BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 102/05 vom 25. April 2007 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 247 321a a) Unanfechtbare Entscheidungen 374ber Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit sind einer Anh366rungsr374ge nach nicht zug344nglich. b) Eine Gegenvorstellung ist - soweit mit ihr die Verletzung rechtlichen Geh366rs ger374gt wird - unzul344ssig; f374r diesen Rechtsbehelf ist neben der Anh366rungsr374-ge nach 247 321a ZPO kein Raum mehr. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - AnwZ(B) 102/05 - AGH Hamm wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge nach 247 29 a FGG - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Schaal und Prof. Dr. B374scher sowie die Rechtsanw344lte Dr. Fey, Dr. W374llrich und Prof. Dr. St374er am 25. April 2007 beschlossen: Die R374ge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 12. M344rz 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt worden zu sein, wird als unzul344ssig verworfen. Die dar374ber hi-nausgehende Gegenvorstellung wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten des R374geverfahrens. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 12. M344rz 2007 hat der Senat die Ablehnungsgesuche des Antragstellers und anderer gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesge-richtshof Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-R344ntsch und die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r gest374tzten "Gegenvorstellung/Geh366rsr374ge". 1 - 3 - II. 2 Die Geh366rsr374ge ist unstatthaft und deshalb als unzul344ssig zu verwerfen. Nach 247 29 a Abs. 1 Satz 2 FGG, der gem344337 247 42 Abs. 6 BRAO entsprechend anwendbar ist, findet gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-scheidung die Anh366rungsr374ge nicht statt. Zwischenentscheidungen sind im Inte-resse einer z374gigen Erledigung des Rechtsstreits vom Gesetzgeber bewusst nicht in den Anwendungsbereich der Anh366rungsr374gen einbezogen worden (vgl. Begr374ndung zum Anh366rungsr374gengesetz, BT-Drucks. 15/3706, S. 16, 19). Da-mit sind auch unanfechtbare Entscheidungen 374ber Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit einer Anh366rungsr374ge nicht zug344nglich (BAG, Beschl. v. 14. Februar 2007 - 5 AZA 15/06 (B) nicht ver366ffentlicht m.w.N.). III. Die Gegenvorstellung ist - soweit mit ihr die Verletzung rechtlichen Ge-h366rs ger374gt wird - unzul344ssig. F374r den von der Rechtsprechung entwickelten, vom Bundesgerichtshof sp344ter auf eine entsprechende Anwendung von 247 321 a ZPO gest374tzten au337erordentlichen Rechtsbehelf (BGHZ 150, 133) ist neben der Anh366rungsr374ge kein Raum mehr (vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. Mai 2006 - 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236 zu 247 356 a StPO). 3 Im 334brigen ist die Gegenvorstellung jedenfalls unbegr374ndet. Gegen die Mitwirkung von Rechtsanwalt Dr. W374llrich bestehen keine rechtlichen Beden-ken. Zwar hat der Senat in den vorausgegangenen Verfahren AnwZ(B) 53/03 und AnwZ(B) 79/03 mit Beschluss vom 2. M344rz 2005 dessen Selbstablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit f374r begr374ndet erkl344rt. In dem vorliegenden Verfahren hat sich Rechtsanwalt Dr. W374llrich jedoch nicht selbst abgelehnt. Umst344nde, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, liegen nicht (mehr) 4 - 4 - vor. Die rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller, in die er als Justiziar des Bonner "General-Anzeiger" involviert war, sind beendet. 5 Keine Bedenken bestehen auch gegen die Mitwirkung des Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs (vgl. 247 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Hirsch Ernemann Schaal B374scher Frey W374llrich St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -
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