BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 102/05 vom 26. November 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Ver-handlung am 26. November 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschl374s-se des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni und 18. Juli 2005, mit denen der Befan-genheitsantrag des Antragstellers abgelehnt und das dagegen eingelegte Rechtsmittel als unzul344ssig verworfen worden ist, wird als unzul344ssig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2005, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen worden ist, wird zur374ckgewiesen. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Schadensersatz wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. 1 Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller ist seit dem 14. September 1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B. zugelas-sen. Mit Bescheid vom 13. August 2002 forderte ihn die Antragsgegnerin ge-m344337 247247 8a, 15 BRAO a.F. auf, zur 334berpr374fung der Widerrufsvoraussetzungen nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ein fach344rztliches Gutachten 374ber seinen Ge-sundheitszustand vorzulegen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Februar 2003 (1 ZU 65/02) mit der Ma337gabe zur374ck, dass die in der angegriffenen Verf374gung enthaltene Erm344chtigung des von der Antragsgegnerin bestimmten Arztes, im Bedarfsfall weitere Gutachter hinzuzuziehen, aufgehoben wurde. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss wurde vom erkennen-den Senat mit Beschluss vom 4. M344rz 2005 (AnwZ (B) 53/03) als unzul344ssig verworfen. In der Zwischenzeit hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Mai 2003 aufgefordert, sich mit dem von ihr bestimmten Gutachter in Verbindung zu setzen, und ihm mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 erneut aufgegeben, bis zum 1. Dezember 2003 das Gutachten vorzule-gen. Diesen Aufforderungen kam der Antragsteller nicht nach. Daraufhin wider-rief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO in Verbindung mit 247247 15, 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 17. Juni 2005 zur374ckgewiesen. In weiteren Beschl374ssen vom 17. Juni und 18. Juli 2005 hat er einen Befangenheitsantrag des Antragstellers 3 - 4 - zur374ckgewiesen und ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel des Antragstellers als unzul344ssig verworfen. Gegen diese Beschl374sse richtet sich die sofortige Be-schwerde des Antragstellers. Dar374ber hinaus beantragt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer und den Rich-tern des Anwaltsgerichtshofs aufzugeben, ihm wegen vors344tzlicher Diffamie-rung einen ins Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatzbetrag zu be-zahlen. II. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen die Ab-lehnung des Befangenheitsantrags des Antragstellers sowie gegen die Verwer-fung seines dagegen eingelegten Rechtsmittels durch den Anwaltsgerichtshof richtet. 4 In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in Zulassungssachen nach 247247 37 ff. BRAO nur unter den Voraussetzungen des 247 42 Abs. 1 BRAO vorgesehen. Ei-ner der F344lle, die in dieser Vorschrift aufgef374hrt sind, liegt hier nicht vor. Auch aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Gesetzes 374ber die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) ist die Statthaftigkeit des Rechtsmittels des Antragstellers nicht herzuleiten. Ent-scheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbar-keit sind unanfechtbar; dies gilt auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644) und damit auch f374r solche Entscheidungen des beim Oberlandesgericht angesiedelten Anwaltsge-richtshofs (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 31. M344rz 2006 - AnwZ (B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006, 174 m.w.Nachw.). Nicht statthaft ist damit nicht nur die sofor-tige Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Juni 2005, mit der der Befan- 5 - 5 - genheitsantrag des Antragstellers abgelehnt worden ist, sondern auch die so-fortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Juli 2005, mit dem der An-waltsgerichtshof selbst bereits 374ber das nicht statthafte Rechtsmittel des An-tragstellers gegen den Beschluss vom 17. Juni 2005 entschieden hat. III. Die sofortige Beschwerde ist dagegen zul344ssig, soweit sich der An-tragsteller gegen die Zur374ckweisung seines Begehrens auf Aufhebung der Wi-derrufsverf374gung wendet (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO). Sie hat in der Sa-che jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist zu Recht nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen worden. 6 1. Es kann dahin gestellt bleiben, ob, wie der Antragsteller meint, der Anwaltsgerichtshof nicht ordnungsgem344337 besetzt und das Verfahren auch im 334brigen fehlerhaft gewesen sei. Im Beschwerdeverfahren hat der Senat die Sa-che in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht ohne Bindung an die Feststellun-gen der Vorinstanz zu beurteilen. Er ist daher selbst dann, wenn das Verfahren der Vorinstanz an einem wesentlichen Mangel leiden sollte, nach pflichtgem344-337em Ermessen befugt, in der Sache selbst zu entscheiden. Dies gilt auch im Falle der vom Antragsteller erhobenen Besetzungsr374ge (BGHZ 77, 327, 329; Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2001, 1426, unter III) und ebenso hinsichtlich der weiteren R374ge des Antragstellers, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht versagt und dadurch die Terminsvorbereitung unm366glich gemacht worden. Im 334brigen war der Antragsteller vom Anwaltsgerichtshof auf die M366glichkeit hingewiesen worden, die Akten in der Kanzlei des an der Entscheidung mitwirkenden Rechtsanwalts B. einzusehen. 7 - 6 - 8 2. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gr374nden nicht nur vor374bergehend unf344hig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungs-gem344337 auszu374ben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwalt-schaft die Rechtspflege nicht gef344hrdet. Ankn374pfungstatsachen daf374r sind die in der fr374heren Fassung der Vorschrift ausdr374cklich genannten Beeintr344chtigun-gen, n344mlich k366rperliche Gebrechen, Schw344che der k366rperlichen oder geistigen Kr344fte oder Sucht (Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., 247 14 Rdnr. 27). Durch Art. 31 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Anglei-chung anderer Gesetze vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) wurden die vorge-nannten Begriffe in 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO durch den allgemeinen Begriff der gesundheitlichen Gr374nde ersetzt. Auch in dieser Neufassung ist die Vorschrift hinreichend bestimmt und damit verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Begriff "gesundheitliche Gr374nde" ist einer Auslegung durch die Rechtsprechung f344hig, weil er hinreichend klare Konturen besitzt. Zu seiner Auslegung ist auch die bisherige Rechtsprechung zu der fr374heren Fassung der Vorschrift heranzuzie-hen. Denn eine 304nderung des sachlichen Regelungsgehalts der Vorschrift wur-de mit der Neufassung nach der Begr374ndung des Gesetzentwurfs nicht be-zweckt (BT-Drucks. 14/7420 S. 34; Feuerich/Weyland, aaO). Danach setzt der Widerrufsgrund - ebenso wie der Versagungsgrund nach 247 7 Nr. 7 BRAO - nach wie vor nicht voraus, dass der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des fr374heren 247 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB, k366rperlich, geistig oder seelisch behindert im Sinne des 247 1896 Abs. 1 BGB oder schuldunf344hig im Sinne des 247 20 StGB ist; entscheidend ist vielmehr, ob die k366rperlichen oder geistigen M344ngel solcher Art und so erheblich sind, dass der Rechtsanwalt deswegen zur ordnungsgem344337en Berufsaus374bung - also insbesondere zur ordnungsgem344337en und sorgf344ltigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden - dauernd au337erstande ist (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 12. M344rz 2001 - AnwZ (B) - 7 - 21/00, BRAK-Mitt. 2001, 231, unter II 2 a; Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426, unter II 2). 9 Dies ist beim Antragsteller der Fall. Es besteht eine gesetzliche Vermu-tung daf374r, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gr374nden nicht nur vor374bergehend unf344hig ist, seinen Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgem344337 aus-zu374ben (247 16 Abs. 3a i.V.m. 247 8 BRAO; diese Bestimmungen sind durch das Gesetz zur St344rkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. M344rz 2007, BGBl. I S. 358, ohne inhaltliche 304nderung an die Stelle der bis dahin geltenden 247247 15, 8a BRAO - im Folgenden: 247247 15, 8a BRAO a.F. - getre-ten). Die Voraussetzungen f374r das Eingreifen der Vermutung nach 247 16 Abs. 3a, 247 8 BRAO (247247 15, 8a BRAO a.F.) liegen vor. Der Antragsteller hat die-se gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Damit ist der Widerruf nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO zu Recht erfolgt. a) Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller aufgefordert, ein Gutach-ten 374ber seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Diese Aufforderung entsprach den in 247 16 Abs. 3a Satz 1 in Verbindung mit 247 8 BRAO (247 15 Satz 1 i.V.m. 247 8a BRAO a.F.) bestimmten Anforderungen. Sie war erforderlich, um durch das Gutachten kl344ren zu lassen, ob der Widerrufsgrund des 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO vorliegt. Der Antragsteller hat das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist vorgelegt. Dies begr374n-det die gesetzliche Vermutung nach 247 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO (247 15 Satz 2 BRAO a.F.). Diese Vorschriften sind entgegen der Auffassung des Antragstel-lers nicht verfassungswidrig (Senatsbeschluss vom 4. Mai 1998 - AnwZ (B) 81/97, BRAK-Mitt. 1999, 39, unter III 3a). 10 (1) Die in der Aufforderung der Antragsgegnerin vom 13. August 2002 und - erg344nzend - im Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 14. Februar 2003 dargelegten Umst344nde hatten der Antragsgegnerin, wie es 247 16 Abs. 3a Satz 1 11 - 8 - in Verbindung mit 247 8 Abs. 1 Satz 1 BRAO (247 15 Satz 1 i.V.m. 247 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F.) verlangt, hinreichende Veranlassung gegeben, daran zu zweifeln, dass der Antragsteller aufgrund seiner geistigen Verfassung noch in der Lage ist, den Anwaltsberuf ordnungsgem344337 auszu374ben. Das Verhalten des Antragstellers in gerichtlichen Verfahren sowie seine 304u337erungen 374ber Richter, Staatsanw344lte und die Justiz insgesamt lie337en ernsthaft daran zweifeln, dass der Antragsteller sich noch in einer geistigen Verfassung befindet, in der er die f374r einen Rechtsanwalt unabdingbare F344higkeit zu sachlicher Pr374fung und Stel-lungnahme besitzt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426, unter II 3 a). Hinsichtlich der Verhaltensauff344lligkeiten des Antragstellers nimmt der Senat auf die Darstellung im Bescheid der Antrags-gegnerin vom 13. August 2002 sowie im Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 14. Februar 2003 Bezug. Erg344nzend wird - beispielhaft - auf folgende Um-st344nde verwiesen. In einem Prozesskostenhilfeverfahren hat der Antragsteller beim Landge-richt D. einen Schriftsatz vom 14. April 2001 eingereicht, der einen "Teil-klageentwurf" f374r eine beabsichtigte Klage einer Mandantin des Antragstellers gegen den S. Landtag enth344lt (Beiakte 205 , "Teilklageentwurf"). Darin hei337t es unter anderem (aaO, S. 5): 12 "Es ist jedoch schon jetzt offenkundig, dass jedenfalls deutsche Richter hier kein Recht mehr sprechen k366nnen, weil sie als Partei-ernannte keine Rechtsbindung haben und sich als vom Volk Un-absetzbare ungestraft und sanktionslos jedes noch so ungerechte Urteil erlauben k366nnen, so dass ihrer Rechtsgleichg374ltigkeit oder Beeinflussung durch alle m366glichen Personen und Gruppen T374r und Tor ge366ffnet sind, denn eine Unrechtssprechungskorrektur durch den einzig Befugten, n344mlich das regelm344337ig unrechtsspre-chende Richter abw344hlende Volk, findet nicht statt. Deshalb sind Rechtsbeugung und Verfassungshochverrat im Amt tatbestands-m344337ig keine Seltenheit, werden aber nie bestraft, weil Vorsatz wegen allgemeinen Desinteresses am Recht, der verbreiteten Un- - 9 - f344higkeit, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden, und dem fehlenden Unrechtsbewusstsein bei Unrecht praktisch nie gege-ben ist, und selbst wenn, von den Gewalteinheits- und Parteige-nossen in der Staatsanwaltschaft 374bersehen w374rde." 13 Dieser Grundeinstellung entsprechend bezichtigte der Antragsteller in zahlreichen Verfahren, in denen er als bevollm344chtigter Rechtsanwalt auftrat, die beteiligten Richter und Staatsanw344lte, die seinen Antr344gen nicht entspra-chen, der uneidlichen Falschaussage, der Strafvereitelung, der Rechtsbeugung und des Verfassungshochverrats im Amt (z.B. Beiakte 205205205205205205., Bl. 78; Beiakte 205205205205205205, Bl. 52). Er warf Richtern "konstant grundrechtsblinde Verhandlungsf374hrung", "v366llig rechtsstaatlichen Sittenverfall", "b366swilligste rich-terliche Voreingenommenheit" und "Verschw366rung zu Lasten meines Mandan-ten" vor (Beiakte 205205205205 S. 3 f. des Schriftsatzes vom 25. Januar 2002). Ernsthafte Zweifel daran, dass der Antragsteller aufgrund seiner geisti-gen Verfassung noch das leisten kann, was Rechtsuchende von einem Rechts-anwalt als unabh344ngigem Organ der Rechtspflege erwarten d374rfen, werden nicht zuletzt durch Ausf374hrungen des Antragstellers in dessen Schreiben vom 10. Juni 2002 (Beiakte 205205205205) begr374ndet, das unter anderem an die Justiz-minister und -senatoren des Bundes und der L344nder gerichtet ist. Dort hei337t es: 14 "Besonders bei Richtern ist, wenn sie so aufs Animalische regre-dieren, der Kontrast zwischen Amtstracht und Affenhirn grotesk-makaber, weil er seine Todes- und sonstigen Tierurteile in feierli-cher Menschform ausspricht. Es ist daher, zus344tzlich zu Montes-quieus, die heute m366gliche technische Gewaltentrennung einzu-f374hren, die 374ber angeschlossene Hirnstrommesser (EEG) Richter bei Verhandlung, Beratung und Urteilsverk374ndung blitzschnell selbstt344tig stumm schaltet, sobald ihre Hirnaktivit344t in die subho-miniden Zerebralzonen abirrt, deren bestialische Erzeugnisse Menschen unzumutbar sind. Gesetzlicher Richter, Art. 101 (1) 2 GG, ist also nur der bei seiner urteilsbildenden T344tigkeit an den Ir-rationalinhibitor angeschlossene. Da diese Apparatur zurzeit noch etwas unansehnlich ist, sollte sie b.a.w. zur Wahrung der 344u337eren - 10 - W374rde des Gerichts unter der im Zuge der EU-Rechtsangleichung von den Briten zu 374bernehmenden Wollper374cke verborgen wer-den. Im Laufe einiger weiterer Megajahre k366nnte es uns gelingen, das Tier-Mensch-334bergangsfeld (TM334) endlich zu verlassen und den ausschlie337lich rationalen, also allein ethisch wertvollen 334ber-menschen, vgl. Nietzsches Zarathustra, justizgesteuert selbsteli-gierend heranzuz374chten, damit diese derzeit unvollkommene Spe-zies ihrem vorausgeworfenen Anspruch: "Pfeile der Sehnsucht nach dem anderen Ufer" auch in praktischer Hinsicht gerecht wird." Abwegige pers366nliche Meinungen eines Rechtsanwalts und diffamieren-de 304u337erungen 374ber Richter, Staatsanw344lte und die Justiz insgesamt rechtferti-gen zwar noch nicht die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens 374ber den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1535, 1538, zu politischen Gesinnungen). Die Grundeinstellung des Antragstellers gegen-374ber Richtern und Staatsanw344lten f374hrte aber dazu, dass zahlreiche Verfahren, die der Antragsteller im Interesse seiner Mandanten zu f374hren hatte, von der Sache abglitten, zum Nachteil sowohl der Mandanten als auch der gegneri-schen Partei durch von vornherein ungerechtfertigte Richterablehnungen und andere prozessuale Schritte verz366gert wurden und dar374ber hinaus Verfahren in sachfernen Bereichen, insbesondere im Standes- und Strafrecht, nach sich zo-gen, die f374r die Mandanten des Antragstellers sinn- und aussichtslos waren. Damit lagen insgesamt Umst344nde vor, die ernsthaft darauf hindeuteten, der An-tragsteller k366nnte von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart be-herrscht sein, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine F344higkeit auswirkte, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen. In diesem Fall aber w344ren die Interes-sen der einzelnen Rechtsuchenden und das Gemeinwohlinteresse an einer ge-ordneten Rechtspflege insgesamt beeintr344chtigt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben deshalb - bei W374rdigung aller Umst344nde - die Vor- 15 - 11 - aussetzungen f374r die Anordnung der Vorlage eines Gutachtens nach 247 16 Abs. 3a, 247 8 BRAO (247247 15, 8a BRAO a.F.) mit Recht bejaht. 16 (2) Der Antragsteller hat das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Antragsgegnerin bis zum 1. Dezember 2003 gesetzten Frist vorgelegt (247 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO, 247 15 Satz 2 BRAO a.F.). Der Lauf dieser Frist wurde durch die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 14. Februar 2003, mit dem dieser den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Anordnung der Vorlage des Gutachtens zur374ckgewiesen hatte, nicht gehemmt. Zu der in 247 42 Abs. 4 Satz 2 BRAO angeordneten aufschiebenden Wir-kung der sofortigen Beschwerde kommt es jedenfalls dann nicht, wenn das Rechtsmittel - wie im Falle der damaligen sofortigen Beschwerde des An-tragstellers (Senatsbeschluss vom 4. M344rz 2005 - AnwZ (B) 53/03) - nach 247 42 Abs. 1 BRAO nicht statthaft ist. Ein nicht statthafter Rechtsbehelf hat keine auf-schiebende Wirkung (vgl. zu 247 80 VwGO: Schoch, in Schoch/Schmidt-A337mann, Pietzner, VwGO, 14. Erg344nzungslieferung 2007, 247 80 Rdn. 67). Die aufschie-bende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung der beh366rdlichen Ma337nahme ergeben k366nnen; dadurch soll die M366glichkeit offengehalten werden, dass dem Rechtsschutzsu-chenden durch die beantragte Aufhebung des beanstandeten Bescheids wirk-samer Rechtsschutz zuteil wird (vgl. BVerfGE 51, 268, 284; BVerfGE 80, 244, 252; BVerwG, NJW 1993, 1610, 1611). Wenn ein Rechtsmittel nicht statthaft ist, kommt die Gew344hrung von Rechtsschutz von vornherein nicht in Betracht. Es besteht dann auch keine Rechtfertigung f374r den Eintritt der aufschiebenden Wirkung des gleichwohl eingelegten Rechtsmittels (vgl. BVerwGE 20, 240, 243; BVerwG, NJW 1993, 1610, 1611). 17 - 12 - 18 b) Der Antragsteller hat die gesetzliche Vermutung nach 247 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO (247 15 Satz 2 BRAO a.F.) durch das von ihm vorgelegte Schreiben des Facharztes f374r Psychiatrie Dr. E. vom 25. November 2002 und die 344rztliche Bescheinigung des Nervenarztes Dr. B. vom 30. Januar 2003 nicht widerlegt. Dr. E. hat in seinem Schreiben mitgeteilt, dass sich aus den 374bersandten Akten und den im Internet eingesehenen Artikeln keine Aussagen 374ber die Gesch344ftsf344higkeit des Antragstellers machen lie337en; seine Stellung-nahme ist schon deshalb nicht aussagekr344ftig. Dr. B. hat erkl344rt, dass eine von ihm am 30. Januar in seiner Praxis durchgef374hrte neurologische und psy-chiatrische Untersuchung des Antragstellers keinen Anhalt f374r eine psychische Erkrankung oder eine Minderung der geistigen Leistungsf344higkeit erbracht ha-be. Auch diese Bescheinigung ist nicht geeignet, die Vermutung des 247 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO (247 15 Satz 2 BRAO a.F.) zu widerlegen, da sie sich, wie der Anwaltsgerichtshof zu Recht ausgef374hrt hat, mit den Verhaltensauff344lligkei-ten des Antragstellers im Rechtsverkehr nicht befasst und dementsprechend auch nicht zu der ma337geblichen Frage 344u337ert, ob der Antragsteller aufgrund seiner darin zum Ausdruck kommenden geistigen Verfassung noch in der Lage ist, den Anwaltsberuf ordnungsgem344337 auszu374ben. Aus dem gleichen Grund sind auch die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen S. in der Haupt-verhandlung eines gegen den Antragssteller gef374hrten Strafverfahrens (205-205205205205205205205205. AG B. ) sowie das an den Senat gerichtete Schreiben vom 20. Februar 2007 der Fach344rztin f374r Psychiatrie P. K. nicht aus-sagekr344ftig. c) Ist danach kraft Gesetzes zu vermuten, dass der Antragsteller aus ge-sundheitlichen Gr374nden nicht nur vor374bergehend unf344hig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgem344337 wahrzunehmen, so ist damit zugleich eine Ge-f344hrdung der Rechtspflege bei einem Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft indiziert (BGH, Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ 19 - 13 - (B) 4/97, BRAK-Mitt. 1997, 200, unter III; Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, aaO, unter II 3 b). Besondere Umst344nde, welche die Annah-me rechtfertigen k366nnten, dass eine solche Gef344hrdung ausnahmsweise nicht besteht, sind beim Antragsteller nicht gegeben. IV. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Zuerkennung von Schadensersatz ist unzul344ssig; im Zulassungsverfahren ist kein Raum f374r die Entscheidung 374ber Schadensersatzanspr374che (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00 - insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2001, 1426, unter II). 20 V. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht dem vom Senat in F344llen des Zulassungswiderrufs 374blicherweise festgesetzten Wert (st. Rspr.; vgl. Se-natsbeschluss vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 17/98). 21 Terno Ernemann Frellesen Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -
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