BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 101/09 vom 27. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 27. September 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-hof entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Mit Bescheid vom 19. M344rz 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerru-fen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Mit Bescheid vom 12. August 2010 hat die An-tragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller die Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse nachgewiesen hat. Beide Parteien haben das Verfahren daraufhin f374r erledigt erkl344rt. 1 - 3 - Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstelle-rin den Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Analog 247 91a ZPO (vgl. BGH, Be-schluss vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, 199; BGH, Be-schluss vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 151) hat der Senat 374ber die Kosten des Verfahrens zu befinden (247 215 Abs. 3 BRAO). Unter Be-r374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten tr344gt und die au337erge-richtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Der Widerrufsgrund des Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ist erst w344hrend des Verfah-rens der sofortigen Beschwerde entfallen. 2 Ganter Schmidt-R344ntsch Roggenbuck St374er Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 29.05.2009 - 1 AGH 26/09 -
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