BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 102/05 vom 25. Juni 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge nach 247 29 a FGG. - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frelle-sen, die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsan-walt Dr. Martini am 25. Juni 2007 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu 2 gegen die am Se-natsbeschluss vom 26. M344rz 2007 beteiligten Richter wird als un-zul344ssig verworfen. Die R374gen der Antragsteller zu 2 bis 4, durch den Senatsbe-schluss vom 26. M344rz 2007 in ihrem Anspruch auf rechtliches Ge-h366r verletzt worden zu sein, und deren Antr344ge auf Gew344hrung von Akteneinsicht werden zur374ckgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: Der Senat hat mit Beschluss vom 26. M344rz 2007 das Begehren der An-tragsteller zu 2 bis 4 und weiterer Antragsteller, im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 beigeladen und als Nebenintervenienten daran beteiligt zu werden, zur374ckgewiesen. Dagegen wenden sich die Antragsteller zu 2 bis 4 mit ihren als Geh366rsr374ge zu behandelnden Eingaben; dar374ber hinaus lehnt der An-tragsteller zu 2 die am Senatsbeschluss beteiligten Richter wegen Befangenheit ab. 1 - 3 - 1. Das Ablehnungsgesuch (247 42 Abs. 12 ZPO) ist unzul344ssig. 2 3 Bei der Ablehnung eines oder mehrerer Richter m374ssen ernsthafte Um-st344nde aufgef374hrt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gr374nden rechtfertigen, die in pers366nlichen Beziehungen der abge-lehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungs-grund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit we-nigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1973 226 VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56; BVerwG, NJW 1997, 3327). Dies ist bei dem Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu 2 nicht der Fall. Es richtet sich n344mlich nicht nur gegen die namentlich benannten Richter des Senatsbeschlusses, sondern "gegen alle anderen zuk374nftigen angeblichen Richter in der BRD, weil auch grunds344tzlich diese ohne die wesentliche Vor-aussetzung der Verfassung nicht verfassungsgem344337 legitimiert sein k366nnen." Die Richter des Senatsbeschlusses werden somit nicht wegen ihrer pers366nli-chen Beziehungen zu den Beteiligten oder zur Streitsache abgelehnt, sondern "da sie ein Ausnahme- oder Sondergericht nach Art. 101 GG bilden. Das gilt auch f374r alle anderen Richter in der ganzen BRD." Ein damit begr374ndeter Be-fangenheitsantrag ist offensichtlich missbr344uchlich; an der Entscheidung 374ber ein solches Ablehnungsgesuch k366nnen auch abgelehnte Richter selbst mitwir-ken (BGH, aaO; BVerwGE 50, 36, 37). 2. Die nach Ma337gabe des 247 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthaften Anh366rungsr374gen sind - ungeachtet der Frage ihrer Zul344ssigkeit im 334brigen - jedenfalls unbegr374ndet. 4 Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Um-st344nde verwertet, zu denen die Antragsteller nicht geh366rt worden w344ren, noch 5 - 4 - zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen. Die Eingaben der Antragsteller zu 2 bis 4 rechtfertigen keine andere Beurteilung. 6 Da die Antragsteller zu 2 bis 4 an dem Verfahren weder beteiligt noch zu beteiligen sind, besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht unter dem Gesichts-punkt einer Verfahrensbeteiligung. Ein davon unabh344ngiges berechtigtes Inte-resse an der Akteneinsicht (247 34 FGG) ist weder dargetan noch ersichtlich und ergibt sich nicht daraus, dass es sich bei den Antragstellern zu 2 bis 4 um Man-danten des Antragstellers zu 1 handelt. Terno Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -
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