BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 102/05 vom 27. November 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 27. November 2006 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 14 gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Lan-des Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2005, mit dem die Neben-interventionen dieser Antragsteller zur374ckgewiesen worden sind und ihren Antr344gen auf Gew344hrung von Einsicht in die Verfah-rensakten des Antragstellers zu 1 nicht entsprochen worden ist, werden als unzul344ssig verworfen. Die Beiladung der Antragsteller zu 2 bis 14 im Be-schwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt; die An-tr344ge, als Nebenintervenienten zum Beschwerdeverfahren des An-tragstellers zu 1 zugelassen zu werden, werden zur374ckgewiesen. Die im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Antr344ge der An-tragsteller zu 2 bis 14 auf Gew344hrung von Einsicht in die Verfah-rensakten des Antragstellers zu 1 werden zur374ckgewiesen. Die Antr344ge der Antragsteller zu 2, 3, 11 und 12 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zur374ckgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten von den Antragstellern zu 2 bis 14 wird abgesehen. Au337ergerichtliche Auslagen sind von ihnen nicht zu erstatten. - 3 - Gr374nde: I. 1 Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller zu 1 ist seit dem 14. September 1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B. zugelas-sen. Mit Verf374gung vom 4. Dezember 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO in Verbindung mit 247247 15, 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO. Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Die An-tragsteller zu 2 bis 14, bei denen es sich um Mandanten des Antragstellers zu 1 handelt, haben ihre Zulassung als Nebenintervenienten im gerichtlichen Verfah-ren des Antragstellers zu 1 beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen - dagegen wendet sich der An-tragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde, 374ber die der Senat noch nicht entschieden hat - und hat die Nebeninterventionen der Antragsteller zu 2 bis 14 als unzul344ssig zur374ckgewiesen; den Gesuchen der Antragsteller zu 2 bis 14 auf Gew344hrung von Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers zu 1 hat der Anwaltsgerichtshof nicht entsprochen. 2 Dagegen wenden sich die Antragsteller zu 2 bis 14 mit ihren sofortigen Beschwerden. Sie begehren dar374ber hinaus die Zulassung als Nebeninterven-ienten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 und beantragen erneut Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers zu 1. 3 II. 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 14 sind nicht statthaft. In Verfahren 374ber Antr344ge auf gerichtliche Entscheidung in Zulas-sungssachen nach 247247 37 ff. BRAO ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung eine 4 - 4 - sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nur un-ter den Voraussetzungen des 247 42 Abs. 1 BRAO vorgesehen. Darunter f344llt nur die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 (247 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), nicht die der Antragsteller zu 2 bis 14. Deren Rechtsmittel sind auch nicht nach 247 223 BRAO statthaft. Ebenso wenig ist die Statthaftigkeit aus den Vorschriften des Gesetzes 374ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO sinngem344337 gelten, herzuleiten. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unan-fechtbar. Dies gilt auch dann, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644) und damit auch f374r solche Entscheidungen des beim Oberlan-desgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (vgl. zur Zur374ckweisung eines Befangenheitsantrags: Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 - AnwZ(B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203; Senatsbeschluss vom 31. M344rz 2006 - AnwZ(B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006, 174). III. Dem Begehren der Antragsteller zu 2 bis 14, im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Die Vor-aussetzungen f374r eine Beiladung nach 247 65 VwGO liegen nicht vor; eine Ne-benintervention nach 247247 66 ff. ZPO kommt in Zulassungssachen nach der Bun-desrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht. 5 1. Die Beteiligung Dritter an Verfahren 374ber Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des 247 65 VwGO zu beurteilen (Se-natsbeschl374sse vom 28. Juli 2006 - AnwZ 1/06 und AnwZ 2/06; Senatsbe-schluss vom 13. Oktober 2006 - AnwZ(B) 87/05). Die Vorschriften der Nebenin-tervention gem344337 247247 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar. 6 - 5 - 7 a) Die Bundesrechtsanwaltsordnung enth344lt keine Regelung 374ber die Be-teiligung Dritter an Verfahren in Zulassungssachen vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof. Insoweit finden zun344chst die Vorschriften des Ge-setzes 374ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung (247247 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Dort finden sich - mit Aus-nahme des 247 13 FGG (Beistand) - ebenfalls keine Bestimmungen, die eine Be-teiligung anderer Personen als der Hauptbeteiligten zulassen. Bei L374cken in der Ausgestaltung des Verfahrens im Gesetz 374ber die Angelegenheiten der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit kommt - je nach dem in Rede stehenden Verfahren unter-schiedlich - eine entsprechende Anwendung von Vorschriften der Zivilprozess-ordnung oder von verwaltungsprozessualen Grunds344tzen in Frage (BGHZ 84, 70, 73; vgl. zu besonderen Einzelfragen BGHZ 38, 110; BGHZ 70, 345). Es kommt deshalb darauf an, welche der beiden Verfahrensordnungen sich am ehesten mit den Verfahrensgrunds344tzen in Zulassungssachen nach der BRAO vereinbaren l344sst. b) In Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung hat der Senat 374ber die Beteiligung Dritter bereits mehrfach nach Ma337gabe der Voraus-setzungen f374r die Beiladung nach 247 65 VwGO analog entschieden (vgl. Senats-beschl374sse vom 28. Juli 2006 und 13. Oktober 2006, aaO). Die Regelung 374ber die Beiladung nach 247 65 VwGO ist hierf374r sachgerecht, weil es sich bei den Zu-lassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung um 366ffentlich-rechtliche Streitigkeiten handelt und der Anwaltsgerichtshof sowie der Senat f374r Anwalts-sachen bei dem Bundesgerichtshof damit der Sache nach als besonderes Ver-waltungsgericht t344tig werden (vgl. Kopp, BRAK-Mitt. 1998, 56, 57; Redeker, AnwBl. 1992, 505, 506); dem steht nicht entgegen, dass der Senat f374r Anwalts-sachen insoweit als Zivilsenat gilt (247 106 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Dem in Zulas-sungssachen geltenden Untersuchungsgrundsatz (247 36a Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 12 FGG) steht die Beiladung, die auch von Amts wegen angeordnet werden 8 - 6 - kann, n344her als das der Parteidisposition unterliegende Institut der Nebeninter-vention. Sie wird aus diesem Grund dem Gemeinwohlinteresse an einer geord-neten Rechtspflege, das die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung in Zulassungssachen ma337geblich mitbestimmt, eher gerecht als die Nebeninter-vention. Gegen die Anwendung des Rechtsinstituts der Nebenintervention sprechen auch prozess366konomische Gr374nde. 334ber die Zul344ssigkeit einer Ne-benintervention ist auf Antrag einer Hauptpartei im Verfahren nach 247 71 ZPO - durch Zwischenurteil nach m374ndlicher Verhandlung - zu entscheiden (BGHZ 165, 358, 362); ein solches Zwischenverfahren h344tte eine Schwerf344lligkeit des Verfahrens in Zulassungssachen zur Folge, die bei der Beiladung nach 247 65 VwGO, 374ber die schon im vorbereitenden Verfahren entschieden werden kann (247 87a VwGO, vgl. Bier in Schoch/Schmidt-A337mann/Pietzner, VwGO, 247 65 Rdn. 32), vermieden wird. 2. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis 14 sind die Voraussetzungen f374r eine Beiladung nach 247 65 Abs. 1 VwGO nicht erf374llt; ein Fall notwendiger Beila-dung (247 65 Abs. 2 VwGO) liegt ohnehin nicht vor. 9 Die Antragsteller zu 2 bis 14 haben nicht, wie es 247 65 Abs. 1 VwGO ver-langt, ein rechtliches Interesse daran, an dem Verfahren 374ber den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zu 1 zur Rechtsanwaltschaft beteiligt zu werden. In rechtliche Interessen der Antragsteller zu 2 bis 14 wird im Falle einer Zu-r374ckweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers zu 1 nicht eingegrif-fen. Hierf374r reicht nicht aus, dass die Antragsteller zu 2 bis 14 als Mandanten des Antragstellers zu 1 das Interesse geltend machen, sich von dem Antragstel-ler zu 1 weiterhin anwaltlich vertreten zu lassen und daran nicht durch den Wi-derruf der Zulassung des Antragstellers zu 1 gehindert zu werden. 247 3 Abs. 3 BRAO gew344hrt dem Rechtsuchenden keinen Anspruch darauf, dass der von ihm gew344hlte Rechtsanwalt seine Zulassung als Rechtsanwalt beh344lt. Die Be- 10 - 7 - stimmung spricht lediglich das Recht aus, dass sich jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch einen (zugelassenen) Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen kann; sie beschr344nkt sich auf die Befugnis, den (zugelas-senen) Rechtsanwalt selbst auszuw344hlen (vgl. BT-Drucks. III/120 S. 49; BVerfGE 37, 67, 77). IV. Die im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Antr344ge auf Gew344hrung von Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers zu 1 sind zur374ckzuwei-sen. Ein Einsichtrecht besteht insoweit nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verfahrensbeteiligung der Antragsteller zu 2 bis 14; diese sind, wie ausgef374hrt, an dem Verfahren des Antragstellers zu 1 nicht beteiligt und daran auch nicht zu beteiligen. Ein davon unabh344ngiges berechtigtes Interesse an der Aktenein-sicht (247 34 FGG) ist weder dargetan noch ersichtlich und ergibt sich nicht be-reits daraus, dass es sich bei den Antragstellern zu 2 bis 14 um Mandanten des Antragstellers zu 1 handelt. Davon abgesehen steht einer Akteneinsicht durch die Antragsteller zu 2 bis 14 auch entgegen, dass die Verfahrensakten des An-tragstellers zu 1 zahlreiche Vorg344nge enthalten, die andere Mandanten des An-tragstellers zu 1 sowie weitere Personen betreffen, und damit deren Geheimhal-tungsinteressen ber374hren. Eine Einwilligung dieses Personenkreises in die Ak-teneinsicht durch die Antragsteller zu 2 bis 14 liegt nicht vor. 11 V. Die Antr344ge der Antragsteller zu 2, 3, 11 und 12 auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe sind zur374ckzuweisen, weil deren Rechtsmittel und Antr344ge aus den dargelegten Gr374nden keinen Erfolg haben. 12 - 8 - VI. 13 334ber die unzul344ssigen Rechtsmittel kann der Senat ohne vorherige m374ndliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Auch die Entscheidung 374ber die Beiladung und die weiteren Antr344ge erfordert keine m374ndliche Ver-handlung. Terno Otten Frellesen Schmidt-R344ntsch Wosgien Martini Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -
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