BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 102/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 20. April 2009 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft mit Verf374gung vom 14. Dezember 2007 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf deren Antrag vom 30. Oktober 2008 wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, nachdem diese geltend gemacht und auch nachgewiesen hatte, dass ihre Verm366gensverh344ltnisse inzwischen wieder geordnet sind. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache 374berein-stimmend f374r erledigt erkl344rt. 1 - 3 - II. 2 Aufgrund der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen ist nur noch 374ber die Verfahrenskosten zu entscheiden (247 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. 247 91a ZPO, 247 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der au337er-gerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Vorausset-zungen f374r den Widerruf nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverf374gung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Be-schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverz374glich durch Wiederzulassung der Antragstellerin Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschl374sse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05). Damit ist der angefochtene Widerrufsbescheid gegenstandslos geworden. Ganter Frellesen Roggenbuck Lohmann St374er Martini Quaas Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 23.04.2008 - 2 AGH 1/08 -
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