BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 104/08 vom 7. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger ohne m374ndliche Ver-handlung am 7. Dezember 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senates des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 16. April 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der am 18. August 1956 geborene Antragsteller ist im Bezirk der An-tragsgegnerin als Einzelanwalt t344tig. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2007 wider-rief die Antragsgegnerin seine Anwaltszulassung wegen Verm366gensverfalls 1 - 3 - (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverf374-gung erreichen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.). Ein Verm366gensverfall wird ver-mutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts er366ffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre-ckungsgericht zu f374hrende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist (247 14 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). 3 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung am 4. Oktober 2007 waren diese Voraussetzungen erf374llt. Auf die Frage der Vermutungswirkung der sp344ter gel366schten 15 Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts 4 - 4 - K. kommt es nicht an. Die zahlreichen Verbindlichkeiten des Antragstel-lers sowie die gegen ihn betriebenen Vollstreckungsverfahren lassen den Schluss darauf zu, dass er nicht in der Lage war, seinen Verpflichtungen nach-zukommen. Am 25. September 2007 hatten nach einer vom Antragsteller selbst vorgelegten Liste folgende Gl344ubiger Forderungen gegen ihn: 5 Gl344ubiger Betrag in 200 Darlehen KSK M. 230.000 Darlehen V. Va. 120.000 Darlehen V. W. 10.000 Versorgungswerk 20.000 Dt. L. 2.500 Dt. I. 6.500 RA H. 4.500 326. ca. 1.800 Darlehen M374. 16.000 GSG St. 1.500 IV. 4.500 Fa. B. 5.000 Darlehen N. 10.000 RA Kn. G. 3.700 RA Mi. 4.000 Finanzamt 4.000 S. 3.000 Summe 447.000 - 5 - Die Steuerschulden des Antragstellers d374rften die zugestandenen 4.000 200 noch 374berstiegen haben, denn am 22. Oktober 2007 beantragte das Finanzamt K. wegen einer Forderung von 20.911,90 200 den Beitritt zu ei-nem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren. Ebenfalls nicht aufgef374hrt sind Forderungen der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller in H366he von insge-samt 639,11 200. Die Deutsche I. GmbH & Co. KG, Ha. , betrieb wegen einer Teilforderung von 1.500 200 ebenfalls die Zwangsvollstreckung. Wie die genannten Verbindlichkeiten beglichen oder in anderer Weise reguliert wer-den sollten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Einigungen mit einzelnen Gl344ubigern, die der Antragsteller behauptet, aber nicht belegt hat, reichen inso-weit nicht aus. Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, gab es nicht. 6 3. Der Widerrufsgrund ist nicht nachtr344glich entfallen. 7 a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung nachtr344glich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Rechtsanwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen ge-tilgt hat oder in einer Weise zu erf374llen vermag, die seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse wieder als geordnet erscheinen l344sst (vgl. BGH, Be-schluss vom 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend darzulegen. Dazu geh366rt insbesondere eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher H366he Forderungen erf374llt worden sind oder in welcher Weise sie erf374llt werden sollen (vgl. BGH, Be- 8 - 6 - schluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; vom 31. M344rz 2008 - AnwZ (B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabseh-bare Zeit offen bleiben (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272). b) Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung sind nach wie vor erf374llt. Die Verbindlichkeiten des Antragstellers haben sich noch erh366ht. Schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs am 16. April 2008 betrugen die Beitragsr374ckst344nde gegen374ber der Antragsgegnerin 928,98 200, diejenigen beim Versorgungswerk 33.521,86 200. Per 31. Januar 2009 beliefen sich die R374ckst344nde auf 1.025,13 200 und 39.117,97 200. Das Finanzamt K. hat die Steuerschulden des Antragstellers per 26. Januar 2009 auf 34.559,67 200 beziffert. Den eigenen Angaben des Antragstellers zufolge be-tragen die Forderungen der Kreissparkasse M. mittlerweile 235.000 200, diejenigen der V. 140.000 200. Die Wohnungseigent374mergemeinschaft G. stra337e in Va. hat am 5. Dezember 2008 Klage auf Zahlung von Hausgeldr374ckst344nden f374r die Monate September 2008 bis Dezember 2008 in H366he von insgesamt 1.316 200 nebst Zinsen und Kosten eingereicht. 9 Der Antragsteller hat nach wie vor nicht umfassend dargelegt, wie er sei-ne Verbindlichkeiten begleichen will. In seiner Beschwerdebegr374ndung vom 14. Januar 2009 hat er in allgemeiner Form von Sanierungsbem374hungen be-richtet, etwa dem beabsichtigten Verkauf seiner Kanzlei und Verhandlungen mit Gl344ubigern 374ber ein Moratorium bis zum Jahresende 2008, verbunden mit der Bereitschaft, sich mit pauschalen Abgeltungsbetr344gen zu begn374gen; alternativ sollen Ratenzahlungen in Aussicht genommen worden sein. Zus344tzlich sollen Forderungen des Antragstellers verwertet werden. In einem weiteren Schriftsatz vom 31. M344rz 2009 hat der Antragsteller dargelegt, bestimmte Gl344ubiger sollten 10 - 7 - vom 1. Juli 2009 an in Raten bedient werden; dazu zeichne sich eine breite Zu-stimmung ab. Die Forderung der Kreissparkasse M. sei durch die als Kanz-lei genutzte Immobilie sowie eine Risikolebensversicherung abgesichert. Sie habe ge344u337ert, sich mit dem Ver344u337erungserl366s im Wesentlichen zufrieden geben zu wollen. Die V. Va. werde sich mit einem Betrag von 20 % der Forderung von nominell 140.000 200 zufrieden geben. Die Steuerforde-rungen des Finanzamts beruhten teilweise auf Sch344tzungen; da mittlerweile Steuererkl344rungen eingereicht worden und die Beauftragung eines Steuerbera-ters in Aussicht genommen worden sei, sei eine einvernehmliche Kl344rung zu erwarten, worauf Raten gezahlt werden w374rden. Die Forderungen anderer Gl344ubiger seien bereits beglichen oder w374rden bis zum 30. Juni 2009 ausgegli-chen. Der Forderungsbestand des Antragstellers betrage 448.313,76 200; der An-tragsteller habe Forderungen in H366he von 41.145,96 200 und 16.105,80 200 zur Einziehung abgetreten, so dass Einnahmen zu erwarten seien. Teilweise seien die Zahlungsschwierigkeiten des Antragstellers auf z366gerliche Zahlungen der Staatskasse zur374ckzuf374hren, gegen welche der Antragsteller Forderungen per 30. M344rz 2009 in H366he von insgesamt 4.303,14 200 habe. Damit hat der Antragsteller in keinem einzigen Fall die Tilgung, ver-gleichsweise Reduzierung oder anderweitige Erledigung von Forderungen nachgewiesen, glaubhaft gemacht oder auch nur nachvollziehbar dargelegt. Er befindet sich nach wie vor in Verm366gensverfall. Dies wird im 334brigen dadurch belegt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts K. vom 26. November 2009 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers er366ffnet wurde. 11 4. Vom Widerruf der Zulassung kann auch nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet w344ren. Nach dem Gesetz verlangt schon die bei Verm366gensverfall bestehende 12 - 8 - abstrakte Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden den Widerruf der Anwaltszulassung. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. Der An-tragsteller hat nicht dargelegt, warum in seinem Fall eine solche Gef344hrdung ausnahmsweise nicht besteht. 5. Der Senat konnte in der Sache entscheiden, weil die Beteiligten auf m374ndliche Verhandlung verzichtet haben. 13 Ganter Ernemann Lohmann Frey Hauger Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 16.04.2008 - 2 AGH 24/07 -
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