344hrdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet (Senat, Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Anhaltspunkte daf374r, dass es bei dem Antragsteller ausnahmsweise anders war, bestanden nicht. Der Gl344u-biger A. machte vielmehr gegen den Antragsteller eine Forderung auf R374ckerstattung 374berzahlter Geb374hren geltend. 8 3. Der Antragsteller hat auch nicht nachgewiesen, dass der Widerrufs-grund im Verlaufe des Verfahrens entfallen ist. 9 a) Zwar scheidet nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-ruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens ent-f344llt (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Die Verm366gensverh344ltnisse des An-tragstellers haben sich jedoch nicht konsolidiert. Im Gegenteil sind erhebliche Steuerr374ckst344nde des Antragstellers bekannt geworden. Ein Insolvenzantrag 10 - 7 - des Finanzamts S. ist durch Beschluss vom 8. Juni 2009 mangels Masse abgewiesen worden. Nach Mitteilung der Oberfinanzdirektion K. belaufen sich die vollstreckbaren Steuerr374ckst344nde per 2. Dezember 2009 auf 76.163,08 200. Der Antragsteller hat dar374ber hinaus am 21. Juli 2009 vor dem Amtsgericht W. die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Das Amtsgericht S. hat schlie337lich am 7. April 2010 das Insolvenzverfahren 374ber das Ver-m366gen des Antragstellers er366ffnet. Verm366gensverfall wird deshalb nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO jetzt auch aus diesem Grund bei dem Antragsteller vermu-tet. Nach Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens sind geordnete Verm366gensver-h344ltnisse erst wiederhergestellt, wenn das Insolvenzverfahren entweder mit ei-nem best344tigten Schuldenbereinigungsplan oder mit der durch das Insolvenzge-richt angek374ndigten Restschuldbefreiung abgeschlossen ist. Daran fehlt es. b) Auch eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden besteht fort. Sie entf344llt nach der Rechtsprechung des Senats nicht schon durch die Insolvenzer366ffnung und die damit eintretende Verf374gungsbeschr344nkung des Insolvenzschuldners (Senat, Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, Tz. 12; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Vielmehr muss die be-gr374ndete Aussicht bestehen, dass das Insolvenzverfahren in absehbarer Zeit beendet wird und die Wiederherstellung geordneter Verm366gensverh344ltnisse erwarten l344sst. Deshalb 344ndert auch der blo337e Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren an dem Fortbestand einer Gef344hrdung der Rechtsu-chenden nichts (Senat, Beschl. v. 13. M344rz 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229; Beschl. v. 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). 11 F374r einen Ausnahmefall, in dem eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall des Rechtsanwalts verneint wer-den kann (dazu Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, aaO unter II 2 c; Beschl. v. 12 - 8 - 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 unter II 2; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 f. unter II 3; Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925), ist nichts ersichtlich. 4. Der sofortige Vollzug des Widerrufs ist auch weiterhin zur Abwehr kon-kreter Gefahren f374r die Rechtsuchenden, insbesondere die Mandanten des An-tragstellers, zwingend geboten. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzugs auf mehrere Beschwerdeverfahren gest374tzt, in denen dem An-tragsteller unsachgem344337er Umgang mit Fremdgeld bzw. dessen Einbehalt vor-geworfen wird. Der Antragsteller ist diesen Vorw374rfen nur teilweise entgegenge-treten; entsprechende Belege hat er in keinem Fall vorgelegt. Hinzu kommt fol-gendes: Der Antragsteller ist bereits durch Urteil des Anwaltsgerichts vom 21. September 2006 wegen Pflichtverletzungen beim Umgang mit Fremdgel-dern in vier F344llen mit einem Verweis und einer Geldbu337e belegt worden. Der Gl344ubiger A. hat am 24. Februar 2009 ein Urteil auf R374ckerstattung 374ber-zahlter Anwaltsgeb374hren erwirkt. Der Gl344ubiger T. hat am 17. M344rz 2010 ein 2. Vers344umnisurteil gegen den Antragsteller erwirkt. Seiner 13 - 9 - Forderung liegt zu Grunde, dass der Antragsteller Fremdgeld nicht weitergelei-tet hat. Dies belegt, dass der Antragsteller die Interessen seiner Mandanten konkret gef344hrdet hat. Ganter Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 04.07.2009 - AGH 20/2009 (II) -
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