BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 101/08 vom 7. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Frey nach m374ndlicher Verhandlung am 7. Dezember 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senates des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 21. Mai 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der am 4. November 1949 geborene Antragsteller wurde im Jahre 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 1 - 3 - 20. Februar 1991 ( ) wurde er wegen Untreue zu einer Freiheitsstra-fe von sechs Monaten verurteilt. Danach wurde er aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen (Beschluss des Ehrengerichts F. vom 28. Mai 1993 - ). Am 17. Mai 1995 wurde der Antragsteller wegen Untreue in zwei F344l-len, Unterschlagung und Scheckkartenmissbrauch in zwei F344llen zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Amtsgericht F. ). Zugleich wurde ein Berufsverbot gegen ihn verh344ngt. Am 10. Oktober 2002 wurde der Antragsteller von der Rechtsanwaltskammer F. nach Ablauf der Ausschlussfrist des 247 7 Nr. 3 BRAO wieder zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen. Mit Schreiben vom 22. November 2002 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf anderweitige Zulassung (247 33 BRAO a.F.). Er unterhielt bereits ein B374ro in B. . Der Antrag wurde zun344chst zur374ckgewie-sen. Das gerichtliche Verfahren erledigte sich, nachdem 247 33 BRAO a.F. mit Wirkung zum 1. Juni 2007 aufgehoben worden war; auf seinen erneuten Antrag vom 27. Juni 2007 wurde der Antragsteller am 28. Juli 2007 in die Rechtsan-waltskammer B. aufgenommen. Mit Bescheid vom 12. September 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Mai 2008 zu-r374ckgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverf374gung erreichen. 2 Mit Urteil des Landgerichts B. vom 17. Oktober 2007 ist der An-tragsteller wegen Urkundenf344lschung in vier F344llen, davon in zwei F344llen in Tat-einheit mit versuchtem Betrug, zu einer Gesamtgeldstra337e von 300 Tagess344t-zen zu je 30 200 verurteilt worden. 3 - 4 - II. Die Zul344ssigkeit der sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach dem im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung vom 21. Mai 2008 geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen (247 215 Abs. 2 BRAO in der Fassung des Geset-zes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufs-recht, zur Errichtung von Schlichtungsstellen der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung weiterer Vorschriften vom 30. Juli 2009, BGBl. I 2449, 2456). F374r das Verfahren der vor dem 1. September 2009 anh344ngig gewordenen sofortigen Beschwerde sind ebenfalls die bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen einschlie337lich der kostenrechtlichen Regelungen anzuwenden (vgl. 247 215 Abs. 3 BRAO). 4 Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 4 BRAO a.F.). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 5 1. Der Antragsteller ist verfahrensf344hig. Davon hat der Senat auch ohne Einholung eines Gutachtens 374ber den Geisteszustand des Antragstellers aus-zugehen. Gem344337 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. gelten f374r das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof die Vorschriften des Gesetzes 374ber die Angelegenhei-ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) entsprechend. Das FGG kennt keine allgemeing374ltigen Bestimmungen 374ber die F344higkeit eines Beteiligten, wirksam Rechtshandlungen vorzunehmen oder entgegenzunehmen. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten daher die Vorschriften des BGB 374ber die Ge-sch344ftsf344higkeit (BGHZ 35, 1, 4). Vollj344hrige Personen sind gesch344ftsf344hig (vgl. 247247 104 Nr. 1, 106 BGB). St366rungen der Geistest344tigkeit (247 104 Nr. 2 BGB), wel- 6 - 5 - che die Gesch344ftsf344higkeit und damit die Verfahrensf344higkeit eines Erwachse-nen ausschlie337en k366nnen, treten nur ausnahmsweise auf. Regelm344337ig ist daher von der Gesch344fts- und Verfahrensf344higkeit eines Erwachsenen auszugehen. Anlass, die Gesch344fts- und Verfahrensf344higkeit eines Erwachsenen sachver-st344ndig zu pr374fen, besteht nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte f374r das Vorliegen einer St366rung (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 f.; v. 4. November 1999 - III ZR 306/98, ZIP 1999, 2073, 2074 zur Frage der Prozessf344higkeit). Solche sieht der Senat hier nicht. a) Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Antragsteller die Un-terbrechung oder Aussetzung des Verfahrens und die Bestellung eines Pro-zesspflegers verlangt. In einem von ihm eingereichten Schriftst374ck hei337t es da-zu: 7 "Durch meine Krankheit f374hle ich mich seit ca. drei Wochen nicht in der Lage, geistesm344337ig die Strukturen des Ablaufes eines Rechtsstreits zu erfassen und den Sinnzusammenhang der mit den in Streit befindlichen Rechtspositionen zu erkennen. Um mich herum ist nur ein grauer Raum einer Unwirklichkeit verbunden mit dem Gef374hl des Aufplatzens der Hirnschale und einem Druck im Gehirn, so dass ein Denken in wirklicher Art nicht f374r mich erkenn-bar ist. Ein Herantasten an den in Schrifts344tzen zu verarbeitenden Stoff f374hrt zu einer in sich verweilenden Gedankenverwirrtheit, oh-ne dass die Gedanken selbst zu einem Gesamten eingefasst wer-den k366nnen und verwertbar sind. Hinzu kommt ein Gedankenver-lust, d.h. trotz Lesens des Akteninhalts ist der Aufbau einer sach-gerechten Argumentationskette nicht m366glich, da der Inhaltsstoff gedankenm344337ig wieder verloren geht." In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat der An-tragsteller dar374ber hinaus behauptet, 304rzte der C. h344tten ihn wegen seiner schweren Diabetes-Erkrankung untersucht; man habe ihm erkl344rt, Diabetes k366nne irreparable Hirnsch344den verursachen, und einer der 304rzte habe Beden- 8 - 6 - ken hinsichtlich seiner Gesch344ftsf344higkeit ge344u337ert. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Behauptungen 374berpr374ft und f374r unwahr befunden. Keiner der befragten 304rzte hatte Bedenken gegen die Gesch344ftsf344higkeit des Antragstellers gehabt oder ge344u337ert. Das vom Antragsteller eingereichte Schriftst374ck, das ein Neuro-loge verfasst haben soll, hat der Anwaltsgerichtshof f374r unerheblich gehalten, auch weil der Antragsteller den Verfasser nicht namentlich benannt hatte, so dass eine Befragung nicht m366glich war. Der Anwaltsgerichtshof hat darauf ab-gestellt, dass der Antragsteller der m374ndlichen Verhandlung am 2. April 2008 ohne Schwierigkeiten folgen und alle Fragen verst344ndig und fl374ssig beantworten konnte; Anhaltspunkte f374r eine krankhafte St366rung der Geistest344tigkeit hat er folgerichtig nicht gesehen und kein Gutachten eingeholt. b) Gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 21. Mai 2008 hat der Antragsteller selbst form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begr374ndung "auf den bisherigen Sach- und Rechtsvortrag Bezug ge-nommen". Auf die Verf374gung vom 14. Oktober 2008 hin, mit der ihm eine weite-re Frist zur Begr374ndung der sofortigen Beschwerde einger344umt worden war, hat der Antragsteller wie folgt geantwortet: 9 "Um was geht es hier eigentlich? Ich bin Schwerdiabetiker und kann mich auch nur sehr schwer erinnern. Ich bitte um Fristver-l344ngerung einer Beantwortung - da ich jetzt eine Anw344ltin einge-schaltet habe. Auf eine m374ndliche Verhandlung wird nicht verzich-tet." Kurze Zeit sp344ter meldete sich die Rechtsanw344ltin N. f374r den Antragsteller, legte eine Vollmacht vor, beantragte (und erhielt) Akteneinsicht und beantragte weiter die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens 374ber die Gesch344ftsf344higkeit des Antragstellers. Sie behauptete, ihr Mandant habe 10 - 7 - den Sachverhalt wirr und unklar vorgetragen, so dass ihr nicht m366glich gewe-sen sei, diesen klar zu erfassen. Nach wie vor bestehen keine konkreten Anhaltspunkte f374r eine krankhaf-te St366rung der Geistest344tigkeit des Antragstellers. Die Behauptungen des An-tragstellers selbst, die sich aus seinem eigenen Schreiben sowie den Schrift-s344tzen seiner Anw344ltin ergeben, reichen nicht aus. Der Antragsteller hat bereits im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof unwahre Behauptungen 374ber angeb-liche Beschwerden und 304u337erungen von 304rzten aufgestellt. Dagegen, dass der Antragsteller tats344chlich geistig beeintr344chtigt ist, spricht 374berdies, dass er alle wichtigen Verfahrenshandlungen form- und fristgerecht selbst vorgenommen hat. Trotz seiner angeblichen Vergesslichkeit und Unf344higkeit, die gerichtlichen Schreiben in ihrer Bedeutung zu erfassen, hat er die sofortige Beschwerde rechtzeitig und beim zust344ndigen Gericht, n344mlich dem Anwaltsgerichtshof, eingelegt. Auf die Verf374gung des Vorsitzenden vom 14. Oktober 2008, die er angeblich nicht einordnen konnte, hat er insoweit reagiert, wie er tats344chlich noch Einfluss auf den Ablauf des Verfahrens nehmen konnte, n344mlich erkl344rt, dass er nicht auf die m374ndliche Verhandlung verzichte, um so eine Entschei-dung im schriftlichen Verfahren zu verhindern. Der Senat geht daher davon aus, dass der Antragsteller weiterhin - auch gegen374ber der eigenen Verfahrensbe-vollm344chtigten - unwahr vortr344gt, um das Verfahren zu verz366gern. 11 Mit Schriftsatz vom 30. November 2009 hat der Antragsteller nunmehr eine "Nerven344rztliche Bescheinigung zur Vorlage bei der zust344ndigen Instanz" des Arztes f374r Neurologie und Psychiatrie Dr. P. S. vom 26. November 2009 vorlegen lassen, in der es hei337t: 12 "Herr A. Fi. steht bei mir in ambulanter Behandlung. Diag-nosebedingt ist er zur Zeit und bis auf Weiteres nicht prozessf344hig. - 8 - Bei fragiler Prognose ist der Zeitpunkt der Prozessf344higkeit zur Zeit offen. Eine k374nftige Begutachtung der Prozessf344higkeit k366nn-te mittelfristig, z.B. in 3 Monaten, n366tig sein." Das nunmehr vorgelegte nerven344rztliche Attest 344ndert im Ergebnis nichts. Das Attest ist im Termin mit der Verfahrensbevollm344chtigten des An-tragstellers er366rtert worden. Nach deren Auskunft handelt es sich bei dem Aus-steller des Attestes um den behandelnden Arzt, bei dem der Antragsteller re-gelm344337ig therapeutische Sitzungen hat. Es ist inhaltlich jedoch derma337en un-bestimmt und unklar, dass der Senat ihm keinerlei Bedeutung beimisst. Insbe-sondere ist nicht erkennbar, was der Aussteller des Attestes unter dem Rechts-begriff "prozessf344hig" versteht, ob dem Antragsteller also wirklich Gesch344ftsun-f344higkeit bescheinigt werden soll oder nur die Unf344higkeit, an einem Termin zur m374ndlichen Verhandlung vor Gericht teilzunehmen. Die Verfahrensbevollm344ch-tigte des Antragstellers, die ihrer Darstellung nach Kontakt zu ihm hat, ist zu dessen Zustand befragt worden. Sie hat erkl344rt, sein Zustand sei wechselhaft; teils wirke der Mandant "gebrochen" und antriebsarm, teils habe er "lichte Mo-mente". Auf Fragen des Senats hat sie angegeben, mit ihrem Mandanten die Frage einer Betreuung er366rtert zu haben; er habe nichts dagegen gehabt. Un-ternommen habe sie bisher in dieser Hinsicht jedoch nichts. Angesichts des bisherigen Prozessverhaltens des Antragstellers geht der Senat davon aus, dass auch das Attest vom 26. November 2009 allein der Verz366gerung des Ver-fahrens dient. 13 2. Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht 14 - 9 - ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.). a) Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, am 12. September 2007, waren diese Voraussetzungen erf374llt. 15 aa) Hierzu hat der Anwaltsgerichtshof gegen den Antragsteller gerichtete Forderungen in H366he von insgesamt 113.716,89 200 festgestellt. Den Ausf374hrun-gen auf Seite 12 f. des angefochtenen Beschlusses hat der Antragsteller nichts Erhebliches entgegen gesetzt. Selbst wenn man die vom Anwaltsgerichtshof nur vermuteten, nicht aber f374r konkret nachgewiesen erachteten Forderungen mit den laufenden Nummern 10 und 11 der Forderungsaufstellung au337er Be-tracht lie337e, bliebe ein offener Betrag von fast 50.000 200. Hinzu kommen die Zin-sen, welche der Anwaltsgerichtshof jedenfalls teilweise nicht ber374cksichtigt hat, sowie die Forderung mit der laufenden Nummer 21. Das Finanzamt hat mit Schreiben vom 7. September 2007 Abgabenr374ckst344nde von 27.540,64 200 mitge-teilt, welche die Einkommen- und die Umsatzsteuer f374r die Jahre 1999 bis ein-schlie337lich 2003 betrafen. Aus der Mitteilung ergibt sich auch, dass der An-tragsteller f374r 2004 und 2005 keine Erkl344rungen abgegeben hat, so dass die Besteuerungsgrundlagen gesch344tzt werden sollten. Angaben dazu, wie diese Forderungen beglichen werden sollen, hat der Antragsteller nicht gemacht. Aus-reichendes Verm366gen hat der Antragsteller behauptet, aber nicht nachgewie-sen. 16 - 10 - bb) Es lagen auch keine Anhaltspunkte daf374r vor, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbe-sondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. 17 b) Der Widerrufsgrund ist nicht nachtr344glich entfallen. 18 aa) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung nachtr344glich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erf374llen vermag, die seine Einkommens- und Ver-m366gensverh344ltnisse wieder als geordnet erscheinen l344sst (vgl. BGH, Beschl. v. 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend darzulegen. Dazu geh366rt insbesondere eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher H366he Forderungen erf374llt worden sind oder in welcher Weise sie erf374llt werden sollen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. No-vember 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. M344rz 2008 - AnwZ (B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272). 19 bb) Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht. 20 - 11 - (1) Mit Schriftsatz seiner Anw344ltin vom 13. Februar 2009 hat der An-tragsteller vortragen lassen, es sei "teilweise gelungen, sich 374ber die Forderun-gen der Gl344ubiger einen 334berblick zu verschaffen". Es verbleibe jedoch "ein ca. 50 %iger Anteil der Nichtaufkl344rung". Dieses Defizit lasse sich nur durch direkte Nachfragen bei den Gl344ubigern oder deren Anw344lte beseitigen, was aber "bei fast teilweise 374ber 15 Jahren zur374ckliegenden F344llen" schwierig sei, "da selbst die Gl344ubiger 374ber keine Akten mehr verf374gen, Insolvenzen eingetreten sind oder die Forderungen abgetreten sind und vor allem deshalb keinerlei Zwangs-vollstreckungsma337nahmen (von ganz wenigen abgesehen) durchgef374hrt wor-den" seien, was daf374r spreche, dass die Forderungen abgeschrieben worden seien, wodurch "eine Erf374llung durch steuermindernde Steuerverpflichtungen der Gl344ubiger eingetreten" sei. Der Antragsteller hat weiterhin vortragen lassen, die vorgelegten Unterlagen seien unvollst344ndig, und die Antragsgegnerin habe "entlastende Urkunden", aus denen sich "sogar Zahlungsmitteilungen herleiten" lie337en, zur374ckgehalten. 21 Beide Einw344nde sind unerheblich. Es geht hier um eine 374berschaubare Anzahl von gegen den Antragsteller gerichteten Forderungen, welche die An-tragsgegnerin hinreichend pr344zise umschrieben hat; ganz 374berwiegend befin-den sich bei den von der Anw344ltin des Antragstellers eingesehenen Akten Ko-pien der Titel und Vollstreckungsauftr344ge. Die 344lteste Forderung aus einem Ur-teil des Landgerichts P. vom 25. M344rz 1999 war Gegenstand eines Voll-streckungsversuchs im Jahre 2003. Bei den Akten befindet sich die Kopie einer Mitteilung des Amtsgerichts Ch. vom 12. August 2003 374ber den Er-lass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses. Kann der Antragsteller nicht ebenso pr344zise sagen, ob und wann er die Forderungen beglichen hat oder zu begleichen gedenkt, sind seine Verm366gensverh344ltnisse nach wie vor nicht geordnet. Der Vorwurf der Unterdr374ckung entlastender Urkunden entbehrt 22 - 12 - jeder tats344chlichen Grundlage. W344ren Zahlungen erfolgt oder Vereinbarungen mit Gl344ubigern 374ber eine Stundung oder einen Erlass getroffen worden, m374sste der Antragsteller selbst dies belegen k366nnen. (2) Mit Schriftsatz vom 30. November 2009 hat der Antragsteller nun-mehr zu jeder einzelnen Forderung vorgetragen. Teilweise hat er Kopien vorge-legt, aus denen sich die Tilgung der Forderung ergibt (z.B. Nr. 3, 4, 6, 8, 10, 11, 17, 19, 22); in anderen F344llen hat er die Berechtigung der Forderungen bestrit-ten, teilweise auch glaubhaft gemacht, dass die Forderungen nicht bestehen (z.B. ist die Forderung Nr. 9 bereits unter Nr. 1 aufgef374hrt; hinsichtlich der For-derung Nr. 14 liegt die Kopie eines abweisenden Urteils vor; die Forderung Nr. 17 soll durch den Haftpflichtversicherer reguliert worden sein). Die Tilgung anderer Forderungen wird jedoch nur behauptet, nicht belegt (z.B. die Forde-rung Nr. 1 der R. G. , Nr. 12 der Landesjustizkasse Br. - , Nr. 21 des Finanzamts Ch. ). Soweit sich der Antragsteller hierzu auf das Zeugnis eines Rechtsanwalts H. J. K. aus Bo. beruft, geht der Senat diesem Beweisantritt nicht nach. Der Zeuge soll die Un-terlagen des Antragstellers gesichtet haben und dabei zu dem Ergebnis gelangt sein, die entsprechenden Forderungen seien getilgt. W344re dies richtig, h344tte der Antragsteller Einzelheiten 374ber Zahlungen, Erlasse oder Vergleiche vortragen und seine Angaben belegen k366nnen. Nicht dargetan hat der Antragsteller 374ber-dies, ob und wie er die mit Urteil vom 17. Oktober 2007 verh344ngte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten begleichen will; seine Verfahrensbevollm344chtigte, die von diesem Urteil nichts wusste, konnte insoweit keine Auskunft geben. 23 cc) Vom Widerruf der Zulassung kann auch nicht ausnahmsweise des-halb abgesehen werden, weil die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hr-det w344ren. Die Vorstrafen des Antragstellers lassen ebenso wie sein Verhalten 24 - 13 - im vorliegenden Verfahren keine vom Regelfall abweichende g374nstige Progno-se zu. Ganter Ernemann Lohmann W374llrich Frey Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 21.05.2008 - II AGH 21/07 -
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