BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 100/09 vom 1. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 1. Februar 2011 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfah-ren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen au-337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Mit Bescheid vom 13. M344rz 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ck-gewiesen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 3. Dezember 2010 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers nach rechtskr344ftiger Best344tigung des Insolvenzplans gem344337 247 258 InsO aufgehoben worden ist. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren f374r 1 - 3 - erledigt erkl344rt und beantragt, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Der Antragsteller hat hierzu keine Erkl344rung abgegeben. 2. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstel-lerin den Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Dies war im Tenor der Entschei-dung klarstellend auszusprechen, nachdem sich der Antragsteller zur Erledi-gung nicht erkl344rt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 49/07 Rn. 2). Analog 247 91a ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 199; BGH, Beschluss vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 151) hat der Senat 374ber die Kosten des Verfahrens zu befinden (247 215 Abs. 3 BRAO). Unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ent-spricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten tr344gt 2 - 4 - und die au337ergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Der Widerrufsgrund des Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ist erst w344h-rend des Verfahrens der sofortigen Beschwerde entfallen. Ernemann Roggenbuck Lohmann Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 04.07.2009 - AGH 20/2009 (II) -
Full & Egal Universal Law Academy