BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 101/05 vom 25. Juni 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 25. Juni 2007 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern vom 9. September 2005 und die Widerrufsverf374gung der Antragsgegnerin vom 14. September 2004 aufgehoben. Gerichtliche Geb374hren und Auslagen werden nicht erhoben. Au-337ergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der am 5. Oktober 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragstel-ler ist als Rechtsanwalt beim Landgericht Stralsund zugelassen. Mit Verf374gung vom 14. September 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Ver-m366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) und hat auch in der Sache Erfolg. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen waren zwar im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung er-f374llt, liegen aber nicht mehr vor. 4 1. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldti-teln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). 5 Der Antragsteller hat am 10. Mai 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben; er wurde am 14. Mai 2004 in das Schuldnerverzeichnis des Amts-gerichts Bergen eingetragen. Die dadurch begr374ndete gesetzliche Vermutung f374r den Verm366gensverfall des Antragstellers (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) hat die-ser nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind des-halb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung in Verm366gensverfall befand. 6 - 4 - Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor. Er beruft sich auch nicht auf eine im laufenden Verfahren noch zu ber374cksichti-gende Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse nach Erlass der Wider-rufsverf374gung. Anhaltspunkte daf374r sind auch nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Er hat am 30. M344rz 2007 beantragt, das Insolvenzverfahren 374ber sein Verm366gen zu er366ffnen; daraufhin hat das Amtsgericht Stralsund mit Beschluss vom 17. April 2007 (11 IN 116/07) einen vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt. 7 2. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befin-det; dies ist auch in der Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a). Die Voraussetzungen f374r die Annahme eines Ausnah-mefalls, in dem eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senatsbe-schluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, unter II 2; Senatsbe-schluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 14/05, AnwBl. 2006, 281, unter II 3), lagen zwar im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung nicht vor. Bei einer Gesamt-w374rdigung aller Umst344nde, insbesondere der im Beschwerdeverfahren vorge-legten Nachweise, ist aber davon auszugehen, dass eine Gef344hrdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall des Antragstellers nicht mehr fortbesteht . Damit ist der Widerrufsgrund nachtr344glich entfallen; dies ist im Beschwerdeverfahren zu ber374cksichtigen (vgl. BGHZ 75, 356) und f374hrt zur Aufhebung der Widerrufsverf374gung. 8 - 5 - a) Der Antragsteller ist aufgrund des Arbeitsvertrages vom 15. Dezember 2003 und der Zusatzvereinbarung vom 1. August 2004 (GA 105 bis 108) seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr als Gesellschafter, sondern nur noch als ange-stellter Rechtsanwalt in der W. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH t344tig. Er 374bernimmt keine eigenen Mandate mehr; Vollmachten werden nur auf die Rechtsanwaltsgesellschaft ausgestellt. Auch in den Prozesskostenhilfeverfah-ren in Familiensachen, mit denen der Antragsteller nahezu ausschlie337lich be-fasst ist, wird nicht er, sondern Rechtsanwalt W. beigeordnet; die Abrech-nung auch dieser Mandate erfolgt durch die Rechtsanwaltsgesellschaft, auf deren Konten der Antragsteller keinen Zugriff hat. Auf den Kanzleibriefb366gen der Rechtsanwaltsgesellschaft wird der Antragsteller nicht mehr als selbst344ndig t344tiger, sondern als angestellter Rechtsanwalt aufgef374hrt. Aufgrund der im Be-schwerdeverfahren glaubhaft gemachten Sicherungsvorkehrungen und Vertre-tungsregelungen erscheint es auch im 334brigen ausgeschlossen, dass der An-tragsteller in der Kanzlei der Rechtsanwaltsgesellschaft mit Mandantengeldern in Ber374hrung kommt. 9 b) Zu ber374cksichtigen ist dar374ber hinaus, dass der Antragsteller sich in seiner langj344hrigen Berufst344tigkeit nichts hat zu Schulden kommen lassen; Mandanten geh366ren nicht zu seinen Gl344ubigern. 10 c) Der Antragsteller ist nach Kr344ften bem374ht, seine finanziellen Schwie-rigkeiten in den Griff zu bekommen; er hat jetzt auch den f374r eine Ordnung sei-ner Verm366gensverh344ltnisse erforderlichen Antrag auf Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens 374ber sein Verm366gen sowie den Antrag auf Restschuldbefreiung ge-stellt. 11 Zwar entf344llt die Gef344hrdung der Rechtsuchenden grunds344tzlich nicht be-reits durch die - hier noch nicht erfolgte - Insolvenzer366ffnung und die damit ver- 12 - 6 - bundene Verf374gungsbeschr344nkung des Insolvenzschuldners (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a). Deshalb kann in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Ab-schluss f374hrt, bei dem mit einer Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers gerechnet werden kann, das hei337t mit der Ank374ndigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts, davon ausgegan-gen werden, dass nicht nur der Verm366gensverfall, sondern auch eine Gef344hr-dung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenz-verfahrens nicht mehr fortbesteht (Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ(B) 6/06, zur Ver366ffentlichung bestimmt, unter II 3). Anders liegt es je-doch dann, wie der Senat entschieden hat (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO), wenn besondere Umst344nde, insbesondere arbeitsvertragliche Be-schr344nkungen und Sicherungsvorkehrungen, die Annahme rechtfertigen, dass eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gens-verfall des Rechtsanwalts schon vor Abschluss des in die Wege geleiteten In-solvenzverfahrens nicht mehr zu bef374rchten ist. So verh344lt es sich, wie ausge-f374hrt, auch im vorliegenden Fall. 3. Da der Antragsteller erst im Beschwerdeverfahren die Voraussetzun-gen f374r einen zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrundes nachgewiesen hat, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung seiner au337ergerichtlichen Aus- 13 - 7 - lagen anzuordnen (247 13a Abs. 1 Satz 1 FGG i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2, 247 40 Abs. 4 BRAO). Otten Ernemann Frellesen Schmidt-R344ntsch Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Rostock, Entscheidung vom 09.09.2005 - AGH 9/04 (I/5) -
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