BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 105/09 vom 13. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 13. September 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Juni 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der derzeit 47 Jahre alte Antragsteller ist nach anderweitigen Zulassun-gen seit dem 5. M344rz 2007 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 24. Juli 2008 gab die Antragsgegnerin auf, in-nerhalb von sechs Wochen ein Gutachten 374ber seinen Gesundheitszustand vorzulegen, das durch den Amtsarzt beim Gesundheitsamt des B. kreises DM W. zu erstatten war. Den Antrag des Antragstellers auf ge-richtliche Entscheidung gegen diese Anordnung wies der Anwaltsgerichtshof durch rechtskr344ftigen Beschluss vom 23. Januar 2009 ( AGH 1 ) zur374ck. Im Anschluss daran gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. Februar 2009 auf, das Gutachten nunmehr innerhalb von vier Wochen ab Zustellung vorzulegen. Der Antragsteller legte das Gutachten nicht vor. Mit Bescheid vom 25. M344rz 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Da-gegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, deren Zu-r374ckweisung die Antragsgegnerin beantragt. 1 II. Das nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zul344ssige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 - 4 - 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gr374nden nicht nur vor374bergehend unf344hig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungs-gem344337 auszu374ben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwalt-schaft die Rechtspflege nicht gef344hrdet. Wenn es zur Entscheidung 374ber den Widerruf der Zulassung nach dieser Vorschrift erforderlich ist, gibt die Rechts-anwaltskammer nach den im vorliegenden Fall gem344337 247 215 Abs. 3 BRAO noch anzuwendenden 247 16 Abs. 3a Satz 1, 247 8 Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F. (jetzt: 247 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO) dem Bewerber auf, innerhalb einer von ihr zu be-stimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arz-tes 374ber seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Wird das Gutachten ohne zu-reichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach 247 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO a.F. (jetzt: 247 15 Abs. 3 Satz 1 BRAO) gesetzlich vermutet, dass der Rechtsanwalt aus dem gesund-heitlichen Grund gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der durch das Gutachten ge-kl344rt werden soll, nicht nur vor374bergehend unf344hig ist, seinen Beruf ordnungs-gem344337 auszu374ben. 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt wurde nach 247 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO a.F. ge-setzlich vermutet, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gr374nden nicht nur vor374bergehend unf344hig ist, seinen Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgem344337 auszu374ben. 5 aa) Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Bescheid vom 24. Juli 2008 aufgefordert, ein 344rztliches Gutachten 374ber seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Diese Anordnung war rechtm344337ig. Das steht mit f374r das vorliegen- 6 - 5 - de Verfahren bindender Wirkung fest, nachdem der Anwaltsgerichtshof den An-trag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Anordnung rechtskr344ftig zu-r374ckgewiesen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, NJW-RR 2009, 1578, 1579 Rn. 11). bb) Diese Gutachtenanordnung gen374gte auch den Anforderungen des 247 16 Abs. 3a Satz 1, 247 8 Abs. 1 BRAO a.F. (jetzt: 247 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO). 7 (1) Die Antragsgegnerin hat darin, wie geboten (dazu Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 56/01, NJW 2003, 215, 216), den mit der Untersuchung zu beauftragenden Arzt namentlich bezeichnet. Ihre Anordnung war auch inhaltlich ausreichend bestimmt. Eine Gutachtenanordnung muss er-kennen lassen, mit welchen Fragen zum Gesundheitszustand des Rechtsan-walts sich der Gutachter befassen soll (EGH M374nchen, BRAK-Mitt. 1992, 221). Diese Fragen hat die Antragsgegnerin in der Gutachtenanordnung zwar nicht im Einzelnen benannt. Das nimmt dieser aber nicht die erforderliche Bestimmt-heit. Die Formulierung solcher Fragen ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Begutachtung an ein konkretes tats344chliches Geschehen ankn374pft, das sich selbst erkl344rt und die anstehenden Fragen auch ohne zus344tzliche Verbalisie-rung klar zutage treten l344sst (Senat, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, aaO Rn. 14). Dieser Sonderfall liegt hier vor. 8 (2) Die Antragsgegnerin nimmt in der Anordnung auf mehrere mit Datum n344her bezeichnete Schreiben des Antragstellers an den Pr344sidenten des Ober-landesgerichts N. und ihren Vorstand Bezug. Sie gibt, gr366337tenteils durch w366rtliche Zitate, Passagen aus diesen Schreiben wieder, in denen der An-tragsteller Vorst344nde von Gerichten und Staatsanwaltschaften der L344nder S. und N. als "Justizkriminelle" bezeichnet, ver- 9 - 6 - schiedensten Vorg344ngen den Eindruck "quasi-faschistoiden Justizterror(s)" ent-nimmt und "justizverbrecherisches Versagen", "massivste, jahrelange, tot ge-schwiegene und vertuschte Justizkriminalit344t in N. und S. " und "un-rechtsstaatliche und unmoralische Willf344hrigkeit" beklagt. Sie weist daraufhin, dass die zitierten Schreiben exemplarisch f374r eine kaum noch zu 374berblickende Vielzahl von Schrifts344tzen an Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Ein-richtungen in N. und S. stehen, die alle den glei-chen Tenor h344tten. Die wiedergegebenen 304u337erungen des Antragstellers und ihr Ausma337 lassen den Gegenstand der Untersuchung auf den ersten Blick er-kennen, ohne dass die zu beantwortenden Fragen zus344tzlich in Worte gefasst oder erl344utert werden m374ssten. Danach hatte die Antragsgegnerin den Ver-dacht, dass der Antragsteller nicht nur vor374bergehend den Bezug zur Realit344t und die F344higkeit verloren hat, sich einer sachlichen Gespr344chsebene im Um-gang mit Dienststellen und Bediensteten der Justiz auch nur zu n344hern. F374r den zu beauftragenden Arzt war klar, dass er sich mit dem geschilderten Verhalten des Antragstellers befassen und feststellen sollte, ob es auf einer gesundheitli-chen St366rung mit Krankheitswert beruht oder sich zu einem Querulantenwahn oder einer anderen gesundheitlichen St366rung mit Krankheitswert entwickelt hat, die den Antragsteller nicht nur vor374bergehend au337er Stande setzt, seinen Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgem344337 auszu374ben. Die Antragsgegnerin brauchte sich nicht auf einen bestimmten Erkrankungsverdacht festzulegen. Sie war auch nicht gehalten, Fragen nach konkret bezeichneten Krankheitsbildern zu stellen. Die 344rztliche Einordnung und Bewertung der Verdachtsumst344nde ist Aufgabe des zu beauftragenden Arztes, nicht der Rechtsanwaltskammer (Se-nat, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, aaO Rn. 16). cc) Das in der Gutachtenanordnung beschriebene Verhalten bot eine ausreichende Grundlage f374r den durch das Gutachten zu kl344renden Verdacht. 10 - 7 - (1) Abwegige pers366nliche Meinungen eines Rechtsanwalts und diffamie-rende 304u337erungen 374ber Richter, Staatsanw344lte und die Justiz insgesamt recht-fertigen zwar noch nicht die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens 374ber den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts (Senat, Beschluss vom 26. No-vember 2007 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 15). Anders liegt es aber dann, wenn Umst344nde vorliegen, die ernsthaft darauf hindeuten, der Rechtsanwalt k366nne von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine F344higkeit auswirkt, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen. Dann w344ren die Interessen der einzelnen Rechtsuchenden und das Gemeinwohlinteresse an einer geordneten Rechtspflege insgesamt beein-tr344chtigt (Senatsbeschluss vom 26. November 2007, aaO). 11 (2) So liegt es hier. Der Antragsteller hat die Vorst344nde von Gerichten und Staatsanwaltschaften und verfahrensbeteiligte Richter und Staatsanw344lte in den angef374hrten Schreiben nicht nur als "Justizkriminelle" diffamiert. Vielmehr bringt er in den zitierten, aber auch in den in der Anordnung angesprochenen zahlreichen anderen Schreiben immer wieder zum Ausdruck, dass er die Dienststellen und die Bediensteten der L344nder N. und S. f374r eine, wie er es in einem Schriftsatz gegen374ber dem Senat formuliert hat, "objektiv l344cherliche und mittlerweile ritualisiert handelnde An-sammlung von Justizkriminellen" h344lt. Diesen Vorwurf wiederholt er in verschie-denen Formen in nahezu jedem Schreiben oder Schriftsatz. Seine Ausf374hrun-gen befassen sich im Wesentlichen damit, den Adressaten willf344hriges, korrup-tes oder kriminelles Verhalten vorzuwerfen oder sie zu veranlassen, gegen an-dere Justizbedienstete, denen er solches Verhalten anlastet, vorzugehen. In kaum einem dieser Schrifts344tze und Schreiben gelingt es dem Antragsteller, 12 - 8 - sich mit dem Gegenstand des Verfahrens oder Sachverhalts zu befassen oder auch nur eine sachliche Gespr344chsebene zu erreichen. Diese Umst344nde be-gr374nden den dringenden Verdacht, dass der Antragsteller so sehr von der Wahnvorstellung beherrscht ist, die Justiz in den genannten L344ndern sei ein "quasi-faschistoides" Unrechtssystem, das sich zum Ziel gesetzt habe, gegen ihn "Justizterror" auszu374ben, dass er zu einer sachlichen Auseinandersetzung nicht mehr imstande ist. Damit fehlte ihm eine der f374r die Aus374bung des Rechtsanwaltsberufs unerl344sslichen Schl374sselqualifikationen; er w344re auf Dauer au337erstande, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgem344337 auszu374ben. dd) Der Antragsteller hat das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist vorgelegt. Nach 247 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO a.F. (jetzt: 247 15 Abs. 3 Satz 1 BRAO) wird deshalb ge-setzlich vermutet, dass der Antragsteller aus dem durch das ihm aufgegebenen Gutachten festzustellenden gesundheitlichen Grund nicht nur vor374bergehend au337erstande ist, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgem344337 auszu374ben. 13 b) Diese Vermutung hatte der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbe-scheids nicht widerlegt. 14 c) Bei Erlass des Widerrufsbescheids war von dem Widerruf der Zulas-sung des Antragstellers auch nicht nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 BRAO deshalb abzusehen, weil sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechts-pflege nicht gef344hrdete. 15 Ist ein Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gr374nden auf Dauer au337er-stande, seinen Beruf ordnungsgem344337 auszu374ben, indiziert das, auch im Fall der gesetzlichen Vermutung, eine Gef344hrdung der Rechtspflege bei seinem 16 - 9 - Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft (Senat, Beschl374sse vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 4/97, BRAK-Mitt. 1997, 200, 201 unter III, vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426 f. und vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, juris Rn. 19). Besondere Umst344nde, welche die Annahme rechtfertigen k366nnten, dass eine solche Gef344hrdung bei dem Antragsteller aus-nahmsweise nicht bestand, lagen nicht vor. 3. Die Voraussetzungen des Widerrufs sind nicht, was zu ber374cksichti-gen w344re (Senat, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, aaO S. 1580 Rn. 22), im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 17 a) Der Antragsteller hat die gegen ihn streitende Vermutung nach wie vor nicht widerlegt. Ein Gutachten 374ber seinen Gesundheitszustand oder eine an-dere 344rztliche Stellungnahme dazu hat er nicht vorgelegt. Er hat sich inhaltlich auf den Vorwurf beschr344nkt, "die Antragsgegnerin und der AnwGH im Vorver-fahren [h344tten] sich ausdr374cklich und offensichtlich aus quasi-mafi366sen und grob willk374rlichen Gr374nden (Kollegenschutz und Willf344hrigkeit gegen374ber einem das Verfahren einleitenden justizkriminellen OLG-Pr344sidenten in N. ) standhaft und grob geh366rsverletzend geweigert, sich auch nur ansatzweise mit den benannten Tatsachengrundlagen (Dokumenten) f374r diese 304u337erungen und obiger Argumentation auseinanderzusetzen". Das gen374gt zur Widerlegung der Vermutung schon deshalb nicht, weil der Antragsteller damit nur seine Angriffe gegen die Rechtm344337igkeit der Anordnung zur Vorlage des Gutachtens wieder-holt, die im jetzigen Verfahrensstadium - wie ausgef374hrt - nicht mehr zu pr374fen ist. 18 - 10 - b) Anhaltspunkte daf374r, dass ein Verbleiben des Antragstellers in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege ausnahmsweise nicht (mehr) gef344hrdet, sind weiterhin nicht ersichtlich. 19 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, weil dieser sein Ausbleiben nicht entschuldigt hat. 20 Ganter Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Kappelhoff Quaas Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 05.06.2009 - 1 AGH 3/09 -
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