BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 103/06 vom 23. Februar 2007 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Unt344tigkeitsklage) - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 23. Februar 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Oktober 2006 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der 55 Jahre alte Antragsteller, der am 14. Juli 1987 die zweite juristi-sche Staatspr374fung bestanden hat, beantragte mit Schreiben vom 12. September 2006 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-walt beim Amtsgericht H. , beim Landgericht M. und beim 1 - 3 - Oberlandesgericht N. . Die Antragsgegnerin 374bersandte ihm Hinweise und Formularbl344tter f374r den Zulassungsantrag. Der Antragsteller vertrat in sei-nem Antwortschreiben vom 16. September 2006 die Auffassung, die Antrags-gegnerin d374rfe die Zulassung nicht von einer "Forderung nach Geld" und nicht von der Ausf374llung von Frageb366gen abh344ngig machen. Daraufhin wies die An-tragsgegnerin mit Schreiben vom 20. September 2006 auf die Geb374hrenvor-schriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und auf die Verpflichtung des An-tragstellers nach 247 36 a Abs. 2 BRAO zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts hin. Der Antragsteller hat mit einem am 28. September 2006 beim Anwaltsge-richtshof eingegangenen Schreiben beantragt, die Antragsgegnerin zu verurtei-len, ihm die Erlaubnis zu erteilen, den Titel Rechtsanwalt zu f374hren, und festzu-stellen, dass er seit dem 23. September 2006 als Rechtsanwalt bei dem Amts-gericht H. , dem Landgericht M. und dem Oberlandesgericht N. zugelassen ist; dar374ber hinaus hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Begehren als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach 247 223 Abs. 2 Satz 1 BRAO ausge-legt und die Antr344ge als unzul344ssig verworfen. Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 28. Oktober 2006 zugestellt worden ist, hat der An-tragsteller mit einem am 7. November 2006 beim Bundesgerichtshof eingegan-gen Schreiben Beschwerde eingelegt. 2 II. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. 3 1. Gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs 374ber einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach 247 223 BRAO ist die sofortige Beschwerde 4 - 4 - an den Bundesgerichtshof nur zul344ssig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zuge-lassen hat (247 223 Abs. 4 BRAO). Daran fehlt es hier. 5 2. Die sofortige Beschwerde ist auch nicht nach 247 42 BRAO statthaft. Eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nach 247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO 374ber einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach 247247 37, 39 BRAO hat der An-waltsgerichtshof zu Recht nicht getroffen. Denn der Antragsteller wendet sich nicht, wie es 247 39 Abs. 1 und 2 BRAO voraussetzt, gegen einen Bescheid oder eine Verf374gung der Antragsgegnerin, mit der sein Begehren auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zur374ckgewiesen worden ist. Eine solche Entscheidung liegt bislang nicht vor. Bei dem Hinweis der Antragsgegnerin auf 247 36 a BRAO, ge-gen dessen "mutwillige Handhabung" sich der Antragsteller mit seiner Be-schwerde wehren will, handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstel-lers nicht um einen nach 247 37 ff. BRAO anfechtbaren Verwaltungsakt der An-tragsgegnerin. 3. Im 334brigen ist die Beschwerde auch deshalb unzul344ssig, weil sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich ein-gelegt worden ist (247 223 Abs. 4 i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO) 6 - 5 - 4. 334ber das unzul344ssige Rechtsmittel kann der Senat ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). 7 Terno Ernemann Frellesen Schaal Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 13.10.2006 - 1 AGH 9/06 -
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