BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 101/06 vom 13. Februar 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anfechtung einer Kostenentscheidung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 13. Februar 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzul344ssig verworfen. Von der Erhebung der Gerichtskosten f374r das Beschwerdeverfah-ren wird abgesehen. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht er-stattet. Gr374nde: Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen Entscheidungen des Anwalts-gerichtshofs in Zulassungssachen ist eine sofortige Beschwerde nur in den in 247 42 Abs. 1 BRAO aufgef374hrten F344llen vorgesehen. Danach ist ein Rechtsmittel gegen die vom Anwaltsgerichtshof getroffene Kostenentscheidung, die dieser nach der R374cknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen hat, ebenso wenig gegeben wie gegen die mit der Kostenentscheidung verbundene Festsetzung des Gesch344ftswerts durch den Anwaltsgerichtshof. 1 Das unzul344ssige Rechtsmittel konnte der Senat ohne m374ndliche Ver-handlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Von einer den Antragsteller belastenden Kostenentscheidung hat der Senat - wie in 344hnlichen F344llen (vgl. Senatsbe- 2 - 3 - schluss vom 25. November 2002 - AnwZ(B) 1/02, nicht ver366ffentlicht) - abgese-hen. Terno Ernemann Frellesen Schaal Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 18.08.2006 - 1 ZU 46/06 -
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