BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 10/06 vom 16. April 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. St374er am 16. April 2007 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1968 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-walt bei dem Amtsgericht W. und dem Landgericht B. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verf374gung vom 22. Februar 2005 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers mit Bescheid vom 5. Februar 2007 nochmals widerru-fen, nunmehr gem344337 24714 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller ihr gegen374ber auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit 2 - 3 - Schreiben vom 30. Januar 2007 verzichtet hatte. Dieser Widerrufsbescheid ist infolge Rechtsmittelverzichts bestandskr344ftig. II. Durch den bestandskr344ftigen Widerruf der Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies ist im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-schluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ(B) 2/01 m.w.N.). 334ber die Verfahrenskos-ten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten ist entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem An-tragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes kei-nen Erfolg gehabt h344tte. 3 Hirsch Otten Ernemann Frellesen W374llrich Frey St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 25.11.2005 - 1 ZU 35/05 -
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