BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 1/05 vom 5. Dezember 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanw344lte Dr. Kieserling und Dr. W374llrich sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 5. Dezember 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 22. September 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 19. Januar 1994 zur Rechtsanwaltschaft zu-gelassen. Seit dem 15. Mai 2000 ist er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht L. und dem Landgericht K. zugelassen. Mit Verf374gung vom 26. M344rz 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist zu Recht wegen Verm366gensverfalls widerrufen worden (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Widerrufsverf374gung vor. 4 a) Ein Verm366gensverfall besteht dann, wenn der Rechtsanwalt in unge-ordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Das Vorliegen des Verm366gensverfalls wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Schuldnerver-zeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. 5 Gegen den Antragsteller waren vor Erlass der Widerrufsverf374gung die in dem angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs aufgef374hrten Vollstre- 6 - 4 - ckungsma337nahmen - insbesondere von Seiten des Versorgungswerks der Rechtsanw344lte im Land Nordrhein-Westfalen - eingeleitet worden. Am 26. M344rz 2004 wurde der Antragsteller wegen einer Forderung des Versorgungswerks in H366he von 7.142,71 Euro mit einem Haftbefehl in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts L. (6 M /04) eingetragen. Die dadurch begr374ndete Vermu-tung f374r einen Verm366gensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Die An-tragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausge-gangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulas-sung in Verm366gensverfall befand. Dagegen bringt der Antragsteller im Be-schwerdeverfahren nichts vor. b) Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Inte-ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte daf374r, dass eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverf374gung ausnahms-weise nicht gegeben war (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2), sind weder vom Antragsteller darge-tan noch aus den Umst344nden ersichtlich. 7 Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachtr344glich entfallen. 8 a) Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass seine Verm366gensverh344ltnisse zwischenzeitlich wieder geordnet seien, ist dieses Vorbringen zwar im laufenden Verfahren noch zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356). Die Voraussetzungen f374r eine nachtr344gliche Konsolidierung der Verm366-gensverh344ltnisse hat der Antragsteller jedoch nicht dargetan. Insoweit fehlt es schon an der f374r den Nachweis eines zweifelsfreien Wegfalls des Widerrufs-grundes erforderlichen umfassenden 334bersicht 374ber die bestehenden Verbind- 9 - 5 - lichkeiten sowie 374ber die laufenden Eink374nfte und das Verm366gen des An-tragstellers. Eine solche Aufstellung hat der Antragsteller trotz eines entspre-chenden Hinweises auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Zwar hat der Antragsteller die im angefochtenen Beschluss des Anwalts-gerichtshofs aufgef374hrten Forderungen, insbesondere die des Versorgungs-werks, die zum Widerruf der Zulassung gef374hrt hatten, und dar374ber hinaus auch die erst im gerichtlichen Verfahren bekannt gewordene weitere Forderung des Versorgungswerks in H366he von 15.939.31 200, wegen der der Antragsteller am 10. Januar 2005 vor374bergehend erneut in das Schuldnerverzeichnis des Amts-gerichts L. eingetragen worden war, inzwischen ausgeglichen. Gegen den Antragsteller wird aber, wie im Beschwerdeverfahren bekannt geworden ist, weiterhin vollstreckt. Der Vollstreckungsauftrag des Versorgungswerks der Rechtsanw344lte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2005 lautet gem344337 der Mitteilung des Versorgungswerks vom 1. September 2005 auf 14.633,63 Euro; der Beitragsr374ckstand des Antragstellers beim Versorgungs-werk betr344gt danach zum 1. September 2005 insgesamt 19.185,14 Euro. Dar-374ber hinaus besteht nach der Mitteilung des Versorgungswerks der rheinland-pf344lzischen Rechtsanwaltskammern vom 1. September 2005 ein Beitragsr374ck-stand des Antragstellers bei diesem Versorgungswerk in H366he von 1.243,21 Euro. Der Gl344ubiger H. betreibt die Vollstreckung gem344337 Mitteilung der Gerichtsvollzieherin Ha. vom 31. August 2005 wegen einer Hauptforderung von 1.407,07 Euro. Die Antragsgegnerin macht gegen den An-tragsteller Zahlungsr374ckst344nde in H366he von 5.217,23 Euro geltend. Dar374ber hinaus ist der Antragsteller seit November 2005 mit drei eidesstattlichen Versi-cherungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts L. eingetragen, so dass der Verm366gensverfall des Antragstellers wiederum gesetzlich vermutet wird. 10 - 6 - Unter diesen Umst344nden ist auch im Beschwerdeverfahren davon aus-zugehen, dass sich der Antragsteller nach wie vor in Verm366gensverfall befindet und die damit verbundene Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden wei-terhin gegeben ist. 11 Hirsch Otten Ernemann Frellesen Kieserling W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 22.09.2004 - 2 AGH 4/04 -
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