BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 103/08 vom 20. April 2009 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 204 Abs. 3 Satz 1 Einw344nde gegen die Vollstreckung einer Geldbu337e nach 247 204 Abs. 3 Satz 1 BRAO sind je nach der Art des Einwands im Wege der Erinnerung an das Vollstreckungsge-richt (247 766 ZPO) oder der Vollstreckungsgegenklage an das Prozessgericht der or-dentlichen Gerichtsbarkeit (247 767 ZPO) geltend zu machen. BGH, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 103/08 - AGH M374nchen wegen Unzul344ssigkeit der Zwangsvollstreckung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 20. April 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Au-gust 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist durch Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 29. Juli 1999 ( ) zu einer Geldbu337e von 5.000 M verur-teilt worden, welche die Antragsgegnerin vollstreckt. Im Rahmen dieser Voll- 1 - 3 - streckung ist der Antragsteller von dem zust344ndigen Gerichtsvollzieher zur Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden. Dagegen wendet er sich mit einer Vollstreckungsgegenklage. Er macht geltend, die f366rmlichen Vor-aussetzungen f374r die Vollstreckung l344gen nicht vor. Au337erdem rechnet er mit die Geldbu337e 374bersteigenden Schadensersatzforderungen gegen die Antrags-gegnerin auf. Die an den Anwaltsgerichtshof gerichtete Klage hat dieser an das Anwaltsgericht f374r den Bezirk der Rechtsanwaltskammer ver-wiesen. Dieses hat die Klage als Antrag nach 247247 116 Satz 2 BRAO, 458 StPO gewertet und als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei formell in Ordnung gewesen. Eine Aufrech-nung gegen die Geldbu337e der Natur der Sache nach ausgeschlossen, jeden-falls seien die Schadensersatzanspr374che weder gerichtlich festgestellt noch anerkannt. Zumindest seien sie nicht substantiiert. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Anwaltsgerichtshof aus den von dem Anwaltsgericht angef374hrten Gr374nden zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. 3 1. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs 374ber eine Beschwerde im Verfahren nach 247 116 Satz 2 BRAO in Verbindung mit 247247 458 Abs. 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO ist nicht anfechtbar. Sie entspricht n344mlich einer Entscheidung des Oberlandesgerichts, gegen die nach 247 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (Senat, Beschl. v. 12. Februar 2001, AnwSt (B) 2/00, BRAK-Mitt. 2001, 139; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 116 Rdn. 67). 4 - 4 - 2. An diesem Ergebnis 344ndert es nichts, dass die Antr344ge des Antragstel-lers nicht als Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung nach 247 458 Abs. 1 StPO h344tten behandelt werden d374rfen, sondern teilweise als Vollstreckungser-innerung nach 247 766 ZPO und teilweise als Vollstreckungsgegenklage nach 247 767 ZPO behandelt werden m374ssen. Denn auch bei verfahrensm344337ig richtiger Behandlung der Antr344ge w344re ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht statthaft. 5 a) Die Vollstreckung von Geldbu337en im anwaltsgerichtlichen Verfahren erfolgt gem344337 247 204 Abs. 3 Satz 1 BRAO nach den Vorschriften, die f374r die Vollstreckung von Urteilen in b374rgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Mit dieser auf die urspr374ngliche Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung zur374ckgehen-den Regelung wollte der Gesetzgeber f374r die Vollstreckung von Geldbu337en die gleiche Rechtslage herstellen wie f374r die Vollstreckung von Kammerbeitr344gen nach dem heutigen 247 84 Abs. 3 BRAO (= 247 97 Abs. 3 BRAO-E) und des Zwangsgelds nach dem heutigen 247 57 Abs. 4 BRAO (= 247 69 Abs. 6 BRAO-E) (BT-Drucks. III/120 S. 119 f. zu 247 219 BRAO-E). Danach kann sich der Rechts-anwalt gegen Verst366337e gegen formelles Vollstreckungsrecht mit der Erinnerung nach 247 766 ZPO an das Vollstreckungsgericht zur Wehr setzen. Gegen die Vollstreckung des Kammerbeitrags ist nach 247 84 Abs. 3 BRAO die Vollstre-ckungsgegenklage zul344ssig, und zwar zu den ordentlichen Gerichten, die aller-dings an die Kammerbeschl374sse gebunden sind (BGHZ 55, 255). Angesichts des Willens des Gesetzgebers, die gleiche Rechtslage zu schaffen, liegt es so-wohl beim Zwangsgeld nach 247 57 BRAO als auch bei der Geldbu337e nach 247 204 BRAO genauso. Die Sache h344tte deshalb nicht an das Anwaltsgericht, sondern an die ordentlichen Gerichte verwiesen werden m374ssen, und zwar hinsichtlich des Einwands gegen die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an das Vollstreckungsgericht und im 334brigen an das Prozessgericht. 6 - 5 - b) Eine Verweisung an diese Gerichte kommt gem344337 247 17a Abs. 5 GVG nicht mehr in Betracht. Der Antragsteller darf dadurch aber nach dem Grund-satz der Meistbeg374nstigung nicht schlechter gestellt werden, als er bei verfah-rensm344337ig richtigem Vorgehen st374nde. Auch dann w344re allerdings ein Rechts-mittel zum Bundesgerichtshof nicht gegeben. 7 aa) Die Einw344nde des Antragstellers gegen die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die als Vollstreckungserinnerung gem344337 247 766 ZPO zu behandeln gewesen w344ren, k366nnten zwar mit einer Rechtsbeschwerde zur 334berpr374fung durch den Bundesgerichtshof gestellt werden. Diese ist aber nach 247 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zul344sst. Der Anwaltsgerichtshof hat ein Rechtsmittel indessen nicht zugelassen. Die sachlichen Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach 247 574 Abs. 2 ZPO liegen auch nicht vor. Die Einw344nde des Antragstellers ge-gen die Ladung haben keine grunds344tzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich. 8 bb) Hinsichtlich der Aufrechnung w344re die Sache an das Prozessgericht abzugeben gewesen. Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts w344re ein Rechtsmittel nur bei Zulassung durch das Berufungsgericht gegeben gewesen, weil der in 247 26 Nr. 8 EGZPO bestimmte Beschwerdewert f374r die Nichtzulas-sungsbeschwerde von mehr als 20.000 200 nicht erreicht ist. Die Gr374nde f374r die Zulassung der Revision nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechen denen f374r die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Sie sind auch insoweit nicht ersichtlich. 9 3. Ein statthaftes Rechtsmittel w344re im 334brigen auch unbegr374ndet. Die Voraussetzungen des 247 807 ZPO f374r die Ladung zur eidesstattlichen Versiche-rung lagen vor. Eine Aufrechnung setzte, wie das Anwaltsgericht im Ergebnis 10 - 6 - zutreffend erkannt hat, um den Zweck der Geldbu337e nicht zu vereiteln, in Rechtsanalogie zu 247 459 StPO in Verbindung mit 247 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO und 247 226 Abs. 3 AO voraus, dass die zur Aufrechnung gestellte Forderung gericht-lich festgestellt oder anerkannt war. Daran fehlt es. III. Die Entscheidung konnte ohne m374ndliche Verhandlung ergehen (BGHZ 44, 25). 11 Ganter Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Lohmann St374er Martini Quaas Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 11.08.2008 - BayAGH III - 2/03 -
Full & Egal Universal Law Academy