BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 105/09 vom 3. Dezember 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 3. Dezember 2010 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die an dem Se-natsbeschluss vom 13. September 2010 beteiligten Mitglieder des erkennenden Senats wird als unzul344ssig verworfen. Die Anh366rungsr374ge des Antragstellers gegen den Senatsbe-schluss vom 13. September 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Senatsbeschluss vom 13. September 2010 wird zur374ckge-wiesen. Der Antrag auf Niederschlagung der Kosten der Zustellung des Protokolls wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten der Anh366rungsr374ge. Kosten werden im 334brigen nicht erhoben, Auslagen werden nicht erstat-tet. - 3 - Gr374nde: I. Dem Antragsteller wurde mit bestandskr344ftigem Bescheid der Antrags-gegnerin vom 24. Juli 2008 gem344337 247 16 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. 247 8 Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F. (jetzt 247 15 BRAO) aufgegeben, ein 344rztliches Gutachten 374ber seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforde-rung nicht nachgekommen war, widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 25. M344rz 2009 gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat nach Zu-r374ckweisung eines ersten Ablehnungsgesuchs gegen seine (sp344ter auch an der Entscheidung beteiligten) berufsrichterlichen Mitglieder mit dem angefochtenen Beschluss zur374ckgewiesen. Der Antragsteller lehnt die an der Entscheidung beteiligten Mitglieder des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab, erhebt Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss, beantragt die Niederschlagung der Kosten der Zustellung des Verhandlungsprotokolls durch Postzustellungs-urkunde wegen unrichtiger Sachbehandlung und die Feststellung, dass die auf-schiebende Wirkung seiner Rechtsbehelfe bis zur Entscheidung 374ber seine An-h366rungsr374ge fortdauert. 1 II. Diese Antr344ge bleiben ohne Erfolg. 2 1. Die Ablehnungsgesuche (247 42 Abs. 2 ZPO) dienen verfahrensfremden Zwecken und sind deshalb (Senat, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, juris) unzul344ssig. 3 - 4 - a) Der Antragsteller hat seine Ablehnungsgesuche damit begr374ndet, dass der Senat bestimmte Akten 374ber Strafverfahren gegen ihn wegen Beleidi-gungsdelikten nicht beigezogen hat. Durch deren Beiziehung sollte aber nach der eigenen Darstellung des Antragstellers nicht etwa festgestellt werden, ob er, was er nicht bestreitet, best344ndig insbesondere Justizbedienstete massiv belei-digt und kr344nkt. Der Senat sollte sich vielmehr mit den von dem Antragsteller erhobenen haltlosen Vorw374rfen der Strafvereitelung, der Rechtsbeugung, der falschen Verd344chtigung und der Verfolgung Unschuldiger gegen den Pr344siden-ten des Bundesverfassungsgerichts, den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs, die Justizministerin des Landes S. , die Pr344sidenten der Oberlandesgerichte K. und N. , die Generalstaatsanw344lte bei diesen Oberlandesgerichten und weitere Gerichts- und Staatsanwaltsvorst344nde, Rich-ter und Staatsanw344lte befassen. Das konnte die gegen den Antragsteller strei-tende gesetzliche Vermutung, er f374hle sich von der Justiz verfolgt und sei zu einem sachlichen Umgang mit den Justizbeh366rden nicht mehr in der Lage (Se-natsbeschluss vom 13. September 2010 - AnwZ (B) 105/09, juris Rn. 12) nicht entkr344ften, sondern nur best344tigen und hatte deshalb das verfahrensfremde und erkennbar rechtsmissbr344uchliche Ziel, dem Antragsteller ein weiteres Forum f374r seine Verd344chtigungen und Beleidigungen zu bieten. 4 b) 334ber ein unzul344ssiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in der aus 247 215 Abs. 3 i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und 247 45 ZPO analog (dazu Senat, Beschluss vom 31. Oktober 1966 - AnwZ (B) 3/66, BGHZ 46, 195, 198) folgenden Besetzung ohne die abgelehnten Mitglieder. Er ent-scheidet vielmehr in der regul344ren, jetzt aber wegen des altersbedingten Aus-scheidens eines richterlichen Mitgliedes und des gesch344ftsplanm344337igen Wech-sels der anwaltlichen Mitglieder ge344nderten Besetzung (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). 5 - 5 - 2. Die nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 247 29a FGG a.F. statthafte Anh366rungsr374ge des Antragstellers ist als unzul344ssig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (247 29a Abs. 2 Satz 5 FGG a.F.) einer eigenst344ndigen entscheidungserheblichen Geh366rsverletzung durch den Senat fehlt. 6 a) Eine Anh366rungsr374ge muss Ausf374hrungen dazu enthalten, aus welchen Umst344nden sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r durch das Gericht ergeben soll (vgl. auch BT-Drucks. 15/3706, S. 16; BSG, NJW 2005, 2798). Dazu muss bei angeblichen Sachauf-kl344rungsm344ngeln substantiiert dargelegt werden, welches entscheidungserheb-liche Vorbringen das Gericht 374bergangen und welchen entscheidungserhebli-chen Tatsachen es von Amts wegen h344tte nachgehen m374ssen (BGH, Be-schl374sse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185 f., vom 5. Juni 2008 - V ZR 187/07, juris und vom 19. M344rz 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609). Daran fehlt es hier. 7 b) Mit der Gutachtenanordnung, die der Antragsteller f374r willk374rlich h344lt, hat sich der Senat in Randnummern 6 bis 10 der angegriffenen Entscheidung eingehend befasst. Welchen Vortrag er dabei 374bergangen haben k366nnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. 8 c) Welche entscheidungserheblichen Tatsachen die Beiziehung der von ihm bezeichneten Strafakten h344tten ergeben k366nnen oder sollen, hat der An-tragsteller nicht dargelegt. Das aus diesen Akten ersichtliche Verhalten des An-tragstellers war bereits bekannt, weil die in den Strafverfahren jeweils ergange-nen Strafurteile zu den Akten des vorliegenden Verfahrens oder zu den beige-zogenen anderen Beiakten gereicht worden waren. Darum ging und geht es dem Antragsteller auch nicht. Er m366chte mit der Beiziehung der Akten, wie 9 - 6 - oben ausgef374hrt, seine haltlosen Vorw374rfe "justizkriminellen Verhaltens" gegen die Justiz der L344nder N. und S. belegen. Das ist aber nicht entscheidungserheblich. Damit l344sst sich die oben erw344hnte gegen den Antragsteller streitende Vermutung, er sei wegen Wahnvorstellun-gen nicht mehr imstande, seinen Beruf als Rechtanwalt auszu374ben, nicht wider-legen, sondern nur best344tigen. 3. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitgegenstandes durch den Senat ist als 304nderungsanregung nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 200 BRAO a.F. und 247 31 Abs. 1 KostO statthaft, aber unbegr374ndet. Der Senat be-misst den Gegenstandswert eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in aller Regel mit 50.000 200 (Beschluss vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 33/86, BRAK-Mitt. 1987, 154). Dieser Wert orientiert sich an der H366he der Einnahmen, die ein Rechtsanwalt insgesamt aus der Anwaltspraxis im Lauf von etwa f374nf bis zehn Jahren erzie-len kann (Senat, Beschl374sse vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 30/62, BGHZ 39, 110, 115 f.; vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72, EGE XII, 39, 41; vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 6/74, EGE XIII, 22, 27, insoweit in BGHZ 63, 377 nicht abgedruckt, und vom 23. Februar 1987, aaO). Bei diesem Ansatz rechtfertigen vor374bergehend geringere Eink374nfte eine Herabsetzung des Gegenstandswerts nicht. Diese Rechtsprechung hat mit 247 194 Abs. 2 BRAO eine legislative Best344-tigung erfahren (BT-Drucks. 16/11385 S. 46 f.). 10 4. Der Antrag, die Kosten f374r die Zustellung des Protokolls der Sitzung vom 13. September 2010 niederzuschlagen, ist nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 200 BRAO a.F., 247 16 Abs. 2 KostO statthaft, aber unbegr374ndet. Der Urkunds-beamte der Gesch344ftsstelle kann die Zustellung nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 229 BRAO a.F. und 247 174 ZPO an den Rechtsanwalt in verwaltungsrechtli-chen Anwaltssachen durch Empfangsbekenntnis bewirken. Das steht aber in 11 - 7 - seinem Ermessen (M374nchKommZPO/H344ublein, 3. Aufl., 247 174 Rn. 3). Bei der Aus374bung des Ermessens sind neben dem Gesichtspunkt, Kosten zu sparen, auch die Erfolgsaussichten des Versuchs einer Zustellung durch Empfangsbe-kenntnis zu ber374cksichtigen. Die waren hier zweifelhaft, weil der Antragsteller der m374ndlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben war. 5. Der Feststellungsantrag ist nach der Verwerfung der Anh366rungsr374ge erledigt. 12 Ernemann Schmidt-R344ntsch Roggenbuck W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 05.06.2009 - 1 AGH 3/09 -
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