BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 10 /10 vom 10. Oktober 2011 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5 Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO, nach der die Zulassung zur Rechtsa n- waltschaft zu widerrufen ist, wenn ein Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit berufen wird und auf die Rechte aus dieser Zulassung nicht verzichtet, verstößt w e- der gegen höherrangiges deutsches Recht noch gegen primäres oder sekundäres Recht der Europäischen Union. BGH, Beschluss vo m 10. Oktober 2011 - AnwZ(B) 10/10 - AGH Hamm wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Kessal - Wulf, d ie Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer so wie d ie Rechtsanw älte Dr. Frey und Dr. Braeuer n ach mündlicher Verhandlung am 10. Oktober 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde de s Antrag stellers gegen den Beschluss des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 2 8. August 2009 wird zurückgewiesen. D er Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und de r Antrags gegnerin die ih r im Beschwerdeverfahren entstand e- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Ge schäfts wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Gründe: I. Der Antragsteller ist seit dem Jahr 19 9 3 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Wirkung z um 1. September 2007 wurde er vom Land B . unter Berufung zum Beamten auf Lebenszeit zum Fachhochschullehrer an der Hoc hschule K . - Technik und Wirtschaft - ernannt . Im Hinblick dar auf widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. Februar 2009 die Zula s- sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antra g des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung 1 - 3 - hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich d er Antra g- s teller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig ( § 215 Abs. 3 BRAO, § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a . F.) , hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. D er auf § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO gestützte Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Recht s- anwaltschaft ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zula ssung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit e r- nannt wird und er nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft verzichtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragste l- ler hat mit Wirkung zum 1. September 2007 den Status eines Beamten auf L e- benszeit erlangt und hat auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Anwaltschaft nicht verzichtet. Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede. Er vertritt aber den Rechtsstandpunkt, dass die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO g e- gen höherrangiges Recht verstoße. Denn sie stehe weder mit den verfassung s- rechtlichen Verbürgungen in Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG noch mit dem primären oder sekundären Unionsrecht in Einklang. D ies trifft n icht zu. 2. Gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO als solche und g e- gen ihre Anwendung auf Rechtsanwälte, die unter Berufung in ein Beamtenve r- hältnis auf Lebenszeit zum Universitäts - oder Fachhochschullehrer ernannt werden, bestehen keine verfa ssungsrechtlichen Bedenken (a . A . Kleine - Cosack, BRAO, 6. Aufl., § 7 Rn. 92 ff.) . a) Wie der Senat - vom Bundesverfassungsgericht bestätigt - vielfach ausgeführt hat, verletzt der in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO vorgesehene Widerruf 2 3 4 5 - 4 - der Anwaltszulassung bei Be rufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht die in Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der B e- rufungswahl ( s t. Rspr.; vgl. etwa Senatsb eschlüsse vom 26. Juni 1 9 84 - AnwZ (B) 3/84, BGHZ 92, 1, 5; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B ) 77/94, NJW 1995, 125 unter II 3; vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 82/94, BRAK - Mitt. 1995, 214; vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, NJW - RR 2001, 1642 unter II 2 c; vom 22. April 2002 - AnwZ (B) 31/ 01, MittdtschPatAnw. 2002, 382 ). Zwar ist ein Eingriff in dies es Grundrecht, das auch das Recht umfasst, mehrere Beru fe zu wählen und nebeneinander auszuüben (BVer fGE 87, 287, 316) , nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulä ssig (BVerfGE 97, 12, 26; BVerfG, NJW 2007, 2317). Jedoch lässt Art. 12 Abs. 1 GG dem Gesetzg e- ber Spielraum, Berufsbilder durch generalisierende Inkompatibilitätsvorschriften zu normieren (BVerfG, JZ 1984, 1042; NJW 1988, 2525 ; vgl. auch BVerfGE 75, 246, 2 65 f. ). D er Gesetzgeber überschreitet danach die verfassungsrechtlichen Grenzen n icht , wenn er den beamteten Professor im Interesse des Gemei n- wohls auf die unparteiische Wahrnehmung der Aufgaben in Forschung und Lehre verpflichtet, während er den Beruf des Rechtsanwalts als einen vom Staat grundsätzlich unabhän g ige n , freie n Beruf ausgestaltet ( vgl. BVerfG, JZ 1984, aaO; NJW 1988, aaO ). aa) § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist Teil eines gesetzlichen Normen systems , das die Vereinbarkeit zweitberuflicher Tätigkeiten mit dem Anwaltsberuf regelt . Dabei betreffen die Vorschriften der § 14 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 8 BRAO den Z u- lassungswiderruf bei der Begründung eines beamtenrechtliche n oder diesem vergleichbare n Dienstv erhältnis ses (Nr. 5) und bei der Aufnahme eines sonst i- g en Zweitberufs, der mit dem Berufsbild des Anwalts, insbesondere dessen Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege , unvereinbar ist (Nr. 8) . E r- gänzt werden diese Vorschriften durch die mit ihnen korrespondierenden Zula s- 6 - 5 - sungsversagungsgründe in § 7 Nr . 8 und Nr. 10 BRAO sowie durch die Vo r- schrift des § 47 BRAO, die bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit des Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst keinen Zulassungswiderruf vorschreibt, sondern ein Berufsausübungsverbot mit der Möglichkeit einer Ausnahmeg e- nehmigung genügen lässt. Die genannten Vorschriften zielen im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege darauf ab, das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur (vgl. § § 1, 3 Abs. 1, § 43a Abs. 1 BRAO) zu schützen, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich voneinander getrennt werden (BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711 ) . Zur Erreichung dieses legitimen gesetzgeberischen Ziels sind die Mittel der Standesaufsicht nicht gleichermaßen geeigne t, weil sie Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuve r- lässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind (BVerfG, aaO; BVerfGE 87, 287, 324 ; Senatsb eschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 R n. 4 ). Da die B e- schränkung der Berufswahlfreiheit dem Betroffenen jedoch nur zumutbar ist, wenn der Grundsatz von Unvereinbarkeit von öffentlichem Dienst und Anwalt s- beruf nicht starr gehandhabt wird, ist eine differenzierte Bewertung erforderlich, die der Vielgestaltigkeit des breit gefächerten öffentlichen Dienstes gerecht wird (BVerfG, aaO; BVerfGE aaO; vgl. auch Senatsb eschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, juris Rn. 5; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 99/06, NJW - RR 2008, 793 Rn. 4). bb) Von diesen Grundsätzen geht auch der Gesetzgeber au s , denn er hat unterschiedliche Regelungen für Beamte ( § 14 Abs. 2 Nr. 5, § 7 Nr. 10) und sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 , § 7 Nr. 8 ) getroffen und zudem an eine vorübergehende Beschäftigung im öffentlichen Dienst (§ 47 BRAO) andere Rechtsfolgen als an eine dauerhafte Tätigkeit für 7 8 - 6 - einen öffentlichen Dienstherrn geknüpft . Durch dieses abgestufte Regelung s- konzept hat er anerkannt, dass nicht jede Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist. Da ss er dabei dem Um stand besonderes Gewicht beigemessen hat , dass der Beamtenstatus mit besonderen Dienstpflichten verbunden ist, die für andere Beschäftigte im öffentlic hen Dienst, etwa für Angestellte, nicht in gle i- cher Weise und nicht im gleichen Umfang gelten (vgl. etwa Senatsb eschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, BRAK - Mitt. 1991, 165 unter II 3) , hält sich innerhalb der vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gez ogenen Grenzen. Denn anders als bei der Tätigkeit eines Angestellten im öffentlichen Dienst , bei der die Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf maßgeblich vom Inhalt des jeweil i- gen Anstellungsverhältnisses abhängt (vgl. Senatsb eschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO), ist eine Beamtentätigkeit schon allein im Hinblick auf das zu seinem Dienstherrn bestehende öffentliche Dienst - und Treueve r- hältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt, mi t dem Berufsbild des Anwalts nicht in Einklang zu bringen ( Senat sb eschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, aaO unter II 2 a; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, NJW - RR 1995, 888 unter II 1, 2; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3 ). D er A n- waltsberuf wird durch die innere und äußere Unabhängigkeit des Rec htsanwalts ge prägt; das Beamtenverhältnis ist dagegen durch die enge Bindung zwischen Beamten und Staat gekennzeichnet, die in zahlreichen gesetzlichen Besti m- mungen zum Ausdruck kommt (vgl. Senatsb eschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, NJW - RR 2009, 15 76 Rn. 8 m.w.N. ; vgl. auch EGMR, NJW 2007, 3049, 3050 - Rechtssache Lederer ). Zu den wesentlichen Merkmalen eines Beamtenverhältnisses gehören in aller Regel auch Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit ( vgl. Senatsb eschlüsse vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10 /00, aaO m.w.N.; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 1 ; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3 ). Angesichts der Besonderheiten 9 - 7 - des Status eines auf Lebenszeit ernannten Staatsbeamten ist es zur Sicherung des wichtigem Gemeinwohlbelangs einer funktionierenden, von staatlicher Ko n- trolle und Bevormundung geschützter Rechtspflege gerechtfertigt, d ass der G e- setzgeber in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO allein d iesen Status zum Anlass für einen zwingenden Widerruf der Zulassung zur Recht sanwaltschaft genom men hat (vgl. BVerfG, NJW 2007, 2317, 2318). cc) Auch der Umstand, dass beamtete Hochschullehrer nicht von dem Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO oder der Zulassungsversagung nach § 7 Nr. 10 BRAO ausgenommen sind, ist aus verfass ungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet es nicht, das Berufsbild des unabhä n- gigen und freien Anwalts zugunsten beamteter Hochschullehrer generell zu durchbrechen (BVerfG, JZ 1984, 1042 ; BVerfG, NJW 1988, 2535). Soweit hie rgegen teilweise eingewandt wird, Hochschullehrer könnten schon wegen der in Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht mit den für andere Beamten geltenden Maßstäben gemessen werden, trifft dies nicht das Anliegen d es Widerrufsgrunds nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ( Senatsb eschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 7). Auch wenn Hochschullehrer in ihrem Aufgabenbereich weitgehend von Weisungen und von der Einhaltung von Dienststunden freigestellt sind, ändert d a s nichts daran, dass ihnen allein aufgrund ihrer Stellung als Lebenszeitbea m- te sowohl allgemeine als auch besondere Dienstpflicht en obliegen, die sich nicht wesentlich von den Dienstpflichten sonstiger im aktiven Dienst stehender Beamter auf Lebenszeit unt erscheid e n ( vgl. Senatsb eschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3 f. ; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 2 ; vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 2; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 8 ; EGMR , aaO - Rechtssac he Lederer ). Von ihren Dienstpflichten (etwa Verpflichtung zur Lehre und Forschung, Abnahme 10 11 - 8 - von Prüfungen, Mitwirkung an der Hochschulverwaltung) k önnen sich beamtete Hochschul lehrer nicht unter Berufung auf Art. 5 Abs. 3 GG lösen. Dieses Grundrecht kommt nicht ihnen persönlich, sondern nur der Hochschule selbst zu ( Senatsb eschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO). Dass gerade die durch besondere Dienstpflichten begründete enge Verbindung zwischen Staat und Beamten - und nicht die Weisungsgebundenhei t und Abhängigkeit als so l- che - de n entscheidende n G rund für den Widerrufs tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO bildet , zeigt sich unter anderem daran, dass dieser Widerrufsgrund auch für Berufsgruppen gilt, die trotz besonderer Treuepflichten gegenüber de m Staat ihre berufliche Tätigkeit frei von Abhängigkeiten und Weisungen ausüben, wie dies etwa bei Richtern (Art. 97 Abs. 1 GG) oder bei Mitgliedern der Rec h- nungshöfe der Fall ist (vgl. Senatsb eschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 7). D en vom Antragsteller beschriebenen Besonderheiten der rechtlichen S tellung von Hochschullehrern wird vom Gesetzgeber au sreichend dadurch Rechnung getragen, dass ihnen in verschiedenen Verfahrensordnungen das Recht eingeräumt worden ist, auch ohne Anwaltszula ssung als Prozessbevol l- mächtigte oder Verteidiger aufzutreten ( vgl. Senatsb eschl üsse vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, aaO ; vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, BGHReport 2004, 71 unter I 1; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 4; EGMR, aaO S. 3050 ) . b) Die Widerrufsregelung in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO steht auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang . aa) Dass § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO bei Hochschullehrern, die zu Beamten auf Lebenszeit berufen worden sind, zwingend den Widerruf der Anwaltszula s- sung vorschreibt, während bei angestellten H ochschullehrern gemäß § 14 12 13 14 - 9 - Abs. 2 Nr. 8 BRAO ein Widerruf nur erfolgt, wenn im konkreten Einzelfall die Ausübung der Lehrtätigkeit mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (vgl. hierzu Se natsb eschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 3) , stellt keine sachlich ungerechtfertigte Gleichbehandlung dar. Denn der beamte n- rech t liche Status begründet - wie oben bereits ausgeführt (vgl. II 2 a bb) - e ine enge Bindung an den Staat, di e im direkten Widerspruch zu m Berufsbild eines freien und unabhängigen Rechtsanwalts steht ( st. Rspr.; vgl. etwa Senatsb e- schluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO ). Ebenso wenig ist die u n- terschiedliche Behandlung von Rechtsanwälten gegenüber Steuer beratern (§ 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG) und Wirtschaftsprüfern (§ 43a Abs. 4 Nr. 2 WiPrO) zu beanstanden, bei denen die Ernennung zum Professor unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht zu einem Widerruf der Zulassung oder zu einer Tätigkeit sbeschränkung führt. Dieser Unterschied findet seinen sachl i- chen Grund darin, dass nur Rechtsanwälte umfassend zur Rechtsberatung b e- fugt sind und diese Tätigkeit im Interesse der Rechtsuchenden als staatsfreie unabhängige Organe der Rechtspflege zu erbring en haben ( Senatsb eschl üsse vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 11; vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, aaO ; E GMR , aaO - Rechtssache Lederer). bb) Anders als der Antragsteller meint, ist Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht deswegen berührt, weil in manch en Mitgliedstaaten der Europäischen Union großzügigere Zugangschancen für beamtete Professoren zum Anwaltsberuf bestehen als in der Bundesrepublik Deutschland. Es trifft zwar zu, dass nach dem Unionsrecht ein inländischer Rechtsanwalt nicht schlechter beha ndelt we r- den darf als ein zugewanderter Rechtsanwalt, der im Inland unter seiner im Herkunftsland erworbenen Berufsbezeichnung tätig i st. D ies folgt aus Art. 8 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichter ung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde 15 - 10 - (ABl. EG Nr. L 77 S. 36; im folgenden Niederlassungsrichtlinie) . Die genannte Regelung soll nicht nur eine Gleichstellung zu gewanderter Rechtsanwälten, die im Aufnahmestaat unter der Berufsbezeichnung ihre s Herkunftslands praktizi e- ren, mit inländischen Rechtsanwälten gewährleisten, sondern auch sicherste l- len, dass letztere keine umgekehrte Diskriminierung erleiden, zu der es ko m- men könnte, wenn die für sie geltenden Regeln nicht auch für Rechtsanwälte gälten, die im Aufnahmestaat unter einer in einem anderen Mitgliedstaats e r- worbenen Berufungsbezeichnung tätig werden (EuGH, NJW 2011, 1199 Rn. 31 - Jakubowska). Daher müssen natio nale Regelungen, die abhängig beschäfti g- ten Rechtsanwälten Beschränkungen hinsichtlich der gleichzeitigen Ausübung des Anwaltsberufs und dieser Beschäftigung auferlegen, für alle in diesem Mi t- gliedstaat eingetragenen Rechtsanwälte gelten (EuGH, aaO Rn. 64 - Jakubowska). Es kann offen bleiben, ob diese Vorgaben des europäischen Union s- r echts unmittelbar bei einer verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen sind oder ob sie nur für die Frage der Ve r- einbarkeit einer nati onalen Regelung mit europäischem Recht von Bedeutung sind. Denn eine vom Antragsteller befürchtete Inländerdiskriminierung liegt nicht vor. D ie Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO gilt nicht nur für deutsche Rechtsanwälte, sondern erstreckt sich auch auf A nwälte aus anderen Mitglie d- staaten der Europäischen Union, die in der Bundesrepublik Deutschland unter ihrer im Herkunftsland erworbenen Berufsbezeichnung auftreten. Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwält e in Deutschland (EuRAG) vom 9. M ärz 2000 (BGBl. I S. 2449), das die Niederlassungsrichtlinie in nationales Recht umsetzt, sieht in § 4 vor, dass für den Widerruf der die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer - diese tritt bei europäischen Anwälten an die Stelle der Zulassung zur Rechtsanwa ltschaft (§§ 11 ff. EuRAG ) - die Regelungen des § 14 BRAO sinngemäß gelten. Das Berufsbild eines in Deutschland praktizi e- 16 - 11 - renden europäische n Rechtsanwalt s unterscheidet sich nicht von der eines i n- ländischen Rechtsanwalts . Für ihn gelten gemäß § 2 Abs. 1 E uRAG ebenfalls d ie Bestimmungen der §§ 1 bis 3 BRAO ; auch unterliegt er nach § 6 Abs. 1 EuRAG bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Wesentlichen denselben Beruf s- regeln wie der nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassene Anwalt . Auch europäischen Rechtsa nwälten, die in die Rechtsanwaltskammer aufg e- nommen worden sind, ist es somit untersagt, ihren in Deutschland ausgeübten Anwalts beruf mit einer Tätigkeit als beamteter Hochschullehrer zu verbinden. Damit ist eine umgekehrte Diskriminierung deutscher Rechts anwälte ausg e- schlossen (vgl. EuGH, aaO Rn. 63 - Jakubowska). 3 . Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO steht mit dem europä i- schen Unions recht in Einklang. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Guidic e di pace di Cortona mit der Frage befasst, ob eine nationale Regelung, die eine Streichung von gleic h- zeitig als Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst tätigen Anwälte n aus dem Anwaltsverzeichnis vorsieht, mit der Niederlassungsrichtlinie , der Richtli nie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. EG Nr. L 78 S. 17) und den Art. 3 Abs. 1 Buchst. g, Art. 4, 10, 81, 98 EG vereinbar ist (EuGH, aaO - Jakubowska). Hi erbei hat er grundlegende Aussagen zur Niede r- lassungs - und Dienstleistungsfreiheit von Rechtsanwälten getroffen. Gemessen an diesen Maßstäben steht die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO nicht in Widerspruch zum Europäischen Unions recht. a) Anders als der Antragsteller meint, widerspricht § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO nicht der in Art. 49 AEUV (früher Art. 43 EGV) verankerten und für Rechtsanwälte durch die Niederlassungsrichtlinie konkretisierten Niederla s- sungsfreiheit. 17 18 - 12 - aa) Die Niederlassungsrichtlinie ge währt zwar jedem Rechtsanwalt das Recht, die in Art. 5 genannten Anwaltstätigkeiten auf Dauer in jedem anderen Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben (Art. 2). Sie lässt aber - wie sich aus ihrem Art. 6 und dem Erwägungsgrund 7 ergibt - die nationalen Regelungen über den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf und für die Ausübung dieses Berufes unter der Berufsbezeichnung des Au f- nahmestaates unberührt. Die Berufs - und Standesregeln der einz elnen Mi t- gliedstaaten sind nicht Gegenstand ei ner Harmonisie rung und können daher erheblich von den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden abweichen (EuGH, aaO Rn. 57 - Jakubowska; Senatsb eschluss vom 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 20/10, NJW 2011, 1517 Rn. 14). Die Nichteinhaltung dieser Regeln kann, wie A rt. 7 Abs. 1 der Niederlassungsrichtlinie bestätigt, zur Streichung der Eintragung im Aufnahmemitgliedstaat führen (EuGH, aaO - Jakubowska). bb) Die nationalen Berufsregeln sind gemäß Art. 8 der Niederlassung s- richtlinie auch maßgebend für die Frage, ob ein unter seiner ursprünglichen B e- rufsbezeichnung eingetragener Rechtsanwalt als abhängig Beschäftigter eines öffentlichen Unternehmens tätig sein kann (EuGH, aaO Rn. 58 f. ) . Wie bereits ausgeführt (unter II 2 b bb), soll diese Regelung nicht nur e i- ne Gleichstellung zugewanderte r Rechtsanwälten, die i m Aufnahmestaat unter der Berufsbezeichnung ihre s Herkunftslands praktizieren, mit inländischen Re chtsanwälten gewährleisten, sondern auch sicherstellen, dass letztere keine umgekehrte Diskriminierung erle iden, zu der es kommen könnte, wenn die für sie geltenden Regeln nicht auch für Rechtsanwälte gälten, die im Aufnahme - staat unter einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeic h- nung tätig werden (EuGH, aaO Rn. 31 - Jakubowska). In sachlicher Hinsicht bezieht sich Art. 8 der Niederlassungsrichtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf sämtliche Regeln, die der Aufnahm e- 19 20 21 - 13 - staat eingeführt hat, um Interessenskonflikte zu verhindern, die sich daraus e r- geben können, das s der Rechtsanwalt einerseits in das Verzeichnis der A n- waltskammer eingetragen ist und andererseits von einem anderen Rechtsa n- walt, einem Zusammenschluss von Anwälten , einer Anwaltssozietät oder einem öffentlichen oder privaten Unternehmen beschäftigt wird (EuGH, aaO Rn. 59 - Jakubowska). Seine Vorgaben gelten daher auch für nationale Bestimmu n- gen, die die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs und einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst verhindern sollen (EuGH, aaO Rn. 60 , 63 - Jakubowska). Aus die sem Verständnis des Art. 8 der Niederlassungsrichtlinie hat der Gerichtshof der Europäischen Union abgeleitet, dass es dem jeweiligen Mi t- gliedstaat grundsätzlich freisteht, den dort eingetragenen und - in Vollzeit oder in Teilzeit - von einem anderen Recht sanwalt, einem Zusammenschluss von Anwälten, einer Anwaltssozietät oder einem öffentlichen oder privaten Unte r- nehmen beschäftigten Rechtsanwälten Beschränkungen hinsichtlich der gleic h- zeitigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs und solchen Beschäftigungen au f- zuerlegen. Er hat aber weiter ausgeführt, dass entsprechende Beschränkungen für alle in diesem Mitgliedstaat eingetragenen Rechtsanwälte zu gelten haben und nicht über das zur Erreichung des Ziels der Verhinderung von Interesse n- konflikten Erforderliche hi nausgehen dürfen (EuGH, aaO Rn. 64 - Jakubowska). Damit ist auch aus europarechtlicher Sicht die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gefordert (vgl. auch EuGH, aaO Rn. 61 - Jakubowska). cc) Diesen Anforderungen wird § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO gerecht. Er gilt - wie bereits ausgeführt (unter II 2 b bb) - gleichermaßen für Rechtsanwälte, die ihre Zulassung im Inland erworben haben, und für zugewanderte Rechtsanwä l- te, die den Anwaltsberuf unter ihrer im Herkunftsland erworbenen Berufsb e- zeichnung a usüben. Die Widerrufsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 22 23 - 14 - Anders als der Antragsteller meint , ist das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht deswegen verletzt, weil § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO bei Erlangung des bea m- tenrechtlichen Status zwingend einen Widerruf der Anwaltszulassung vorsieht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat eine Regelung, die den in Italien eingetragenen Rechtsanwälten eine Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung unabhängig von der kon kreten Art der Beschäftigung und selbst dann verbietet , wenn es sich hierbei um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, als solche nicht bean standet. Dabei hat er betont, dass die Vermeidung von Interessenkonfli k- ten für die Ausübung des Anwaltsberufs unerlässl ich ist, was insbesondere b e- deutet, dass sich Rechtsanwälte in einer Position der Unabhängigkeit gege n- über staatlichen Stellen, anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten befinden müssen , von denen sie sich nicht beeinflussen lassen dürfen ( vgl. EuGH, aaO Rn. 61 - Jakubowska m.w.N.). Der Gerichtshof hat damit die innere und äußere Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als wichtigen Gemeinwohlbelang ane r- kannt. Der zwingende Widerruf der Anwaltszulassung in den Fällen, in denen der Anwalt in ein Beamtenverhält nis auf Lebenszeit berufen wird, geht nicht über das hina us, was zur Vermeidung von Interessenkonflikte n erforderlich ist. Wie bereits im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG ausgeführt, sind die Mittel der Standesaufsicht nicht gleichermaßen geeignet, solch e Konfliktfälle zu ve r- hindern . Während diese Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschli e- ßen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711; BVerfGE 87, 287, 324 ; Senatsb e- schlus s vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, aaO ) , lässt sich d urch einen Widerruf oder eine Versagung der Anwaltszulassung schon das Entstehen von Interessenkollisionen wirksam verhindern . 24 25 - 15 - Dem Umstand, dass solche strengen Maßnahmen nicht in allen Fällen einer gleichzeitigen Ausübung von Anwaltsberuf und Tätigkeit im öffentlichen Dienst zur Vermeidung eines Interessenwiderstreits erforderlich sind, hat der deutsche Gesetzgeber mit den Regelungen i n § 14 Abs. 2 Nr. 8, § 7 Nr. 8 BRAO (im Einzelfall festzuste llende Unvereinbarkeit der beiden Tätigkeiten) und § 47 BRAO (vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst) Rechnung getragen. Dass § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO eine generalisierende Regelung trifft und damit, anders als § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei sonstigen ö ffentlichen Dienstverhältnissen, keinen Raum für eine Einzelfallprüfung lässt, beruht - wie oben ausgeführt (unter II 2 a bb, cc) - auf de r mit besonderen Dienstpflichten verbundenen Rechtsstellung eines Lebenszeitbeamten. Allein schon dieser St a- tus und di e damit verbundenen hoheitlichen Befugnisse verleihen einem L e- benszeitbeamten eine besondere " Staatsnähe " , während dies bei sonstigen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nicht stets der Fall ist (vgl. etwa Senatsb e- schluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09 , aaO). Diese " Staatsnähe " wohnt jeder Beamtentätigkeit unabhängig von ihrer jeweiligen Ausprägung inne. Dies gilt auch für einen beamteten Hochschullehrer (EGMR, aaO S. 3050 - Rechtssache Lederer ; Senatsb eschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 3 f.; vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, aaO unter II 2; vom 13. Fe b- ruar 1995 - AnwZ (B) 77/94, aaO unter II 2; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 8 ). Da das deutsche Recht somit - anders als die vom Gerichtshof der Eur o- päischen Union als stre ng empfundene italienische Regelung (vgl. EuGH, aaO Rn. 61 - Jakubowska) - eine Differenzierung nach Art und Dauer der Beschäft i- gung im öffentlichen Dienst vornimmt und § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO den Beso n- derheiten einer Beamtenstellung Rechnung trägt, ist ein Verstoß gegen das Übermaßverbot nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die mit d em Zulassungswiderruf verbundenen Einschnitte in die berufliche Betätigung 26 27 - 16 - bei beamteten Hochschullehrern dadurch abgemildert werden , dass sie in b e- stimmte n Verfahren auch ohne Anwaltszulassung als Prozessbevollmächtigte oder Verteidiger auftreten dürfen (vgl. Senatsb eschlüsse vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, aaO; vom 29. März 2003 - AnwZ (B) 71/02, aaO; vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84, aaO S. 4; EGMR, aaO S. 3050). b) Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO beschränkt auch nicht die in Art. 56 AUEV (früher Art. 49 EGV) verankerte und durch die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. EG Nr. 78 S. 17) sowie durch die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Bi n- nenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) konkretisierte Dienstleis tungsfreiheit . Der Widerr uf der Anwaltszulassung betrifft ausschließlich die Niederlassungsfreiheit eines Rechtsanwalts und nicht die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs (vgl. EuGH, aaO Rn. 38 - Jakubowska). Folgli ch wird hierdurch die speziell für Anwälte geltende Richtl i- nie 77/249/EWG n icht berührt ( vgl. EuGH, aaO - Jakubowska). Gleiches gilt für die Richtlinie 2006/123/EG, die nach ihrem Art. 3 Abs. 1 ohnehin gegenüber der spezielleren Richtlinie 77/249/EWG nachr angig ist. Zudem regelt der vom A n- tragsteller zitierte Art. 14 Nr. 1 der Dienstleistungsrichtl inie 2 0 06/123/EG nur das Verbot, die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nicht von diskriminierenden Anforderungen abhängig zu machen, die direk t oder ind i- rekt auf der Staatsangehörigkeit oder dem Unternehmenssitz beru h en . Eine solche Diskriminierung nimmt die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO, die für inländische und zugewanderte Rechtsanwälte gleichermaßen gilt (siehe oben II 2 b bb), gerade n icht vor. 28 - 17 - c) Auch die weiter vom Antragsteller angeführten , den freien Wettbewerb schützenden Bestimmungen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG, Art. 4, 10, 81, 98 EG stellen die Wirksamkeit des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO nicht in Frage. Denn sie stehen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer nationalen Regelung nicht entgegen, di e Beamte auch dann daran hi n- dert, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, wenn sie über eine entspr e- chende Zulassung verfügen (EuGH, aaO Rn. 47 - 53). d) Ein Verstoß gegen Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europä i- schen Union (CEU) ist ebenfalls nicht zu erkennen. Art. 15 Abs. 1 CEU gewährt jeder Person das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angeno m- menen Beruf auszuüben. Art. 15 Abs. 2 CEU garantiert allen Unionsbürgeri n- nen und - bürgern die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, sich ni e- derzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. Diese Grundrechte werden durch § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO nicht berührt. Denn diese Bestimmung b e- schränkt nicht die Freiheit des Einzelnen, sich für den Anwaltsberuf zu en t- scheiden und diesen auch auszuüben. Sie beschneidet nur das Recht, gleic h- zeitig in einem Zweitberuf als Beamter auf Lebenszeit tätig zu sein. e) Bei dieser Rechtslage ist ein e Vorlage der Rechtssache an den G e- richtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV (früher Art. 234 Abs. 3 EGV) nicht veranlasst. Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten entfällt, wenn die gemeinschaftsrechtliche Best immung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ( " acte clair " , vgl. nur EuGH, Slg. 2005, I - 8151 R n. 33 - Intermodal Transports ; BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 16 m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist eine Vorlage nicht deswegen 29 30 31 - 18 - geboten, weil sich der Gerichtshof der Europ äischen Union nicht mit der Frage befasst hat, ob die ihm zur Beurteilung vorgelegte italienische Regelung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist. Denn der Gerichtshof hat die Kriterien, die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnah me anz u- wenden sind, hinreichend bestimmt. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall wirft keine Zweifelsfragen auf. 4. Art. 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO steht schließlich im Einklang mit Art. 14 EMR K und Art. 1 Zusatzprotokoll zur EMRK. Dass Hochschullehrer als Beamte auf Lebenszeit zwar als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, nicht aber als Rechtsanwälte tätig werden können, beruht auf sachlichen und vernünftigen Gründen und verstößt daher nicht gegen das Diskriminierungsverbot des 32 - 19 - Art. 14 EMRK, Art. 1 Zusat zprotokoll zur EMRK (EGMR, aaO S. 3050, 3051 - Rechtssache Lederer ). Eine solche Regelung kann auch aus Sicht des Ko n- ventionsrechts nicht als unverhältnismäßig angesehen werden (EGMR, aaO - Rechtssache Lederer ). Kessal - Wulf Lohmann Fetzer Frey Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 28.08.2009 - 1 AGH 22/09 -
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