BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 101/08 vom 18. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Frey am 18. Februar 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374gen gegen die Beschl374sse des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2009 werden auf Kos-ten des Antragstellers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 hat der Anwaltssenat des Bun-desgerichtshofs die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des II. Senates des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 21. Mai 2008 zu-r374ckgewiesen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hatte der Senat die Selbstab-lehnung der Rechtsanw344ltin beim Bundesgerichtshof Dr. H. f374r begr374ndet erkl344rt. Gegen beide Beschl374sse hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Januar 2010, der am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, einen von ihm als "R374ge nach 247 321a ZPO" bezeichneten Rechtsbehelf einge-legt. Hinsichtlich des Ablehnungsbeschlusses r374gt er, keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Befangenheitsanzeige der Rechtsanw344ltin erhalten zu ha-ben. Hinsichtlich des Beschlusses in der Hauptsache beanstandet er, dass das 1 - 3 - am 17. Oktober 2007 gegen ihn ergangene Strafurteil verwertet worden sei, ohne dass ihm zuvor die Strafakten zug344nglich gemacht worden seien und ihm Gelegenheit zum Nachweis der Tilgung der Geldstrafe gegeben worden sei. II. Die gegen den Ablehnungsbeschluss gerichtete Anh366rungsr374ge ist nach 247 215 Abs. 3 BRAO, 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 247 29a Abs. 1 Satz 2 FGG a.F. unstatthaft. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entschei-dung findet die R374ge nicht statt. Auf die fehlende Begr374ndung der Entschei-dungserheblichkeit (247 29 Abs. 2 Satz 6, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 FGG a.F.) - der Antragsteller hat weder die fehlende Stellungnahme nachgeholt noch vorgetragen, bei Ber374cksichtigung seiner Stellungnahme w344re abweichend zu entscheiden gewesen - kommt es hier nicht an. 2 Der gegen die Hauptsacheentscheidung gerichtete Rechtsbehelf ist als Anh366rungsr374ge gem344337 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 247 29a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO statthaft. Er ist jedoch unzul344ssig, weil der An-tragsteller entgegen 247 29a Abs. 2 Satz 6 FGG a.F. zwar einen (vermeintlichen) Verfahrensfehler benannt, jedoch nicht begr374ndet hat, warum dieser Fehler entscheidungserheblich gewesen sein soll (vgl. 247 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG a.F.). Der Vortrag, der ihm abgeschnitten worden sein soll, wurde im Schriftsatz vom 12. Januar 2010 nicht nachgeholt. Insbesondere behauptet der Antragstel-ler nicht, die Geldstrafe tats344chlich bezahlt oder in anderer Weise getilgt zu ha-ben. Ist die R374ge nicht in der gesetzlichen Form erhoben, ist sie als unzul344ssig zu verwerfen (247 29a Abs. 4 Satz 1 FGG a.F.). Klarstellend sei bemerkt: Der Se-nat hat keine Strafakten beigezogen. Das gegen den Antragsteller ergangene 3 - 4 - Strafurteil ist auf Anforderung des Senats von der Antragsgegnerin 374bersandt worden, lag im Termin zur m374ndlichen Verhandlung vor und ist, soweit es f374r die Entscheidung von Bedeutung war, mit der Verfahrensbevollm344chtigten des Antragstellers er366rtert worden. Diese hat weder Schriftsatznachlass beantragt noch in anderer Weise zu erkennen gegeben, dass noch erg344nzend vorgetra-gen werden sollte, auch nachdem ihr er366ffnet worden war, dass der Senat am Schluss der Sitzung eine Entscheidung verk374nden werde. Ganter Ernemann Lohmann W374llrich Frey Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 21.05.2008 - II AGH 21/07 -
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