- 1 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 105/06 vom 26. November 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 26. November 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 21. Oktober 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Be-reits mit Verf374gung vom 13. Januar 2005 hatte die Antragsgegnerin die Zulas-sung wegen Verm366gensverfalls nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO im Hinblick auf eine fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahme gegen den Antragsteller we-gen eines Forderungsbetrages in H366he von 43.427 200 (Gl344ubiger R. ) wider-rufen, diesen Widerrufsbescheid jedoch mit Schreiben vom 25. April 2005 wie-der aufgehoben, nachdem der Antragsteller Nachweise 374ber die Tilgung der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Forderung vorgelegt hatte. Mit 1 - 3 - Bescheid vom 8. Juni 2005 hat die Antragsgegnerin erneut, auch diesmal auf 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gest374tzt, die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-anwaltschaft widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung der Widerrufs-verf374gung angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung mit Beschluss vom 22. August 2005 zur374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Se-nat mit Beschluss vom 27. M344rz 2006 226 AnwZ(B) 105/05 als unzul344ssig verwor-fen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverf374gung vom 8. Juni 2005 hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Oktober 2006 zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortige Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. Dies war hier der Fall, da der Antragsteller in den Zwangsvoll-streckungsverfahren 14 M /04 (Gl344ubiger: R. ) und 14 M /04 5 - 4 - (Gl344ubiger: V. d. R. ) am 16. Februar 2005 die ei-desstattliche Versicherung (247 807 ZPO) abgegeben hatte. Dar374ber hinaus be-standen gegen den Antragsteller r374ckst344ndige Mietzinsforderungen (Gl344ubiger: Dr. S. ) aus der Anmietung von Kanzleir344umen seit November 2004, deren Erledigung er nicht nachzuweisen vermochte. Einen Verm366gensstatus hat er nicht vorgelegt. Dies geht zu seinen Lasten. 6 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. 7 a) Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragstel-ler nicht nachgewiesen. Er ist nach einer Mitteilung des Amtsgerichts H. vom 24. September 2007 weiterhin mit zwei Eintr344gen im dortigen Schuldner-verzeichnis eingetragen, so dass der Vermutungstatbestand des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nach wie vor gegeben ist. Auch nach Erlass der angefochtenen Entscheidung sind weitere Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen ihn be-kannt geworden. Zwar hat der Antragsteller zwischenzeitlich den Nachweis ge-f374hrt, dass er die Forderungen, die den Zwangsvollstreckungsma337nahmen zugrunde lagen, weitestgehend erf374llt hat. Allerdings bestanden beim V. d. R. nach einer Mitteilung vom 12. April 2007 weiter-hin Beitragsr374ckst344nde in H366he von 17.975,75 200, zu denen sich der Antragstel-ler nicht ge344u337ert hat. Die behaupteten Zahlungen an den Gl344ubiger Dr. S. sind zudem nicht hinreichend belegt, da der Antragsteller inso-weit lediglich Kopien von Durchschriften von 334berweisungstr344gern ohne Aus-f374hrungsvermerk des angewiesenen Kreditinstituts vorgelegt hat. Im 334brigen 8 - 5 - hat bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend darauf hingewiesen, dass der dem Antragsteller obliegende Nachweis der Konsolidierung seiner Verm366gens-verh344ltnisse nicht bereits dadurch gef374hrt ist, dass die Erledigung einzelner bekannt gewordener Forderungen nachgewiesen wird. Zur Widerlegung der Vermutung des Verm366gensverfalls ist vielmehr eine umfassende Darlegung der Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse, insbesondere eine Aufstellung s344mtlicher Verbindlichkeiten erforderlich (st. Rspr.; vgl nur Senatsbeschluss vom 16. April 2007 226 AnwZ(B) 36/06 sowie Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., 247 14 Rdn. 59). Dem hat der Antragsteller trotz wiederholter Hinweise nicht ent-sprochen. 9 b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Vielmehr hat sich vorliegend diese Gefahr bereits in der Vergangenheit reali-siert, wie der rechtskr344ftige Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom - 6 - 21. Juni 2005 aufzeigt, in welchem gegen den Antragsteller wegen Untreue (Veruntreuung von Mandantengeld) eine Geldstrafe von 90 Tagess344tzen ver-h344ngt worden ist. Terno Ernemann Frellesen Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 21. Oktober 2006 - AGH 31/05 (I) -
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