BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 105/09 vom 7. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Ablehnungsgesuch - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas am 7. September 2010 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. , den Richter am Bun-desgerichtshof Dr. , die anwaltliche Beisitzerin und Professor Z. wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Dem Antragsteller wurde mit bestandskr344ftigem Bescheid der Antrags-gegnerin vom 24. Juli 2008 gem344337 247 16 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. 247 8 Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F. (jetzt 247 15 BRAO) aufgegeben, ein 344rztliches Gutachten 374ber seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforde-rung nicht nachgekommen war, widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit Bescheid vom 25. M344rz 2009 gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. Mit Schreiben vom 15. und 29. Juli 2010 hat er den Pr344sidenten des 1 - 3 - Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter am Bundes-gerichtshof Dr. , den Richter am Bundesgerichtshof Dr. , die anwaltliche Beisitzerin und Professor Z. wegen Be-sorgnis der Befangenheit abgelehnt. II. 2 Die Ablehnungsgesuche (247 42 Abs. 2 ZPO) sind offensichtlich unzul344s-sig. 1. F374r die Ablehnungsgesuche gegen den Pr344sidenten des Bundesge-richtshofs und Professor Z. fehlt das Rechtsschutzinteresse. Dieses ist bei einem Ablehnungsgesuch nur gegeben, wenn der abgelehnte Richter mit dem Verfahren befasst war, befasst ist oder befasst werden kann (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847). Daran fehlt es bei diesen Ablehnungsgesuchen. Der Pr344sident des Bundesgerichtshofs geh366rt nach den beschlossenen Mitwirkungsgrunds344tzen des Senats nicht der Sitzgruppe an, die 374ber die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu entscheiden hat. Pro-fessor Z. geh366rt weder dem Bundesgerichtshof noch dem Senat f374r Anwalts-sachen an. 3 2. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundes-gerichtshof Dr. , den Richter am Bundesgerichtshof Dr. und die anwaltliche Beisitzerin sind rechtsmissbr344uchlich und damit ebenfalls unzul344ssig. 4 a) Bei der Ablehnung eines oder mehrerer Richter m374ssen ernsthafte Umst344nde aufgef374hrt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abge-lehnten Richter aus Gr374nden rechtfertigen, die in pers366nlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen. Der Ableh- 5 - 4 - nungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56; BVerwG, NJW 1997, 3327). Dient das Ablehnungsgesuch dagegen verfahrensfremden Zwecken, ist es rechts-missbr344uchlich und damit unzul344ssig. So liegt es hier. 6 b) Das Ablehnungsgesuch ist allein auf die Tatsachen gest374tzt, dass die Bitte des Antragstellers um Mitteilung der Besetzung des Senats und die Be-zeichnung der beigezogenen Akten nicht innerhalb der dem Senat von dem Antragsteller gesetzten Frist von 10 Tagen beantwortet und bei dem Vorsitzen-den Richter Dr. Ganter zus344tzlich auch darauf, dass er diese Mitteilung nach Eingang des Befangenheitsgesuchs veranlasst hat. Diese beiden Umst344nde geben den von dem Antragsteller angestellten Mutma337ungen 374ber den man-gelnden Aufkl344rungswillen des Senats keine Grundlage, weil der Antragsteller schon vor der erbetenen Mitteilung wusste, welche Akten dem Senat vorliegen. Der Vorsitzende des Senats hatte dem Antragsteller n344mlich schon mit Schrei-ben vom 12. Dezember 2009 Gelegenheit gegeben, die gesamten Akten bis zum 15. Januar 2010 in den R344umen des Oberlandesgerichts N. einzu-sehen. Von dieser M366glichkeit hatte der Antragsteller am 19. Dezember 2009 Gebrauch gemacht. c) Das Ablehnungsgesuch kann deshalb nur den Zweck haben, den Se-nat zu der Beiziehung zus344tzlicher Akten zu zwingen, deren Notwendigkeit der Senat angesichts des vorhandenen umfangreichen Aktenbestands derzeit nicht sieht. Das ist rechtsmissbr344uchlich. Dass es dem Antragsteller nicht um die pers366nlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zur Streitsache geht, zeigt auch der Umstand, dass er das Ablehnungsgesuch nach Mitteilung der Senats-besetzung auch gegen den nicht beteiligten Pr344sidenten des Bundesgerichts- 7 - 5 - hofs und sogar gegen Professor Z. aufrecht erhalten hat, der dem Bundes-gerichtshof nicht angeh366rt. 8 3. 334ber ein unzul344ssiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in der aus 247 215 Abs. 3 i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und 247 45 ZPO analog (dazu Senat, BGHZ 46, 195, 198) folgenden Besetzung ohne die abge-lehnten Mitglieder. Er entscheidet vielmehr in der regul344ren Besetzung (BGH, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). Ganter Schmidt-R344ntsch Roggenbuck Kappelhoff Quaas Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 05.06.2009 - 1 AGH 3/09 -
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