BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 102/09 vom 30. August 2010 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; hier: Befangenheitsantr344ge gegen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Dr. Sch344fer, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 30. August 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-stadt Hamburg vom 17. September 2009 wird verworfen. Gr374nde: I. Der Antragsteller betreibt seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er hat noch im Laufe von - inzwischen rechtskr344ftig abgeschlossenen - gerichtli-chen Verfahren wegen fr374herer erfolgloser Antr344ge weitere Antr344ge auf Zulas-sung gestellt. Diese sind von der Antragsgegnerin zur374ckgewiesen worden. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. In diesem Verfahren hat der Antragsteller am 27. April 2009, am 15. Mai 2009, am 16. Mai 2009 und am 16. Juni 2009 die anwaltlichen Richter des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs, die Rechtsanw344lte V. und Dr. W. sowie die Rechtsanw344ltin Dr. H. , wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Befangenheitsantr344ge durch Beschluss vom 17. September 2009 zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. 2 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zur374ckweisung seiner Ablehnungsgesuche ist nicht statthaft. Gegen die Zur374ckweisung eines Ablehnungsgesuchs durch den Anwaltsgerichtshof ist nach dem hier gem344337 247 215 Abs. 2 und 3 BRAO anzuwendenden fr374heren Recht ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht gegeben (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 31. M344rz 2006 - AnwZ (B) 119/05 Rn. 3 m.w.N.; Beschluss vom 26. M344rz 2007 - AnwZ (B) 16/06, Rn. 5, 7, juris; Beschluss vom 23. Juli 2008 - AnwZ (B) 96/07 Rn. 6, juris; Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 92/09 Rn. 5). Hierauf ist der Beschwerdef374hrer unter ausf374hrlicher Darlegung der Gr374nde hingewiesen worden. 3 334ber die unzul344ssige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne m374nd-liche Verhandlung entscheiden. 4 Tolksdorf Roggenbuck Sch344fer Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 17.09.2009 - II ZU 3/09 -
Full & Egal Universal Law Academy