BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 104/05 vom 26. M344rz 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal so-wie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 26. M344rz 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 7. November 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Ausla-gen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht W. und dem Oberlandesgericht K. zugelassen. Mit Verf374gung vom 18. Mai 2005 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. November 2005 den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ck-gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwer- 1 - 3 - de. W344hrend des laufenden Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf zwei zwischenzeitlich erfolgte Verurteilungen des Antragstel-lers wegen Betruges bzw. Untreue mit Verf374gung vom 8. Februar 2007 den So-fortvollzug der Widerrufsverf374gung angeordnet. In einem an den Anwaltsge-richtshof gerichteten Schreiben vom 13. Februar 2007 hat der Antragsteller daraufhin beantragt, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 7. November 2005 wieder herzustellen. II. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Ver-m366gensverfalls widerrufen worden. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 3 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. M344rz 1991 226 AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschluss vom 21. November 1994 226 AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller sind bis zum Zeitpunkt des Widerrufs die in der Widerrufsverf374gung vom 18. Mai 2005 im Einzelnen aufge- 4 - 4 - listeten acht Pf344ndungsma337nahmen (Gesamtforderung: ca. 32.170 200) erfolglos durchgef374hrt worden. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu seinen Verm366-gensverh344ltnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen, ist er nicht nach-gekommen. Dies geht zu seinen Lasten. b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. 5 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 6 Der Antragsteller hat am 8. Juli 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist deshalb nunmehr im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts W. eingetragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts T. vom 25. Januar 2007 ist 374ber sein Verm366gen zudem das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. Die hierdurch begr374ndete Vermutung f374r das Vorliegen eines Verm366-gensverfalls (vgl. 247 14 Abs. Nr. 7 BRAO i.V.m. 247 915 ZPO, 247 26 Abs. 2 InsO) hat er nicht zu widerlegen vermocht. Vielmehr sind ausweislich der Aufstellung des zust344ndigen Gerichtsvollziehers vom 6. Oktober 2006 auch nach Erlass des Widerrufsbescheids zahlreiche weitere Vollstreckungsma337nahmen gegen den Antragsteller 226 teilweise wegen Kleinstbetr344gen - erfolglos durchgef374hrt worden, wobei der letzte dort mitgeteilte Pf344ndungsauftrag vom 18. September 2006 datiert. Die im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen belaufen sich auf 277.366 200. Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller 226 trotz entsprechender ge-richtlicher Hinweise 226 weiterhin an der erforderlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse fehlen lassen. 7 - 5 - b) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-achtet des Verm366gensverfalls nicht mehr gef344hrdet w344ren, liegt - entgegen der Auffassung des Antragstellers 226 weiterhin nicht vor. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Ausgestaltung des 226 zwischenzeitlich beendeten 226 Arbeitsver-h344ltnisses des Antragstellers bei der Anwaltskanzlei Schm. . bzw. des nach seinen Angaben nunmehr neu begr374ndeten Besch344ftigungsverh344lt-nisses als Mitarbeiter einer Fa. A. , Unternehmensberatung, den Vor-gaben entspricht, wie sie in der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511) in einem Ausnahmefall f374r ausreichend er-achtet worden sind, um von der Regel des Zulassungswiderrufs bei Verm366-gensverfall abzusehen. Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich in einem ma337geblichen Punkt von dem in der angef374hrten Senatsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt. Grundlage der damaligen Entscheidung war n344mlich, dass der dortige Beschwerdef374hrer seinen Beruf als Rechtsanwalt ohne jede Beanstandung ausge374bt hatte (vgl. auch Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2005 226 AnwZ(B) 96/04). So verh344lt es sich hier indes nicht. Der Antragsteller ist bereits durch Urteil des Amtsgerichts St. B. vom 15. August 2006 rechtskr344f-tig wegen Betruges in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Mo-naten und durch Urteil des Landgerichts W. vom 20. November 2006 unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts St. B. vom 15. August 2006 wegen Betruges oder Untreue zu einer Gesamtfreiheits-strafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bew344hrung verurteilt wor-den. Ferner war er bereits durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 13. M344rz 2003 wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit versuchter Geb374hren-374berhebung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die beiden letztgenannten Verurteilungen erfolgten jeweils wegen Sachverhalten, die in unmittelbarem Zu-sammenhang mit seiner Berufsaus374bung als Rechtsanwalt standen. Dieses Fehlverhalten verbietet daher die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne der 8 - 6 - Senatsrechtsprechung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 a-aO). 3. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (247247 42 Abs. 5 Satz 2, 16 Abs. 6 BRAO) bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil die Widerrufsverf374gung aus den vorstehend genannten Gr374nden Be-standskraft erlangt. 9 Terno Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 07.11.2005 - AGH 28/05 (II) -
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