BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 10/02 vom25. November 2002In dem Verfahrenwegen Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im Widerrufsverfahren - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die RichterinDr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,Dr. Wüllrich und Dr. Freyam 25. November 2002beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. Ok-tober 2001 wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf25.000 tgesetzt. - 3 -Gründe I.Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Bescheid vom 10. August2000 zwecks Überprüfung der Widerrufsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2Nr. 3 BRAO aufgefordert, ein fachärztliches Gutachten über seinen Gesund-heitszustand vorzulegen. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Antragauf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichts-hof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerdeeingelegt.Nach Erlaß der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist über den Ge-sundheitszustand des Antragstellers ein psychiatrisches Gutachten und eintestpsychologisches Zusatzgutachten erstellt worden. Die Gutachter sind zudem Ergebnis gekommen, daß kein Anhalt dafür besteht, daß der Antragstellernicht weiter als Rechtsanwalt tätig sein könne. Aufgrund dieser eingeholtenGutachten hat die Antragsgegnerin erklärt, daß ein Widerruf der Zulassung desAntragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr in Frage komme.Der Antragsteller beantragt nunmehr, nachdem sich eine Hauptsache-entscheidung erübrige, der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdever-fahrens aufzuerlegen. - 4 -II.Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu ver-werfen.1.Im Zulassungsverfahren entscheidet der Anwaltsgerichtshof in anderenals den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen abschließend. Dies gilt auchund gerade für Verfügungen nach § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 8 a Abs. 1Satz 1 BRAO, in denen dem Rechtsanwalt aufgegeben wird, ein ärztlichesGutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen (vgl. Senatsbeschlüs-se vom 9. Dezember 1996 - AnwZ(B) 44/96 - BRAK-Mitt. 1997, 91, 92 und vom18. Juni 2001 - AnwZ(B) 50/00).2.Aufgrund dessen ist die sofortige Beschwerde als unzulässig zu ver-werfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die mittlerweile vorliegen-den Gutachten den Verdacht, in der Person des Antragstellers könne der Wi-derrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO vorliegen, nicht bestätigt haben. Inder Rechtsmittelinstanz ist der Frage, ob ein erledigendes Ereignis stattgefun-den hat, nur nachzugehen, wenn das Rechtsmittel wirksam eingelegt wordenist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 50, 197, 198 f, wonach dies selbst dann zugelten hat, wenn beide Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigterklärt haben). Daran fehlt es vorliegend. - 5 -3.Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne münd-liche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).HirschSchlickOttenFrellesenSchottWüllrichFrey
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