BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 10/08 vom 3. November 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und die Rechtsanw344lte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Ver-handlung am 3. November 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. Dezember 2007 wird zu-r374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 22. Januar 2007 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichts-hof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ck-gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 3 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. Der Vermutungstatbestand war hier unstreitig erf374llt. Der An-tragsteller hatte am 20. Juli 2005 wegen einer Forderung der S. Bank AG in H366he von 10.834,38 200 die eidesstattliche Versicherung nach 247 807 ZPO abgegeben. Zudem waren die in der Widerrufsverf374gung aufgef374hrten wei-teren Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen ihn durchgef374hrt worden. Der Antragsteller hat die Vermutung nicht widerlegt, sondern Verbindlichkeiten in einer Gr366337enordnung von ca. 70.000 200 einger344umt. Den wiederholten Aufforde-rungen der Antragsgegnerin, zu seinen Verm366gensverh344ltnissen detailliert Stel-lung zu nehmen, ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 4 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar- 5 - 4 - tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. 6 Vielmehr sind nach einer Mitteilung des Gerichtsvollziehers P. vom 29. August 2007 auch nach Erlass der Widerrufsverf374gung weitere Zwangsvoll-streckungsma337nahmen, teilweise wegen Kleinbetr344gen, gegen den Antragstel-ler durchgef374hrt worden, die s344mtlich erfolglos blieben. Soweit der Antragsteller im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof die Erledigung einzelner der zugrunde liegenden Forderungen behauptet hat, ist er den hierf374r erforderlichen Nach-weis weitgehend schuldig geblieben (zur diesbez374glichen Darlegungs- und Be-weislast des Rechtsanwalts vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 247 14 Rn. 60). Nach einem Schreiben des Amtsgerichts H. vom 28. Februar 2008 sind auch noch w344hrend des laufenden Beschwerdeverfahrens Vollstreckungsma337nah-men gegen den Antragsteller veranlasst worden (Erlass von zwei Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374ssen wegen Geldforderungen in H366he von 160,23 200 bzw. 3.394,31 200). Im 334brigen gen374gt es zur Widerlegung der Vermutung des Verm366gensverfalls nicht, dass der Rechtsanwalt die Erf374llung einzelner bekannt gewordener Verbindlichkeiten nachweist. Vielmehr ist hierf374r eine umfassende Darlegung seiner Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse, insbesondere eine Aufstellung s344mtlicher Verbindlichkeiten erforderlich (st. Rspr.; vgl. nur Senats-beschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 36/06 sowie Feuerich/Weyland aaO). Hierzu ist der Antragsteller jedoch nicht bereit, wie sein Vorbringen im Schrift-satz vom 11. Juni 2008 zeigt. 7 Auch die auf Grund des Verm366gensverfalls regelm344337ig gegebene Ge-f344hrdung der Interessen der Rechtssuchenden dauert fort. Dies zeigt bereits der Umstand, dass Gl344ubiger des Antragstellers immer wieder die Pf344ndung von 8 - 5 - Bankkonten des Antragstellers betreiben, so dass die Gefahr des Zugriffs auf Mandantengelder besteht. Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtssuchen-den wird - entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers - auch nicht durch den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung ausgeschlossen, da diese nicht Sch344den infolge wissentlicher Pflichtverletzungen abdeckt (vgl. 247 4 Abs. 5 AVB-A). Die Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO verst366337t schlie337lich, wie bereits der Anwaltsgerichtshof im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat, weder gegen die Art. 12, 14 GG noch gegen Art. 14 MRK. 9 Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck Kappelhoff Martini Quaas Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 27.12.2007 - I ZU 2/07 -
Full & Egal Universal Law Academy