BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 105/05 vom 27. M344rz 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: sofortige Beschwerde gegen die Zur374ckweisung des Antrags auf Wieder-herstellung der aufschiebenden Wirkung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Frellesen so-wie die Rechtsanw344lte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 27. M344rz 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 22. August 2005 wird als unzul344ssig ver-worfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Ausla-gen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war zuletzt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht H. sowie bei dem 1 - 3 - Oberlandesgericht S. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zu-lassung mit Verf374gung vom 8. Juni 2005 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Gleichzeitig ordnete sie gem344337 247 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids an. Gegen den Widerrufsbe-scheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, 374ber den der Anwaltsgerichtshof noch nicht entschieden hat. Dar374ber hinaus hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entschei-dung nach 247 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO wieder herzustellen. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist bereits nicht statthaft und damit unzul344ssig, weil nach der ausdr374cklichen Regelung des 247 16 Abs. 6 Satz 6 1. Halbs. BRAO die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs 374ber die Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung der Anfechtung entzogen ist. Eine Entscheidung des Se-nats gem344337 247 42 Abs. 5 Satz 2 BRAO kommt nicht in Betracht, da 374ber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch keine Entscheidung getroffen wor-den ist. 2 - 4 - 334ber die unzul344ssige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne m374nd-liche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). 3 Deppert Basdorf Ernemann Frellesen Schott Frey Wosgien Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 22.08.2005 - AGH 31/05 (I) -
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