BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 102/06 vom 26. November 2007 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 26. November 2007 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin wurde am 14. Februar 2002 in das Handelsregister eingetragen und betreibt seitdem ihre berufsrechtliche Zulassung als Rechts-anwaltsgesellschaft. Die Antragsgegnerin lehnte den Zulassungsantrag zu-n344chst mit Bescheid vom 18. Juni 2002 ab. Der Bundesgerichtshof hat diesen Bescheid mit Beschluss vom 10. Januar 2005 (BGHZ 161, 376) aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, 374ber den Antrag neu zu entscheiden, 1 - 3 - nachdem der Antragstellerin Gelegenheit gegeben worden war, ihre Satzung zu 344ndern. 2 Die am 27. September 2005 ge344nderte Satzung der Antragstellerin wur-de von der Antragsgegnerin nicht beanstandet. Die Antragsgegnerin sah aber bei zwei Aktion344ren der Antragstellerin die Anforderungen des 247 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO nicht als erf374llt an und wies den Zulassungsantrag mit Bescheid vom 9. Februar 2006 zur374ck. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im laufenden Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin haben die Beteiligten die Haupt-sache f374r erledigt erkl344rt. 3 II. Durch die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache im Beschwerdeverfahren erledigt. Danach war in entsprechen-der Anwendung von 247 91a ZPO, 247 13a FGG nach billigem Ermessen nur noch 374ber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. 4 Der Antragstellerin waren die Kosten aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt h344tte, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt h344tte. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben mit Recht angenommen, dass die Antragstellerin den Anforderungen nicht gen374gte, die an die berufs-rechtliche Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft in Anlehnung an die f374r die Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschr344nkter Haftung geltenden Bestimmungen zu stellen sind. Aus dem eigenen Vorbringen der An-tragstellerin und den entsprechenden Erkl344rungen der Aktion344re D. 5 - 4 - und W. ergab sich, dass die Antragstellerin hinsichtlich dieser Aktion344re 226 bis zu ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren 226 nicht die Zulassungsvoraussetzung nach 247 59d Nr. 1 in Verbindung mit 247 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO (analog) erf374llte. Terno Ernemann Frellesen Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 ZU 23/06 -
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