BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 102/05 vom 3. Juli 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2007 beschlossen: Die Beiladung der Antragstellerin zu 2 im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt; der Antrag, als Nebenin-tervenientin zum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, wird zur374ckgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtkosten von der Antragstellerin zu 2 wird abgesehen. Au337ergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstat-ten. Gr374nde: I. Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller zu 1 ist seit dem 14. September 1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B. zugelas-sen. Mit Verf374gung vom 4. Dezember 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO in Verbindung mit 247247 15, 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO. 1 Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der An-waltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen 2 - 3 - - dagegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde, 374ber die der Senat noch nicht entschieden hat. Die Antragstellerin zu 2 begehrt die Zulassung als Nebenintervenientin im Beschwerdeverfahren des Antragstel-lers zu 1. II. Dem Begehren der Antragstellerin zu 2, im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Die Vorausset-zungen f374r eine Beiladung nach 247 65 VwGO liegen nicht vor; eine Nebeninter-vention nach 247247 66 ff. ZPO kommt in Zulassungssachen nach der Bundes-rechtsanwaltsordnung nicht in Betracht. 3 1. Die Beteiligung Dritter an Verfahren 374ber Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des 247 65 VwGO zu beurteilen (Se-natsbeschl374sse vom 28. Juli 2006 - AnwZ 1/06 und AnwZ 2/06; Senatsbe-schluss vom 13. Oktober 2006 - AnwZ(B) 87/05; Senatsbeschluss vom 27. November 2006 - AnwZ(B) 102/05, juris); die Vorschriften der Nebeninter-vention gem344337 247247 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar (Senatsbeschluss vom 27. November 2006, aaO). 4 - 4 - 5 2. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 sind die Voraussetzungen f374r eine Beiladung nach 247 65 Abs. 1 VwGO nicht erf374llt; ein rechtliches Interesse der Antragstellerin zu 2 an der Beiladung ist nicht ersichtlich. Ein Fall notwendiger Beiladung (247 65 Abs. 2 VwGO) liegt ohnehin nicht vor. Terno Otten Ernemann Frellesen W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -
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