BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 102/06 vom 5. Mai 2008 in dem Verfahren wegen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft hier: Streitwertbeschwerde - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 5. Mai 2008 beschlossen: Die als Gegenvorstellung auszulegende sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Gesch344ftswerts im Se-natsbeschluss vom 26. November 2007 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Gegen die Festsetzung des Gesch344ftswerts f374r das Beschwerdeverfah-ren in Zulassungssachen ist eine Streitwertbeschwerde nicht gegeben (Senats-beschluss vom 24. Januar 2007 - AnwZ (B) 90/05 m.w.N.). Soweit in der Einga-be der Antragstellerin eine Gegenvorstellung gesehen werden kann, gibt diese - ungeachtet der Frage, ob eine Gegenvorstellung 374berhaupt zul344ssig ist - in der Sache jedenfalls dem Senat keinen Anlass, den Gesch344ftswert von 1 - 3 - 50.000 200 zu 344ndern. Dieser Gesch344ftswert entspricht dem 374blicherweise in Zu-lassungssachen festgesetzten Wert. Ganter Ernemann Frellesen Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 ZU 23/06 -
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