BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 102/05 vom 26. M344rz 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge nach 247 29 a FGG - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 26. M344rz 2007 beschlossen: Die R374gen der Antragsteller zu 1 bis 8, durch den Senatsbe-schluss vom 27. November 2006 in ihrem Anspruch auf rechtli-ches Geh366r verletzt worden zu sein, werden zur374ckgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten ihres Rechtsbehelfs. Gr374nde: Der Senat hat mit Beschluss vom 27. November 2006 die sofortigen Be-schwerden der Antragsteller zu 2 bis 8 gegen den Beschluss des Anwaltsge-richtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2005, mit dem die Nebeninterventionen dieser Antragsteller zur374ckgewiesen worden sind und ihre Antr344ge auf Gew344hrung von Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers zu 1 nicht entsprochen worden ist, als unzul344ssig verworfen. Ferner hat er die Beiladung der Antragsteller zu 2 bis 8 im Beschwerdeverfahren des Antragstel-lers zu 1 abgelehnt und die Antr344ge, als Nebenintervenienten zum Beschwer-deverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, zur374ckgewiesen. Die Einsichtnahme in die Verfahrensakten durch die Antragsteller zu 2 bis 8 hat der Senat abgelehnt. Ferner hat er die Antr344ge auf Bewilligung von Prozesskos- 1 - 3 - tenhilfe der Antragsteller zu 2 bis 3 zur374ckgewiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit der Geh366rsr374ge. 2 Die nach Ma337gabe des 247 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anh366rungsr374ge ist 226 ungeachtet der Frage ihrer Zul344ssigkeit im 334brigen 226 jedenfalls unbegr374ndet. 3 Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Um-st344nde verwertet, zu denen die Antragsteller nicht geh366rt worden w344ren, noch zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen. Das machen die Antragsteller auch nicht geltend. Sie wenden sich vielmehr lediglich gegen die Rechtspre-chung des Senats, wonach die Nebenintervention gem344337 247247 66 ff. ZPO in Zu-lassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht kommt und die sofortige Beschwerde gegen einen die Nebenintervention zu-r374ckweisenden Beschluss unzul344ssig ist. Dieses Vorbringen vermag der Ge-h366rsr374ge nicht zum Erfolg zu verhelfen. Den Antragstellern sind in entsprechender Anwendung des 247 201 Abs. 1 BRAO die Kosten des R374geverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Geb374h- 4 - 4 - rentatbestand (247 131 d KostO) ausl366st (BGH, Beschl. v. 7. Februar 2006 226 KRB 2/05). Terno Otten Schmidt-R344ntsch Schaal Wosgien Martini Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -
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