BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 102/05 vom 10. April 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge nach 247 29a FGG - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 10. April 2008 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die am Senats-beschluss vom 26. November 2007 beteiligten Richter wird als un-zul344ssig verworfen. Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Antragstellers, die R374ge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 26. November 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt worden zu sein, sowie die Gegenvorstellung des An-tragstellers gegen den Senatsbeschluss werden zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: I. Mit seinem Beschluss vom 26. November 2007 hat der Senat die soforti-ge Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2005, mit dem der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Wi-derrufsverf374gung der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2003 zur374ckgewiesen worden war, zur374ckgewiesen. Der Antragsteller lehnt mit Schriftsatz vom 1 - 3 - 11. Februar 2008 die am Beschluss beteiligten Richter des Senats wegen Be-fangenheit ab und beantragt Tatbestandsberichtigung; dar374ber hinaus wendet er sich gegen den Senatsbeschluss mit der Geh366rsr374ge, hilfsweise mit einer Gegenvorstellung. II. Der Befangenheitsantrag und der Tatbestandsberichtigungsantrag sind unzul344ssig; die Anh366rungsr374ge und die Gegenvorstellung des Antragstellers sind nicht begr374ndet. 2 1. Das Ablehnungsgesuch (247 42 Abs. 1 ZPO) ist unzul344ssig. 3 Bei der Ablehnung eines oder mehrerer Richter m374ssen ernsthafte Um-st344nde aufgef374hrt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gr374nden rechtfertigen, die in pers366nlichen Beziehungen der abge-lehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungs-grund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit we-nigstens ansatzweise substantiiert sein (st.Rspr.; vgl. Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56; BVerwG, NJW 1997, 3327). Dies ist bei dem Ablehnungsgesuch des Antragstellers nicht der Fall. Es richtet sich gegen s344mtliche am Senatsbeschluss vom 26. November 2007 be-teiligten Richter, nicht wegen pers366nlicher Beziehungen der Richter zu den Be-teiligten oder zur Streitsache; derartige Umst344nde f374hrt der Antragsteller nicht an. Aus der mit dem Ablehnungsgesuch verbundenen, an die abgelehnten Richter gerichteten "Aufforderung zur sofortigen dienstlichen 304u337erung 374ber ihre Irrationalit344t und ihre zum Richterausschluss f374hrende Selbstbetroffenheit durch meine Offenlegung der GG-gem344337e Rechtsprechung ausschlie337enden Justizm344ngel" geht hervor, dass der Antragsteller die Richter wegen ihrer Betei-ligung an dem nach seiner Auffassung nicht verfassungsgem344337en Justizsystem 4 - 4 - ablehnt. Ein in dieser Weise begr374ndeter Befangenheitsantrag ist, wie der Se-nat im vorliegenden Verfahren bereits in seinem Beschluss vom 25. Juni 2007 (AnwZ (B) 102/05, juris) entschieden hat, offensichtlich missbr344uchlich; an der Entscheidung 374ber ein solches Ablehnungsgesuch k366nnen auch die abgelehn-ten Richter selbst mitwirken (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2007, aaO; BGH, Beschluss vom 7. November 1973, aaO; BVerwGE 50, 36, 37). 2. Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist - ungeachtet seiner Zul344ssig-keit im 334brigen (vgl. dazu Senatsbeschl374sse vom 29. M344rz 2005 - AnwZ (B) 72/02 - und vom 18. Oktober 2006 - AnwZ (B) 91/05, jeweils ) - jedenfalls unbegr374ndet, weil der Senatsbeschluss keine un-richtige Wiedergabe des Sachverhalts enth344lt. Die Feststellung des Senats, dass der Antragsteller den Aufforderungen der Antragsgegnerin, sich mit dem Gutachter in Verbindung zu setzen und dessen Gutachten vorzulegen, nicht nachkam, ist richtig. Dem steht das Vorbringen des Antragstellers, er habe den Gutachter vergeblich nach den Kosten einer zehnsek374ndigen Begutachtung befragt, nicht entgegen. 5 3. Die nach 247 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. 247 42 Abs. 6 BRAO statthafte Anh366rungsr374ge ist zul344ssig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 6 Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Antragstel-lers auf rechtliches Geh366r liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. November 2007 weder Tatsachen noch sonstige Umst344nde verwertet, zu denen der Antragsteller nicht geh366rt worden w344re. Er hat das schrifts344tzliche und m374ndliche Vorbringen des Antragstellers auch nicht 374bergangen, sondern f374r nicht durchgreifend erachtet; dies gilt auch f374r das auf Seite 3 f. der Geh366rs-r374ge aufgef374hrte Vorbringen des Antragstellers und seines Verfahrensbevoll-m344chtigten. 7 - 5 - 8 Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch keine das rechtli-che Geh366r verletzende 334berraschungsentscheidung vor. Der Senat hat sich in der m374ndlichen Verhandlung zur Erfolgsaussicht der sofortigen Beschwerde nicht ge344u337ert und war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht dazu verpflichtet, dies vor der Beratung zu tun. Mit seinen weiteren Ausf374hrungen greift der Antragsteller die tats344chliche und rechtliche W374rdigung des Sachverhalts durch den Senat an. Insoweit macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r geltend, sondern die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand des R374geverfahrens. 9 4. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung, mit welcher der Antragstel-ler den Sachverhalt in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht abweichend vom Senatsbeschluss w374rdigt, kann - unabh344ngig von der Frage ihrer Zul344ssigkeit 374berhaupt - keinen Erfolg haben, weil die Sachentscheidung des Senats - au337erhalb des Verfahrens der Anh366rungsr374ge - unab344nderlich ist. Davon ab-gesehen rechtfertigt die Gegenvorstellung des Antragstellers auch keine andere Beurteilung der angegriffenen Widerrufsverf374gung. 10 Es kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller beim Anwaltsgerichtshof einen Antrag auf Wiederaufnahme des beim Anwaltsge-richtshof gef374hrten, rechtskr344ftig abgeschlossenen Verfahrens 1 ZU 65/02 (da-zu Senatsbeschluss vom 4. M344rz 2005 - AnwZ (B) 53/03) gestellt hat. Die in dem Verfahren 1 ZU 65/02 angegriffene Verf374gung der Antragsgegnerin vom 13. M344rz 2002, mit welcher der Antragsteller gem344337 247247 8a, 15 BRAO a.F. auf-gefordert worden war, zur 334berpr374fung der Widerrufsvoraussetzungen nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ein fach344rztliches Gutachten 374ber seinen Gesundheits-zustand vorzulegen, ist vom Senat im vorliegenden Verfahren 374berpr374ft worden. 11 - 6 - Der Senat hat die Rechtm344337igkeit der damaligen Verf374gung in seinem Be-schluss vom 26. November 2007 best344tigt (unter III 2 a). 12 Das Vorbringen des Antragstellers, ihm sei mit Verf374gung der Antrags-gegnerin vom 8. Dezember 2004 der Anwaltsausweis bis zum Jahre 2009 ver-l344ngert worden, ist f374r die Entscheidung nicht erheblich. In einer Verl344ngerung des Anwaltsausweises w344hrend eines noch nicht abgeschlossenen Widerrufs-verfahrens liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers keine schl374ssige R374cknahme des Zulassungswiderrufs. Eine R374cknahme ist auch nicht, wie der Antragsteller meint, darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin in der m374ndli-chen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten war. Ganter Ernemann Frellesen Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -
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