BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 105/08 vom 16. M344rz 2009 in dem Verfahren wegen Anordnung eines 344rztlichen Gutachtens - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 16. M344rz 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Oktober 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Antragsteller wurde im Jahr 1998 erneut zur Rechtsanwaltschaft zu-gelassen. Seit dem 25. M344rz 2003 ist er beim Landgericht A. als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin ordnete mit Bescheid vom 27. Dezember 2007 eine 334berpr374fung des Gesundheitszustands des An-tragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 247 16 Abs. 3 a, 247 8 Abs. 1 BRAO an. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 3. Januar 2008 durch Einlegung in den Briefkasten seiner Wohnung zugestellt. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 gerichtliche Entscheidung und Wiedereinsetzung 1 - 3 - in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Antragsfrist nach 247 16 Abs. 3 a, 247 8 Abs. 2 BRAO. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat das Wiedereinsetzungsgesuch und den An-trag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Im Verfahren nach 247247 37 bis 42 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsge-richtshofs 374ber einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur in den in 247 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO genannten F344llen zul344ssig; dazu geh366rt das mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgte Begehren des Antragstellers, die Anordnung der Vorlage eines 344rztlichen Gutachtens aufzuheben, nicht (Senats-beschluss vom 14. M344rz 1994 - AnwZ (B) 84/93, BRAK-Mitt. 1994, 176; Se-natsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 3/97, BRAK-Mitt. 1997, 202). Die sofortige Beschwerde ist auch nicht nach 247 223 Abs. 3 BRAO statthaft; eine Zulassung der sofortigen Beschwerde durch den Anwaltsgerichtshof ist nicht erfolgt und w344re im 334brigen auch unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 2. Januar 2006 - AnwZ (B) 19/05). Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 26. Januar 2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung. 3 - 4 - 334ber das unzul344ssige Rechtsmittel kann der Senat ohne m374ndliche Ver-handlung entscheiden (BGHZ 44, 25). 4 Ganter Frellesen Schaal Roggenbuck Kappelhoff Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 02.10.2008 - AGH I - 27/08 -
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