BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 102/05 vom 26. M344rz 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 26. M344rz 2007 beschlossen: Die Beiladung der Antragsteller zu 2 bis 18 im Be-schwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt; die An-tr344ge, als Nebenintervenienten zum Beschwerdeverfahren des An-tragstellers zu 1 zugelassen zu werden, werden zur374ckgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten von den Antragstellern zu 2 bis 18 wird abgesehen. Au337ergerichtliche Auslagen sind von ihnen nicht zu erstatten. Gr374nde: I. Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller zu 1 ist seit dem 14. September 1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B. zuge-lassen. Mit Verf374gung vom 4. Dezember 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO in Verbindung mit 247247 15, 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO. 1 Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der An-waltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen 2 - 3 - - dagegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde, 374ber die der Senat noch nicht entschieden hat. 3 Die Antragsteller zu 2 bis 18 begehren die Zulassung als Nebeninterven-ienten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1. Bei den Antragstellern zu 2 bis 13 und 16 bis 18 handelt es sich um Mandanten des Antragstellers. Die Antragstellerin zu 14 ist Rechtsanw344ltin, der Antragsteller zu 15 ist Rechtsbei-stand. II. Dem Begehren der Antragsteller zu 2 bis 18, im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Die Vor-aussetzungen f374r eine Beiladung nach 247 65 VwGO liegen nicht vor; eine Ne-benintervention nach 247247 66 ff. ZPO kommt in Zulassungssachen nach der Bun-desrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht. 4 1. Die Beteiligung Dritter an Verfahren 374ber Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des 247 65 VwGO zu beurteilen (Se-natsbeschl374sse vom 28. Juli 2006 - AnwZ 1/06 und AnwZ 2/06; Senatsbe-schluss vom 13. Oktober 2006 - AnwZ(B) 87/05; Senatsbeschluss vom 27. No-vember 2006 226 AnwZ (B) 102/05, Juris); die Vorschriften der Nebenintervention gem344337 247247 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar (Senatsbeschluss vom 27. No-vember 2006, aaO). 5 2. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis 18 sind die Voraussetzungen f374r eine Beiladung nach 247 65 Abs. 1 VwGO nicht erf374llt; ein Fall notwendiger Beila-dung (247 65 Abs. 2 VwGO) liegt ohnehin nicht vor. 6 - 4 - 7 Die Antragsteller zu 2 bis 18 haben nicht, wie es 247 65 Abs. 1 VwGO ver-langt, ein rechtliches Interesse daran, an dem Verfahren 374ber den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zu 1 zur Rechtsanwaltschaft beteiligt zu werden. In rechtliche Interessen der Antragsteller zu 2 bis 18 wird im Falle einer Zu-r374ckweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers zu 1 nicht eingegrif-fen. Hierf374r reicht nicht aus, dass die Antragsteller zu 2 bis 13 und 16 bis 18 als Mandanten des Antragstellers zu 1 das Interesse geltend machen, sich von dem Antragsteller zu 1 weiterhin anwaltlich vertreten zu lassen und daran nicht durch den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zu 1 gehindert zu werden. 247 3 Abs. 3 BRAO gew344hrt dem Rechtsuchenden keinen Anspruch darauf, dass der von ihm gew344hlte Rechtsanwalt seine Zulassung als Rechtsanwalt beh344lt. Die Bestimmung spricht lediglich das Recht aus, dass sich jedermann im Rah-men der gesetzlichen Vorschriften durch einen (zugelassenen) Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen kann; sie beschr344nkt sich auf die Befugnis, den (zugelassenen) Rechtsanwalt selbst auszuw344hlen (vgl. BT-Drucks.III/120 S. 49; - 5 - BVerfGE 37, 67, 77). Ein rechtliches Interesse der Antragsteller zu 14 und 15 ist gleichfalls nicht ersichtlich. Terno Otten Schmidt-R344ntsch Schaal Wosgien Martini Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -
Full & Egal Universal Law Academy