BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 104/09 vom 27. Januar 2010 in dem Verfahren wegen F374hrung der Bezeichnung Rechtsanwalt mit Zusatz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 27. Januar 2010 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Oktober 2009 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller war vom 27. Juli 1978 bis zum 16. Juli 2007 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Er beantragte mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 7. Mai 2009, die Erlaubnis, die Bezeichnung Rechts-anwalt mit einem Hinweis auf sein Ausscheiden f374hren zu d374rfen. Diesen An- 1 - 3 - trag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. Mai 2009 zur374ckgewiesen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch das angefochtene Urteil zur374ckgewiesen, in dem er ein Rechtsmittel nicht zugelas-sen hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. 2 1. Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2009 konnte der Antragsteller nur gerichtliche Entscheidung nach 247 223 BRAO a.F. beantra-gen. Die Entscheidung 374ber einen solchen Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO a.F. auch nach dem 1. September 2009 nur mit der sofortigen Beschwerde an den Bun-desgerichtshof angegriffen werden. Diese setzt nach den genannten Vorschrif-ten eine Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof voraus, an der es hier fehlt. Gegen die Nichtzulassung der sofortigen Be-schwerde ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (Senat, Beschl. v. 9. Dezember 1996, AnwZ (B) 42/96, NJW-RR 1997, 1150; Beschl. v. 1. M344rz 2004, AnwZ (B) 38/03, AnwBl. 2004, 449). 3 2. Daran 344ndert es im Ergebnis nichts, dass der Anwaltsgerichtshof ent-gegen 247 215 Abs. 3 BRAO nach 247 112c BRAO i.V.m. 247 107 VwGO durch Urteil entschieden hat. Die fehlerhafte Entscheidung durch Urteil f374hrt zwar nach dem Grundsatz der Meistbeg374nstigung dazu, dass neben der bei korrekter Entschei-dung gegebenen sofortigen Beschwerde auch die gegen Urteile des Anwaltsge-richtshofs in verwaltungsgerichtlichen Anwaltssachen nach neuem Verfahrens-recht gegebene Berufung nach 247 112e BRAO statthaft w344re (BGH, Beschl. v. 4 - 4 - 5. Juli 1990, LwZR 7/89, NJW-RR 1990, 1483 f.; vgl. auch Senat, Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581). An den 374brigen Zul344ssig-keitserfordernissen 344ndert sich aber nichts. Der Grundsatz der Meistbeg374nsti-gung hilft n344mlich nur 374ber den Mangel in der Form der Entscheidung hinweg, erweitert aber den Instanzenzug nicht (BGH, Beschl. v. 5. Juli 1990, LwZR 7/89, aaO). Das bei der gew344hlten Form der Entscheidung statthafte Rechtsmittel ist deshalb nur zul344ssig, wenn es auch bei der Wahl der richtigen Entscheidungs-form gegeben w344re. Daran fehlt es hier, weil der Anwaltsgerichtshof ein Rechtsmittel nicht, wie nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO geboten, zugelassen hat. Im 334brigen l344gen auch die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Berufung nach neuem Recht gem344337 247 112e BRAO i.V.m. 247 124 Abs. 2 VwGO nicht vor, weil es sich um einen einfach gelagerten Einzel-fall handelt und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht er-sichtlich sind. - 5 - 3. Der Senat bemisst den Gegenstandswert eines Rechtsmittels in Ver-fahren nach 247 17 Abs. 2 BRAO mit 2.500 200 (vgl. Beschl. v. 29. Mai 2000, AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt 2000, 259). 5 Ganter Schmidt-R344ntsch Roggenbuck W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 09.10.2009 - BayAGH I - 17/09 -
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