BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 1/03 vom15. Dezember 2003in dem Verfahrenwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter und Schlick,die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgienund die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am15. Dezember 2003beschlossen:Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-schluß des ersten Senats des Brandenburgischen Anwaltsge-richtshofs vom 16. Dezember 2002 und der Bescheid der An-tragsgegnerin vom 29. August 2002 aufgehoben.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Be-achtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 nr - 3 -Gründe: I.Der Antragsteller, der über kein geregeltes Arbeitseinkommen verfügt,stellte im Februar 2002 den Antrag, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt bei dem Amtsgericht Z. und dem Landgericht P. zuzulassen.Mit Bescheid vom 29. August 2002 hat die Antragsgegnerin den Antrag abge-lehnt. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt: Es habe begrün-deter Anlaß bestanden, der Frage eines Vermögensverfalls des Antragstellersnachzugehen. Wegen der unzureichenden Angaben des Antragstellers und- trotz mehrfacher Aufforderung - nicht vorgelegter Nachweise sei eine ab-schließende Sachverhaltsaufklärung nicht möglich gewesen. Gemäß § 36aAbs. 2 Satz 2 BRAO habe daher dem Zulassungsantrag nicht entsprochen wer-den können.Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag-stellers.II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) und auchbegründet. Jedenfalls aufgrund der Sachlage, wie sie sich im Zeitpunkt derEntscheidung über die sofortige Beschwerde darstellt, hätte der Antrag nichtwegen Vermögensverfalls nach § 7 Nr. 9 BRAO zurückgewiesen werden dür-fen. - 4 -1. Nach § 7 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zuversagen, wenn der Bewerber sich in Vermögensverfall befindet. Vermögens-verfall ist gegeben, wenn der Bewerber in ungeordnete, schlechte finanzielleVerhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und au-ßerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Ein Vermö-gensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren überdas Vermögen des Bewerbers eröffnet oder der Bewerber in das vom Insol-venzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.Darüber hinaus sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Er-wirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den BewerberBeweisanzeichen für einen Vermögensverfall (vgl. Senatsbeschluß vom21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt. 1995, 126).2. Der Antragsteller war und ist nicht im Schuldnerverzeichnis eingetra-gen. Auch sind, soweit ersichtlich, gegen ihn zu keinem Zeitpunkt Vollstrek-kungsmaßnahmen ergriffen worden. Allerdings hatte der Antragsteller am9. Juli 2001 in einer Strafsache vor dem Amtsgericht Z. ausweislich desProtokolls in der Hauptverhandlung angegeben, "hoch verschuldet" zu sein.Angesichts dieser im Zulassungsverfahren bekannt gewordenen Einlas-sung des Antragstellers vor dem Strafrichter war es nicht zu beanstanden, daßsich die zur Entscheidung über die Zulassung berufene Stelle - zunächst derPräsident des Oberlandesgerichts, später die Antragsgegnerin - nicht mit derim Zulassungsantrag gemachten Angabe, der Antragsteller lebe in geordnetenVermögensverhältnissen, zufriedengab, sondern vom Antragsteller weitere - zu - 5 -belegende - Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisseverlangte.Der Antragsteller war darüber hinaus auch dazu verpflichtet, dem Aus-kunftsersuchen zu entsprechen, soweit die erbetenen Informationen erforder-lich waren, um der Zulassungsbehörde ein hinreichend zuverlässiges Bild überseine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu verschaffen und so dendurch die Einlassung des Antragstellers im Strafverfahren aufgekommenenVerdacht eines Vermögensverfalls zu entkräften.Wenn und soweit dabei durch unzureichende Auskünfte oder Belege einrelevantes Informationsdefizit bestehen bleibt und deshalb eine unverzüglichepositive Verbescheidung nicht möglich ist, hat der Bewerber die damit einher-gehenden Nachteile in Kauf zu nehmen (vgl. Senatsbeschluß vom9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 47/96 - BRAK-Mitt. 1997, 169, 170 f).3. Der Antragsteller verfügt über erhebliches Grundvermögen.a) Er ist zusammen mit seinen beiden Brüdern Mitglied einer Erbenge-meinschaft nach seinem am 9. Dezember 2000 verstorbenen Vater. ZumNachlaß gehören unter anderem das Grundstück E.weg 140 in B. undein Miteigentumsanteil (1/5) am Grundstück R.weg 35 in B.. Aufgrundder im Testament des Vaters getroffenen Teilungsanordnungen steht dem An-tragsteller am Grundstück E.weg 140 ein 2/3-Anteil und vom 1/5-Anteil amGrundstück R.weg 35 ein Viertel zu. Der Antragsteller hat die ihm gebüh-renden Anteile mit einem Verkehrswert von 400.000 DM (2/3-Anteil E.-weg 140) und 14.700 DM (1/20-Anteil R.weg 35) veranschlagt. - 6 -b) Der Antragsteller bewohnt in B. eine in seinem Alleineigentum be-findliche Wohnung. Deren Verkehrswert hat der Antragsteller unter Hinweis aufdie Wertangabe in dem eine vergleichbare Wohnung in derselben Anlage be-treffenden Zwangsversteigerungsbeschluß des Amtsgerichts C.vom 10. August 1999 mit 100.000 DM angegeben. Das Wohnungseigentum istmit Grundschulden in Höhe von 80.000 DM belastet, die zum 31. Dezember2001 mit 39.125,69 rc) Des weiteren ist der Antragsteller zusammen mit Frau K. Mitei-gentümer zu je 1/2 eines in A. (Stadt L.) gelegenen Haus-grundstücks, das 2001 an eine Rechtsanwaltskanzlei vermietet war und aufdem der Antragsteller künftig seine Kanzlei betreiben möchte. Das Grundstück,dessen Verkehrswert der Antragsteller mit 400.000 DM angegeben hat, ist miteiner Grundschuld in dieser Höhe belastet. Das Grundpfandrecht valutiertezum 31. Dezember 2001 - nach den Angaben des Antragstellers - mit einemBetrag von 138.048,81 r- ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge -mit einem Betrag von 137.401,28 !"$#r Dezember 2002: 129.957,71 %rd) Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergibt sich mit hin-reichender Deutlichkeit, daß der Verkehrswert der dem Antragsteller zuzu-ordnenden Grundstücke und Grundstücksanteile die Höhe der noch offenenKreditverbindlichkeiten, die zur Finanzierung der Grundstückskäufe eingegan-gen worden sind, erheblich übersteigt.4. Ausgehend von dem aktuellen - am 12. Juni 2003 ergangenen und mitSchriftsatz vom 30. Juni 2003 dem Senat vorgelegten - Einkommensteuerbe- - 7 -scheid für das Jahr 2001 erzielte der Antragsteller aus selbständiger und nicht-selbständiger Arbeit Bruttoeinkünfte von ca. 25.000 DM. Die Gesamteinkünfteaus Vermietung und Verpachtung beliefen sich auf 7.786 DM, wobei zu be-achten ist, daß insoweit in dem mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Aus-gangsbescheid vom 26. September 2002 für das Jahr 2001 wegen der geltendgemachten Werbungskosten noch negative Einkünfte von 5.423 DM ausgewie-sen sind, obwohl bezüglich des Grundstücks A. bereits Mieteinnahmenvon 12.000 DM berücksichtigt worden waren.Da aufgrund der vorliegenden Steuerbescheide davon ausgegangenwerden kann, daß dem Antragsteller 2001 Mieteinnahmen von mehr als19.000 DM zugeflossen sind, dürfte dem Antragsteller ein Einkommen zurVerfügung gestanden haben, das - entgegen den Annahmen der Antragsgeg-nerin und des Anwaltsgerichtshofs - jedenfalls nicht die monatlichen Belastun-gen unterschritten hat.Des weiteren ist festzuhalten, daß aufgrund der vorliegenden Unterlagender Antragsteller offenbar auch 2002 in der Lage war, die laufenden Kredite zubedienen bzw. die ihm eingeräumten Kreditlinien einzuhalten. Daher rechtferti-gen die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe es nicht, dem Antrag-steller die Zulassung zu versagen.5. Da sich bis zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide im Be-schwerdeverfahren die Einkommensverhältnisse des Antragstellers für den hierinteressierenden Zeitraum aus der Sicht der Antragsgegnerin und des An-waltsgerichtshofs deutlich schlechter darstellten als es den tatsächlichen Ge-gebenheiten entsprach, und die für den Antragsteller nachteiligen Entschei- - 8 -dungen auf die völlig unzulänglichen und unzutreffenden Angaben des Antrag-stellers zurückzuführen sind, entspricht es nach Auffassung des Senats derBilligkeit (§ 13a FGG), von der Gebührenerhebung und der Erstattung außer-gerichtlicher Auslagen abzusehen.HirschGanterSchlickOttenSaldittWosgienKappelhoff
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