BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 10/01 vom 17. Dezember 2001 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und Schlick, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien am 17. Dezember 2001 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. November 2000 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstand e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Der Antragsteller wurde im Mrz 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugela s - sen. Durch Verfgung vom 30. Juni 2000 hat die Antragsgegnerin die Zula s - sung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurckgewi e - sen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts. II. Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulssige Rech tsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Gert der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daû dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Verm ö - gensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu fhrende Verzeichnis eingetragen ist. Diese Vermutung kommt hier zur Geltung; denn der Antragsteller ist seit dem 5. Juni 2000 in zwei Zwangsvollstreckungsverfahren im Schuldnerve r - zeichnis des Amtsgerichts M. eingetragen. Nach den vom Antragsteller nicht angegriffenen Feststellungen der Rechtsanwaltskammer bestanden zudem im - 4 - Zeitpunkt des Widerrufs gegen den Antragsteller mehrere vollstreckbare Titel verschiedener Glubiger im Gesamtbetrag von etwa 50.000 DM (vgl. Beiakte, Anlage zum Schriftsatz v. 29. Mai 2000). 2. Der Antragsteller hat keine Umstnde dargetan, die geeignet sein knnten, die Gefhrdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschlieûen. 3. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen fr den Widerruf der Zulassung nachtrglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu bercksichtigen. Der Rechtsanwalt muû dazu im einzelnen belegen, daû er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfllen vermag, die seine Einkommens- und Vermgensverhltnisse wieder als geordnet erscheinen lût. Der Rechtsanwalt hat eine geordnete Aufstellung ber seine derzeitigen Einkommens- und Vermgensverhltnisse im gerichtl i - chen Verfahren nicht vorgelegt. Hirsch Fischer Schlick Otten Salditt Schott Wosgien
Full & Egal Universal Law Academy