BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 103/09 vom 29. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 29. September 2010 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 20. M344rz 2009 und der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2008 aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Au337ergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit August 1992 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 widerrief die An-tragsgegnerin seine Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Be-schwerde. 1 - 3 - II. Das nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zul344ssige Rechtsmittel hat Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl374sse vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Vollstreckungsgericht nach 247 915 ZPO (oder das nach 247 26 InsO von dem In-solvenzgericht) zu f374hrende Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Ver-m366gensverfall gesetzlich vermutet. 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids am 17. Juli 2008 nicht vor. 4 a) Ein Verm366gensverfall kann bei dem Antragsteller nur aus Beweisan-zeichen abgeleitet werden. Der Antragsteller war zwar im Jahre 2002 wegen der noch zu er366rternden Forderung zu Nr. 6 der Forderungsliste der Antrags-gegnerin mit einem Haftbefehl in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungs-gerichts eingetragen worden. Diese Eintragung war aber im Zeitpunkt des Wi-derrufsbescheids wieder gel366scht. Damit wurde der Verm366gensverfall bei dem 5 - 4 - Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids nicht gesetzlich vermutet. Er war ihm vielmehr nachzuweisen. b) Ausreichende Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall bei dem Antragsteller lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht vor. 6 aa) Die Antragsgegnerin hat den Verm366gensverfall in ihrem Widerrufs-bescheid im Wesentlichen unter Hinweis auf die in ihrer Forderungsliste aufge-f374hrten Pf344ndungs- und sonstigen Vollstreckungsma337nahmen begr374ndet. Aus dieser Liste ergab sich, dass der Antragsteller seinerzeit folgende f374nf rechts-kr344ftig festgestellte offene Verbindlichkeiten hatte: 7 Nr. 4. Forderung des Rechtsanwaltsversorgungswerks in H366he von 35.739,48 DM Nr. 6. Forderung von J. H. in H366he von 365.768,16 DM nebst Zinsen und Kosten Nr. 24. Forderung der D. in H366he von 21.706,52 200 Nr. 28. Forderung der Gl344ubigerin T. in H366he von 1.416,39 200 Nr. 32. Forderung der Gl344ubigern G. in H366he von 50.000 200 nebst Zinsen und Kosten. Diese Forderungen boten keine ausreichenden Beweisanzeichen f374r ei-nen Verm366gensverfall bei dem Antragsteller. Die Forderung zu Nr. 4 hatte der Antragsteller zwar zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeglichen. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin hatte er aber im Dezember 1998 eine Ra-tenzahlungsvereinbarung abgeschlossen, die er einhielt. Die Forderung zu Nr. 6 war bei Erlass des Widerrufsbescheids bereits erledigt. Die in der Forderungs-liste der Antragsgegnerin noch vermerkte Revision des Antragstellers gegen seine Verurteilung durch das Oberlandesgericht Ha. ist durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2005 ( ZR ) nicht angenommen, die Verurteilung damit rechtskr344ftig geworden. Das ergibt sich auch aus dem Urteil 8 - 5 - des Landgerichts B. in dem wegen der Forderung zu Nr. 24 gef374hrten Rechtsstreit. Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Senat vorgetragen, er habe die Forderung daraufhin erf374llt und dazu die Darlehensvertr344ge aufge-nommen, die er auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als Verbindlich-keiten aufgef374hrt und belegt hatte. Diese Darstellung 374berzeugt den Senat. Die angef374hrten drei Darlehensvertr344ge haben ein Gesamtvolumen von 219.630,11 200 (= 436.082,17 DM), was in etwa der aus dem Rechtsstreit ent-standenen Belastung des Antragstellers entspricht (Hauptverurteilung in H366he von 365.768,16 DM zzgl. Kosten in H366he von etwa 70.000 DM). F374r die Rich-tigkeit des Vortrags des Antragstellers zu dieser Forderung spricht, dass Voll-streckungsma337nahmen schon seinerzeit nicht mehr betrieben wurden und der Antragsteller schon zuvor eine Prozessb374rgschaft gestellt hatte. Die Forderung zu Nr. 24 war bei Erlass des Widerrufsbescheids offen und vor374bergehend nicht geregelt. Der Antragsteller hatte zwar mit der D. vor Erlass des Widerrufsbescheids eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, diese aber in dem Zeitraum, in dem die Antragsgegnerin den Widerrufsbe-scheid erlie337, nicht erf374llt. Ungeordnete Verm366gensverh344ltnisse lassen sich hieraus aber nicht ableiten. Der Antragsteller hat n344mlich vorgetragen, dass ihm die Ratenzahlungsverpflichtung aus dem Blick geraten sei. Das erscheint hier plausibel, weil er schon im November 2008 eine neue Ratenzahlungsvereinba-rung geschlossen hat, die er seitdem auch einh344lt. Die verh344ltnism344337ig gering-f374gige Forderung zu Nr. 28 ergab kein ausreichendes Beweisanzeichen daf374r, dass der Antragsteller, der immerhin sehr umfangreiche Verbindlichkeiten hat erf374llen oder anderweit regeln k366nnen, in ungeordnete Verm366gensverh344ltnisse geraten war, die er nicht mehr beherrschen konnte. 9 - 6 - Das Gegenteil ergab sich schlie337lich auch nicht aus der Forderung zu Nr. 32. Gegen den Antragsteller ist in dem Rechtsstreit, den seine Schwester wegen dieser Forderung gegen ihn f374hrt, zwar ein Vers344umnisurteil ergangen, durch das er verurteilt worden ist, 50.000 200 nebst Zinsen zu zahlen und 1.641,96 200 vorgerichtliche Kosten zu erstatten. Die Vollstreckung aus diesem Urteil war aber bei Erlass des Widerrufsbescheids bereits eingestellt, weil der Antragsteller die Kostenforderung seiner Schwester bezahlt und seine Schwes-ter die in der Sache unberechtigte Pf344ndung seiner Gesch344ftskonten hatte auf-heben lassen. Im 334brigen vermochte diese Verurteilung die Verm366gensverh344lt-nisse des Antragstellers auch deshalb nicht in Unordnung zu bringen, weil dem Antragsteller ausdr374cklich eine Beschr344nkung seiner Haftung auf den Nachlass vorbehalten war. Im ung374nstigsten Falle konnte der Antragsteller deshalb nur das von seiner Mutter ererbte Hausgrundst374ck verlieren, aber keine zus344tzli-chen Verm366gensnachteile erleiden. 10 bb) Ungeordnete Verm366gensverh344ltnisse ergaben sich auch nicht aus folgenden sieben weiteren in der damaligen Forderungsliste der Antragsgegne-rin aufgef374hrten ungekl344rten Forderungen: 11 15. Forderung der R. GmbH in H366he von 3.218,07 200 16. Forderung der L. Versicherung in H366he von 1.022,58 200 18. Forderung der S. GmbH in H366he von 997,77 200 20. Forderung der A. GmbH in H366he von 1.012,80 200 26. Forderung der Su. Telefonbuchverlag GmbH in H366he von 275,62 200 27. Forderung der Su. Telefonbuch GmbH in unbekannter H366he 30. Forderung von J. Re. in H366he von 1.881,67 200. Verurteilungen lagen insoweit nur wegen der Forderungen zu Nr. 15 und zu Nr. 26 vor. Die 374brigen Forderungen waren jedenfalls bei Erlass des Wider-rufsbescheides nur gerichtlich geltend gemacht, ohne dass der Ausgang des 12 - 7 - Verfahrens absehbar war. Es konnte auch keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller wegen s344mtlicher dieser Forderungen w374rde verurteilt werden. Denn die Forderungsliste der Antragsgegnerin wies zu die-sem Zeitpunkt auch Forderungen aus, die gegen den Antragsteller erhoben worden waren, aber gerade nicht gerichtlich durchgesetzt werden konnten. cc) Ausreichende Beweisanzeichen daf374r, dass sich der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbescheids in Verm366gensverfall befand, ergeben sich schlie337lich auch nicht, wenn man neben den vorerw344hnten noch die 374brigen Forderungen ber374cksichtigt, die sich aus der dem Bescheid beigef374gten Forde-rungsliste ergaben. 13 Im Zeitpunkt des Widerrufs umfasste die Forderungsliste der Antrags-gegnerin zwar 33 Forderungen. Diese waren nicht s344mtlich kurz vor dem Wider-rufsbescheid entstanden oder geltend gemacht worden, sondern in einem Zeit-raum von zw366lf Jahren. Von den dort aufgelisteten Forderungen waren etwa 20% unbegr374ndet. Den weit 374berwiegenden Teil, und gerade auch namhafte Forderungen, hatte der Antragsteller erf374llt oder durch eingehaltene Ratenzah-lungen geregelt. Die Forderungsliste wies ausdr374cklich auch aus, dass der An-tragsteller nach Mitteilung des Finanzamtes keinerlei Steuerr374ckst344nde hatte. Deshalb kann die Liste auch in ihrer Gesamtheit nicht als ein Beleg daf374r ange-sehen werden, dass der Antragsteller zur Erf374llung der bekannt gewordenen Forderungen "ein Loch unter Aufrei337ung eines anderen stopfte" und nur verde-cken wollte, dass er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte. Er war vielmehr in der Lage, auch namhafte Forderungen, wie z.B. die Forderung zu Nr. 6, zu erf374llen oder in einer Weise zu regeln, die ihm nach wie vor ein ge-ordnetes Wirtschaften erlaubte. 14 - 8 - c) Lagen die Voraussetzungen f374r einen Widerruf der Zulassung wegen Verm366gensverfalls bei Erlass der Widerrufsverf374gung nicht vor, kommt es nicht darauf an, ob sich ein Verm366gensverfall aus den nach dem Widerruf eingeleite-ten weiteren vier Vollstreckungsverfahren ableiten l344sst. Solche Zwangsvoll-streckungsauftr344ge k366nnten f374r sich genommen nur die Grundlage eines neuen Widerrufs bilden und den erlassenen Widerrufsbescheid nicht im Nachhinein rechtfertigen (Senat, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 20/08, juris). 15 3. Der Senat kann ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden, da die Be-teiligten hierauf verzichtet haben. 16 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 201 Abs. 2, 247 62 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. 247 13a FGG a.F. Von der Anord-nung, der Antragsgegnerin die Erstattung von Auslagen aufzugeben, sieht der Senat ab. 17 Ganter Schmidt-R344ntsch Roggenbuck St374er Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.03.2009 - 1 AGH 88/08 -
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